Begründung:
Auf der um das Meistbot von S 4,801.000 zugeschlagenen Liegenschaft sind im Rang nach dem für die Forderung der betreibenden Partei von S 2,000.000 sA eingetragenen Pfandrecht (C-LNR 3) Pfandrechte für die Forderungen der Raiffeisenkasse A***** bis zum Höchstbetrag von S 470.000 (C-LNR 4), von S 500.000 (C-LNR 5) und von S 2,600.000 (C-LNR 28) eingetragen. Die R***** (im folgenden Pfandgläubigerin genannt), bei der offenkundig ist (vgl hiezu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7.9.1994, 3 Ob 151/94), daß sie die Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen Pfandgläubigerin ist, meldete zur Verteilung des Meistbots im Rang der unter C-LNR 4, 5 und 28 eingetragenen Pfandrechte eine Forderung von S 3,493.324 an. Zum Nachweis der Forderung legte sie die Pfandbestellungsurkunde vom 7./14.10.1987 und einen mit 6.(!)10.1987 datierten Beschluß des Erstgerichtes, TZ 4243/87, vor; aus diesen Urkunden ergibt sich, daß die ursprünglich für eine andere Pfandgläubigerin eingetragen gewesenen Pfandrechte C-LNR 4 und 5 auf eine neue Forderung der Raiffeisenkasse A***** in der Höhe von S 970.000 übertragen wurden. Ferner wurde mit der Anmeldung die Pfandbestellungsurkunde vom 5./8.6.1984 und der Beschluß des Erstgerichtes vom 30.7.1984, TZ 2443/84, vorgelegt; aus diesen Urkunden geht hervor, daß sie die Grundlage für das in C-LNR 28 für den Höchstbetrag von S 2,600.000 eingetragene Pfandrecht bildeten. Schließlich legte die Pfandgläubigerin eine Aufstellung über Kontobewegungen vor, die nicht unterschrieben ist und in der auf einen bestimmten Kreditvertrag Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich als Saldo der angemeldete Betrag von S 3,493.324.Auf der um das Meistbot von S 4,801.000 zugeschlagenen Liegenschaft sind im Rang nach dem für die Forderung der betreibenden Partei von S 2,000.000 sA eingetragenen Pfandrecht (C-LNR 3) Pfandrechte für die Forderungen der Raiffeisenkasse A***** bis zum Höchstbetrag von S 470.000 (C-LNR 4), von S 500.000 (C-LNR 5) und von S 2,600.000 (C-LNR 28) eingetragen. Die R***** (im folgenden Pfandgläubigerin genannt), bei der offenkundig ist vergleiche hiezu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7.9.1994, 3 Ob 151/94), daß sie die Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen Pfandgläubigerin ist, meldete zur Verteilung des Meistbots im Rang der unter C-LNR 4, 5 und 28 eingetragenen Pfandrechte eine Forderung von S 3,493.324 an. Zum Nachweis der Forderung legte sie die Pfandbestellungsurkunde vom 7./14.10.1987 und einen mit 6.(!)10.1987 datierten Beschluß des Erstgerichtes, TZ 4243/87, vor; aus diesen Urkunden ergibt sich, daß die ursprünglich für eine andere Pfandgläubigerin eingetragen gewesenen Pfandrechte C-LNR 4 und 5 auf eine neue Forderung der Raiffeisenkasse A***** in der Höhe von S 970.000 übertragen wurden. Ferner wurde mit der Anmeldung die Pfandbestellungsurkunde vom 5./8.6.1984 und der Beschluß des Erstgerichtes vom 30.7.1984, TZ 2443/84, vorgelegt; aus diesen Urkunden geht hervor, daß sie die Grundlage für das in C-LNR 28 für den Höchstbetrag von S 2,600.000 eingetragene Pfandrecht bildeten. Schließlich legte die Pfandgläubigerin eine Aufstellung über Kontobewegungen vor, die nicht unterschrieben ist und in der auf einen bestimmten Kreditvertrag Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich als Saldo der angemeldete Betrag von S 3,493.324.
Der Verpflichtete erhob in der Meistbotsverteilungstagsatzung gegen die Berücksichtigung der von der Pfandgläubigerin angemeldeten Forderung im wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, daß er von deren Rechtsvorgängerin keine Liegenschaft erhalten und auch kein Geld in Anspruch genommen habe. Er wendete außerdem ein, daß die vorgelegte Kontoaufstellung bloß eine Aufrechnung von Zinsen und Kosten darstelle und keinen Bezug auf das "wirkliche" Kreditkonto aufweise.
Das Erstgericht wies aus dem Meistbot der betreibenden Partei den Betrag von S 3,142.066,85 und der Pfandgläubigerin den verbleibenden Betrag von S 1,658.933,15 zur Berichtigung der für sie pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Barzahlung zu und verteilte die Meistbots- und Fruktifikatszinsen im Verhältnis von 65,445 % zu 34,555 %. Die Erledigung des Widerspruchs, den der Verpflichtete gegen die Berücksichtigung der Forderung der Pfandgläubigerin erhoben hatte, verwies es auf den Rechtsweg.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Verpflichteten diesen Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Verpflichtete sei zu Unrecht der Meinung, daß die Pfandgläubigerin die angemeldete Forderung nicht nachgewiesen habe. Aus den vorgelegten Pfandbestellungsurkunden ergebe sich, daß Kredite in der Höhe von S 970.000 und S 2,600.000 eingeräumt worden und zu deren Sicherstellung die Pfandrechte C-LNR 4, 5 und 28 eingetragen worden seien. Daß Kreditnehmer nicht der Verpflichtete, sondern jemand anderer gewesen sei, sei unerheblich, weil es nur auf die Sachhaftung des Verpflichteten als Eigentümer der versteigerten Liegenschaft ankomme. Aus der ebenfalls vorgelegten Aufstellung über die Kontobewegungen gehe hervor, in welcher Höhe der Kredit in Anspruch genommen und welche Beträge zur Tilgung bezahlt und in welcher Höhe Zinsen aufgelaufen seien. Diese Angaben seien zum Nachweis der angemeldeten Forderung ausreichend. Die Erledigung des vom Verpflichteten erhobenen Widerspruchs sei zu Recht auf den Rechtsweg verwiesen worden, weil die Entscheidung hierüber von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen abhänge.