Die Revisionsrekurse sind nach § 78 EO und § 528 Abs 2 iVm § 502 Abs 4 Z 2 ZPO in der nach Art XLI Z 5 WGN 1989 anzuwendenden alten Fassung zulässig. Der Revisionsrekurs der R*** E*** ist nicht berechtigt, der Revisionsrekurs der Ö***Die Revisionsrekurse sind nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO in der nach Art XLI Ziffer 5, WGN 1989 anzuwendenden alten Fassung zulässig. Der Revisionsrekurs der R*** E*** ist nicht berechtigt, der Revisionsrekurs der Ö***
L*** hingegen berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof schon in der in dieser Sache
ergangenen Entscheidung klargestellt hat, ordnet § 210 EO weiterhin
an, daß die zum Nachweis der Ansprüche dienenden Urkunden spätestens
bei der Verteilungstagsatzung in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift vorzulegen sind. Die Ansicht der R*** E***,
nach allgemein gängiger Übung seien Kopien den Originalurkunden
gleichzuhalten, kann angesichts des Gesetzesauftrages des § 210 EO
nicht im Meistbotsverteilungsverfahren gelten. Die R***
E*** hat aber den Abstattungskreditvertrag und die
Pfandbestellungsurkunde je vom 27. September 1979 wieder nur in
einer nicht beglaubigten Ablichtung vorgelegt und damit nicht
dargetan, daß ihre Forderungen durch das in Anspruch genommene
Pfandrecht gedeckt und in der Höhe entstanden sind, mit der die
Ansprüche bei der nunmehrigen Verteilung geltend gemacht wurden,
weil auch der selbst auf Grund der eigenen Buchführung ausgedruckte
Duplikatkontoauszug zum 20. Juni 1986 nur das Soll von S 181.156,17
unter der Kontonummer 1-00.015.503 ausweist (zu ON 92), der
Abstattungskreditvertrag aber nur in Ablichtung vorliegt und nicht
nachgewiesen ist, daß die titulierte Forderung von S 43.967,- sA und
die im Zusammenhang mit den Versuchen zur Hereinbringung dieser
Forderung entstandenen Kosten durch das Höchstbetragspfandrecht in
COZ 1 gedeckt sind. Wenn das Rekursgericht diesen Nachweis auf Grund
der im Schreiben der R*** E*** vom 13. März 1987 an
ihren Rechtsvertreter aufgestellten Behauptung, es sei für die
Verpflichtete nur das eine Konto Nr 1-00.015.503 geführt worden, im
Gegensatz zum Erstrichter nicht als erbracht ansah, kann dem nicht
entgegengetreten werden. Auch wenn bei Kreditunternehmungen nicht
von vorneherein unrichtige Sachangaben vermutet werden müssen, kann
eine bloße Erklärung des Gläubigers zum Nachweis des Entstehens der
durch ein Höchstbetragspfandrecht besicherten Forderung aus
gegebenem Kredit nicht hinreichen. Dasselbe gilt übrigens für das Duplikat des Kontoauszugs mit der bloßen Angabe des letzten Sollstands (s. unten).
Die Grundsätze für eine Zuweisung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek hat der Oberste Gerichtshof dahin umrissen:
1. Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung findet nur statt, wenn der Gläubiger spätestens bei der Verteilungstagsatzung den Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachweist;
2. eine Zuweisung des dadurch nicht aufgezehrten Teiles des Höchstbetrags erfolgt durch zinstragende Anlegung iSd § 224 Abs 2 EO, wenn der Gläubiger eine Forderung nicht angemeldet oder den Bestand der Forderung in einer bestimmten Höhe nicht nachgewiesen hat;2. eine Zuweisung des dadurch nicht aufgezehrten Teiles des Höchstbetrags erfolgt durch zinstragende Anlegung iSd Paragraph 224, Absatz 2, EO, wenn der Gläubiger eine Forderung nicht angemeldet oder den Bestand der Forderung in einer bestimmten Höhe nicht nachgewiesen hat;
3. eine Abweisung des Zuweisungsantrages kommt nur in Betracht, wenn endgültig feststeht, daß auf Grund der Höchstbetragshypothek auch künftig nie eine Forderung entstehen kann (Heller-Berger-Stix 1446 und 1541; SZ 52/141; JBl 1985, 418; JBl 1986, 588; zuletzt etwa 3 Ob 109/90).
Es hat daher bei der R*** E*** vorerst bei der
zinstragenden Anlegung des angemeldeten Betrages zu verbleiben. Einen höheren Betrag hat die Bank nicht beansprucht. Sie hat auch gegen den erstrichterlichen Beschluß, soweit damit eine Zuweisung an die Verlassenschaft nach Dr. Gunther L*** erfolgte, nicht rekurriert und kann daher mit ihrem Revisionsrekurs nicht geltend machen, daß ihr mehr als der beanspruchte Betrag von S 208.379,09 (weiter) zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen sei. Einen Eventualantrag hatte die Bank in erster Instanz nicht gestellt. Die Ö*** L*** hat hingegen durch Vorlage der Originale der Urkunden nachgewiesen, daß ihre durch das Höchstbetragspfandrecht COZ 2 besicherten Forderungen aus der Sachhaftung der verpflichteten Partei mit einem den Höchstbetrag von S 240.000,- übersteigenden Betrag schon entstanden sind und daß bis zur Konkurseröffnung zumindest Forderungen von S 407.320,94 gegen die Verpflichtete aus im Inland beurkundeten Kreditverträgen entstanden sind. Die umfassende Pfandbestellung zur Besicherung nicht nur des am 21. Oktober 1981 in Anspruch genommenen Barkredites von S 400.000,- sondern auch aller sonst mit dieser Bank abgeschlossenen oder in Zukunft abzuschließenden Kreditverträge (Pfandbestellungsurkunde a vom 24. November 1981 und 3. Dezember 1981) deckt die Annahme, daß in dem im Konkurs festgestellten Betrag von S 798.865,85 (Anmeldungsverzeichnis im Konkurs über das Vermögen der Verpflichteten zu 4 S 99/85 Beil d zu ON 78) im Zusammenhalt mit einem Original der Forderungsanmeldung Beil c zu ON 78, diese Forderungen enthalten sind und die Konkursmasse der Ö*** L*** aus der Bürgschaft (und Sachhaftung) für Bruno A*** mehr als S 240.000,- und aus ihr selbst gewährten Krediten zumindest S 407.320,94 schuldete. Zufolge der Prozeßsperre nach § 6 Abs 1 KO konnte die Ö***zinstragenden Anlegung des angemeldeten Betrages zu verbleiben. Einen höheren Betrag hat die Bank nicht beansprucht. Sie hat auch gegen den erstrichterlichen Beschluß, soweit damit eine Zuweisung an die Verlassenschaft nach Dr. Gunther L*** erfolgte, nicht rekurriert und kann daher mit ihrem Revisionsrekurs nicht geltend machen, daß ihr mehr als der beanspruchte Betrag von S 208.379,09 (weiter) zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen sei. Einen Eventualantrag hatte die Bank in erster Instanz nicht gestellt. Die Ö*** L*** hat hingegen durch Vorlage der Originale der Urkunden nachgewiesen, daß ihre durch das Höchstbetragspfandrecht COZ 2 besicherten Forderungen aus der Sachhaftung der verpflichteten Partei mit einem den Höchstbetrag von S 240.000,- übersteigenden Betrag schon entstanden sind und daß bis zur Konkurseröffnung zumindest Forderungen von S 407.320,94 gegen die Verpflichtete aus im Inland beurkundeten Kreditverträgen entstanden sind. Die umfassende Pfandbestellung zur Besicherung nicht nur des am 21. Oktober 1981 in Anspruch genommenen Barkredites von S 400.000,- sondern auch aller sonst mit dieser Bank abgeschlossenen oder in Zukunft abzuschließenden Kreditverträge (Pfandbestellungsurkunde a vom 24. November 1981 und 3. Dezember 1981) deckt die Annahme, daß in dem im Konkurs festgestellten Betrag von S 798.865,85 (Anmeldungsverzeichnis im Konkurs über das Vermögen der Verpflichteten zu 4 S 99/85 Beil d zu ON 78) im Zusammenhalt mit einem Original der Forderungsanmeldung Beil c zu ON 78, diese Forderungen enthalten sind und die Konkursmasse der Ö*** L*** aus der Bürgschaft (und Sachhaftung) für Bruno A*** mehr als S 240.000,- und aus ihr selbst gewährten Krediten zumindest S 407.320,94 schuldete. Zufolge der Prozeßsperre nach Paragraph 6, Absatz eins, KO konnte die Ö***
L*** ab der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verpflichteten am 22. August 1985 nur durch die Anmeldung im Konkurs ihre Forderungen geltend machen. Wenn diese Forderung vom Masseverwalter anerkannt und von keinem Konkursgläubiger bestritten wurde, gilt sie als festgestellt (§ 109 Abs 1 KO). Dies muß auch die Widerspruch erhebende Pfandgläubigerin zu COZ 7 zur Kenntnis nehmen und zum Beweise der allfälligen Unrichtigkeit den Rechtsweg beschreiten.L*** ab der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verpflichteten am 22. August 1985 nur durch die Anmeldung im Konkurs ihre Forderungen geltend machen. Wenn diese Forderung vom Masseverwalter anerkannt und von keinem Konkursgläubiger bestritten wurde, gilt sie als festgestellt (Paragraph 109, Absatz eins, KO). Dies muß auch die Widerspruch erhebende Pfandgläubigerin zu COZ 7 zur Kenntnis nehmen und zum Beweise der allfälligen Unrichtigkeit den Rechtsweg beschreiten.
Die Finto-Abschluß-Rechnung vom 31. Dezember 1987 reicht auch
zum Nachweis aus, daß über die im Konkurs angemeldete und
festgestellte Forderung hinaus Verzugszinsen von S 115.229,72,
zumindest aber von S 92.679,06 (Differenz auf den Höchstbetrag von
S 500.000,- in COZ 4) entstanden sind. Aus dem im Original
vorliegenden Kreditvertrag ergibt sich, daß Verzugszinsen von 1 %
pro Monat vereinbart waren (Punkt V des Kreditvertrages vom
21. Oktober 1981). Diese infolge der Deckung durch das
Höchstbetragspfandrecht ab dem Tag der Konkurseröffnung am
22. August 1985 fortlaufenden Verzugszinsen stehen der
Pfandgläubigerin ebenfalls zu. Sie sind in der im Original
erstellten Finto-Abschlußrechnung aufgeschlüsselt und
nachvollziehbar mit dem Betrag von S 115.229,72 angegeben. Damit ist
entgegen der Ansicht der Widerspruchswerberin der Nachweis erbracht,
daß der Ö*** L*** Aktiengesellschaft durch das
umfassende Höchstbetragspfandrecht in COZ 4 den Höchstbetrag von
S 500.000,- übersteigende Forderungen tatsächlich entstanden sind.
Soweit die Widerspruchswerberin das Gegenteil beweisen will, wird sie den Rechtsweg zu beschreiten haben.
Die Fristsetzung und die Folge der Unterlassung des Nachweises der Erhebung der Widerspruchsklage hat nach § 231 Abs 2 EO im Verteilungsbeschluß bekannt gemacht zu werden.Die Fristsetzung und die Folge der Unterlassung des Nachweises der Erhebung der Widerspruchsklage hat nach Paragraph 231, Absatz 2, EO im Verteilungsbeschluß bekannt gemacht zu werden.
Die übrigen Anordnungen im angefochtenen Beschluß bleiben von der Anfechtung unberührt, weil die Zinsenzuweisungen ohnedies nach dem Verhältnis der Zuweisung erfolgten.
Während es also bei dem der R*** E***
zugewiesenen Betrag vorläufig bis zu einem ausreichenden Nachweis, daß durch die Höchstbetragshypothek gedeckte Forderungen in dieser Höhe tatsächlich entstanden sind, bei der zinstragenden Anlegung bleibt, wird das Erstgericht nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Widerspruchsklage die erforderlichen Auszahlungsanordnungen in Ansehung der Ö*** L*** zu treffen oder nach § 236 Abs 3 EO vorzugehen und die sonst iSd § 236 Abs 1 EO erforderlichen Verfügungen zu treffen haben.zugewiesenen Betrag vorläufig bis zu einem ausreichenden Nachweis, daß durch die Höchstbetragshypothek gedeckte Forderungen in dieser Höhe tatsächlich entstanden sind, bei der zinstragenden Anlegung bleibt, wird das Erstgericht nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Widerspruchsklage die erforderlichen Auszahlungsanordnungen in Ansehung der Ö*** L*** zu treffen oder nach Paragraph 236, Absatz 3, EO vorzugehen und die sonst iSd Paragraph 236, Absatz eins, EO erforderlichen Verfügungen zu treffen haben.
Da die Widerspruchswerberin durch ihren Rekurs gegen den erstrichterlichen Verteilungsbeschluß einen Zwischenstreit ausgelöst hat, trifft sie eine Ersatzpflicht für die Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses der Ö*** L*** Aktiengesellschaft
(§ 78 EO sowie §§ 40 und 50 ZPO; vgl SZ 58/160).(Paragraph 78, EO sowie Paragraphen 40 und 50 ZPO; vergleiche SZ 58/160).