Der von der R***** gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, ob durch eine die Darstellung der Kontoentwicklung enthaltende Urkunde die angemeldete Forderung ausreichend im Sinne des § 210 EO nachgewiesen wird, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; er ist auch berechtigt.Der von der R***** gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, ob durch eine die Darstellung der Kontoentwicklung enthaltende Urkunde die angemeldete Forderung ausreichend im Sinne des Paragraph 210, EO nachgewiesen wird, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; er ist auch berechtigt.
Dem Rekursgericht kann nicht beigepflichtet werden, daß es sich bei der vorgelegten Aufstellung über die Kontobewegungen um eine nicht in Urschrift vorgelegte Urkunde handelt. Es ist unerheblich, ob sie durch einen Computer hergestellt wurde. Dadurch, daß sie zwei Unterschriften trägt, ist sie jedenfalls als Urschrift anzusehen. Der Fall liegt nicht anders, als wenn es sich um eine mit Schreibmaschine hergestellte, jedoch mit einer Unterschrift versehene Urkunde handelt.
Die Revisionsrekurswerberin hat somit dem im § 210 EO aufgestellten Erfordernis, die zum Nachweis der angemeldeten Forderung dienenden Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, entsprochen. Sie hat durch diese Urkunden entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes auch die pfandrechtlich sichergestellte Forderung in der Höhe des vom Erstgericht zugewiesenen Betrages nachgewiesen:Die Revisionsrekurswerberin hat somit dem im Paragraph 210, EO aufgestellten Erfordernis, die zum Nachweis der angemeldeten Forderung dienenden Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, entsprochen. Sie hat durch diese Urkunden entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes auch die pfandrechtlich sichergestellte Forderung in der Höhe des vom Erstgericht zugewiesenen Betrages nachgewiesen:
Aus dem Abstattungskreditvertrag ergibt sich, daß ein mit 9 % zu verzinsender Kredit in der Höhe von S 2,400.000 gewährt wurde. Aus diesem Vertrag geht im Zusammenhang mit der "Pfandurkunde" hervor, daß zur Sicherstellung des Kredites auf der versteigerten Liegenschaft in C-LNR 5 das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 1,630.000 eingetragen wurde. Daß Kreditnehmer nicht der Verpflichtete, sondern eine andere Person war, ist hier unerheblich, weil es nur auf die Sachhaftung des Verpflichteten als Eigentümer der zum Pfand bestellten Liegenschaft ankommt. Aus der Aufstellung über die Kontobewegungen geht schließlich hervor, in welcher Höhe der Kredit in Anspruch genommen wurde, welche Beträge zur Tilgung gezahlt wurden und in welcher Höhe Zinsen aufgelaufen sind. Diese Angaben reichen entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zum Nachweis der angemeldeten Forderung aus. Zweck dieses Nachweises ist es nämlich in erster Linie, dem Verpflichteten und nachrangigen Pfandgläubigern die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. Hiezu genügt aber eine Aufstellung über die Kontobewegungen. Der Verpflichtete kann aufgrund der darin enthaltenen Angaben und der ihm zur Verfügung stehenden oder zumindest gestellten Unterlagen verläßlich beurteilen, ob die angemeldete Forderung besteht, und andernfalls Widerspruch erheben. Dasselbe gilt aber auch für Pfandgläubiger, denen der Verpflichtete die nötigen Aufklärungen geben muß. Es hieße die Pflicht zum Nachweis der Forderung überspannen, würde vom Gläubiger gefordert werden, die Belege über die dem Schuldner bezahlten Beträge und die zur Tilgung der Schuld geleisteten Zahlungen vorzulegen, zumal dem Gläubiger solche Belege anders als in Form von Kontoauszügen meist gar nicht zu Verfügung stehen werden und der Nachweis der Tilgungszahlungen jedenfalls Sache des Schuldners ist. Daß die Aufstellung über die Kontobewegungen offensichtlich nachträglich erstellt wurde, vermag nichts daran zu ändern, daß ihr Inhalt zum Nachweis der Forderung ausreicht; der angeführte Umstand ist daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ohne Bedeutung.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 10/263 allerdings ausgesprochen, daß ein Kontoauszug keine Nachweis über Posten liefern könne, die sich aus dem Kreditverhältnis selbst nicht ohne weiteres ergeben, wie Einschaltungsgebühren oder Kosten für die Beteiligung an der Schätzung. Diese Entscheidung steht mit der hier vertretenen Auffassung aber nicht in Widerspruch, weil darin zumindest offengelassen wird, daß für andere Forderungsteile als die in der Entscheidung erwähnten etwas anderes gilt.
Zu prüfen bleibt aber noch, welche Bedeutung es hat, daß das Pfandrecht, in dessen Rang die Forderung angemeldet wurde, nicht zugunsten der Revisionsrekurswerberin, sondern zugunsten einer anderen Raiffeisenkasse eingetragen ist und daß die Revisionsrekurswerberin den Übergang des Rechtes auf sie weder behauptet noch nachgewiesen hat. Wie der Oberste Gerichtshof erhob, ist jedoch zumindest im Sprengel des Erstgerichtes gerichtsbekannt, daß die als Pfandgläubigerin eingetragene Raiffeisenkasse mit der Revisionsrekurswerberin verschmolzen wurde. Damit ist aber die Rechtsnachfolge eine offenkundige Tatsache (vgl Fasching, ZPR2 Rz 854) im Sinn des gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 269 ZPO und muß deshalb nach dieser Gesetzesstelle nicht nachgewiesen, aber auch nicht behauptet werden (Fasching aaO Rz 852). Unter diesen Umständen ist nicht zu entscheiden, welche Bedeutung es hat, daß das Rekursgericht die Verschmelzung bereits im erstem Rechtsgang von Amts wegen aus dem Firmenbuch feststellte.Zu prüfen bleibt aber noch, welche Bedeutung es hat, daß das Pfandrecht, in dessen Rang die Forderung angemeldet wurde, nicht zugunsten der Revisionsrekurswerberin, sondern zugunsten einer anderen Raiffeisenkasse eingetragen ist und daß die Revisionsrekurswerberin den Übergang des Rechtes auf sie weder behauptet noch nachgewiesen hat. Wie der Oberste Gerichtshof erhob, ist jedoch zumindest im Sprengel des Erstgerichtes gerichtsbekannt, daß die als Pfandgläubigerin eingetragene Raiffeisenkasse mit der Revisionsrekurswerberin verschmolzen wurde. Damit ist aber die Rechtsnachfolge eine offenkundige Tatsache vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 854) im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 269, ZPO und muß deshalb nach dieser Gesetzesstelle nicht nachgewiesen, aber auch nicht behauptet werden (Fasching aaO Rz 852). Unter diesen Umständen ist nicht zu entscheiden, welche Bedeutung es hat, daß das Rekursgericht die Verschmelzung bereits im erstem Rechtsgang von Amts wegen aus dem Firmenbuch feststellte.
Hat die Revisionsrekurswerberin die von ihr angemeldete Forderung in der zugewiesenen Höhe ordnungsgemäß nachgewiesen, so besteht kein Anlaß zur zinstragenden Anlegung gemäß § 224 Abs 2 EO, sondern die Forderung ist durch Barzahlung zu berichtigen. Der dies anordnende Beschluß des Erstgerichtes war daher wiederherzustellen.Hat die Revisionsrekurswerberin die von ihr angemeldete Forderung in der zugewiesenen Höhe ordnungsgemäß nachgewiesen, so besteht kein Anlaß zur zinstragenden Anlegung gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO, sondern die Forderung ist durch Barzahlung zu berichtigen. Der dies anordnende Beschluß des Erstgerichtes war daher wiederherzustellen.