Rechtssatz RS0003070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003070
Entscheidungsdatum
29.01.2003
Rechtssatz
Für die Zuweisung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek folgende Grundsätze:
Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird.
Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen.Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO zinstragend anzulegen.
Und nur wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergibt, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann und eine Anmeldung sich in diesem Sinn nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellt, kommt die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 92/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 92/85
Veröff: SZ 58/159 = NZ 1986,87 = RdW 1986,107 = JBl 1986,588
- 3 Ob 30/87
Entscheidungstext OGH 27.05.1987 3 Ob 30/87
- 3 Ob 101/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 101/88
Veröff: SZ 62/14
- 3 Ob 109/90
Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 109/90
- 3 Ob 18/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 18/90
nur: Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen. (T1)
- 3 Ob 81/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 81/92
nur T1; Veröff: SZ 65/161
- 3 Ob 58/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 58/95
nur T1
- 3 Ob 54/99h
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
Vgl auch; Beisatz: Gleiche Grundsätze gelten auch für Nebengebührensicherstellungen, weil diese selbständige Höchstbetragshypotheken darstellen. (T2); Veröff: SZ 72/152
- 8 Ob 271/00m
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/104
- 8 Ob 199/01z
Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 Ob 199/01z
Auch; nur T1
- 3 Ob 33/01a
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 33/01a
Auch; nur T1; Beisatz: Mit der EO-Nov 2000 wurde § 224 Abs 2 EO ersatzlos aufgehoben. Unterbleibt eine gehörige Anmeldung, darf nunmehr eine Zuweisung (auch zur zinstragenden Anlegung) nicht mehr erfolgen. (T3)
- 3 Ob 40/01f
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 40/01f
Auch; nur T1; nur: Und nur wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergibt, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann und eine Anmeldung sich in diesem Sinn nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellt, kommt die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht. (T4)
- 3 Ob 113/02t
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
teilweise abweichend; nur: Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird. Ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen. (T5); Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003070
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00092_8500000_001