Dies trifft zwar zu, doch ist das Rechtsmittel im Ergebnis nicht berechtigt.
Die betreibende Partei war mit ihrem Rekurs insoweit im Recht, als die Verwendung des rechtskräftig zur zinstragenden Anlegung zugewiesenen Höchstbetrages zur Deckung bereits entstandener Forderungen der Pfandgläubigerin ohne Vornahme einer Nachtragsverteilung jedenfalls unzulässig war. Zu Unrecht meinte sie jedoch, die rechtskräftige Anordnung der zinstragenden Anlegung bedeute, daß eine Verwendung des Erlages zur Abdeckung inzwischen entstandener oder nun gehörig bewiesener Forderungen, die durch das Höchstbetragspfandrecht besichert sind, erst dann statthaft sei, wenn aus den Zinsen des Betrages die nachfolgenden Buchberechtigten Deckung gefunden haben. Gegen diese verfehlte Ansicht wendet sich die betreibende Partei zu Recht, doch wurde sie vom Rekursgericht nicht übernommen. Mit der Unterlassung der Widerspruchsklage in der gesetzten Frist ist bloß die Zuweisung zur zinstragenden Anlegung wirksam geworden, aber keine Grundlage für eine Änderung der Zuweisung in die Ausfolgung geschaffen worden.
Selbst wenn ein Widerspruch gegen die begehrte Zuweisung von
S 1,000.000 an die Revisionsrekurswerberin nicht erhoben worden wäre, hätte das Erstgericht auf Grund der Ergebnisse des Verteilungsverfahrens zu prüfen gehabt, ob das Entstehen durch die Höchstbetragshypothek besicherter Forderungen spätestens bei der Verteilungstagsatzung durch Vorlage der zum Nachweis dienenden Urkunden bewiesen war. Erachtete das Erstgericht diesen Nachweis nicht als erbracht, hatte es nach dem Buchstand zuzuweisen, also den Deckung findenden Höchstbetrag aus der Kredithypothek zuzuweisen und zinstragend anzulegen, wie dies auch geschah. Für die Zuweisung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek gelten nämlich die Grundsätze
1. daß eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung nur stattfindet, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird,
2. eine Zuweisung des dadurch noch nicht aufgezehrten Teils des Höchstbetrages zur zinstragenden Anlegung erfolgt (§ 224 Abs 2 EO), wenn der Gläubiger eine Forderung nicht angemeldet (JBl 1986, 512 = RZ 1987/2) oder den Bestand der Forderung in einer bestimmten Höhe nicht bewiesen hat, und2. eine Zuweisung des dadurch noch nicht aufgezehrten Teils des Höchstbetrages zur zinstragenden Anlegung erfolgt (Paragraph 224, Absatz 2, EO), wenn der Gläubiger eine Forderung nicht angemeldet (JBl 1986, 512 = RZ 1987/2) oder den Bestand der Forderung in einer bestimmten Höhe nicht bewiesen hat, und
3. schließlich eine Abweisung des Zuweisungsantrages nur in Betracht kommt, wenn endgültig feststeht, daß auf Grund der Höchstbetragshypothek auch künftig nie eine Forderung entstehen kann (Heller-Berger-Stix 1446 und 1541; SZ 52/141; JBl 1985, 418 = ESlgGBS 1985/31; JBl 1986, 588 = ESlgGBS 1986/64). Nach § 224 Abs 2 EO sind die Zinsen aus dem angelegten Betrag unbeschadet der Verwendung für die dem Gläubiger neu entstehenden Ansprüche den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zug kommenden Gläubigern zuzuweisen, denen auch nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche das zufällt, was nach Beendigung des Kreditverhältnisses von dem erlegten Kapital übrig bleibt. Entstehen später Forderungen im Rahmen der Kredithypothek, kommt es zu einer Nachtragsverteilung (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3, 189). Gleiches gilt aber, wenn die Zuweisung zur zinstragenden Anlegung erfolgte, weil der Gläubiger schon entstandene Forderungen angemeldet, deren Bestand aber nicht spätestens bei der (früheren) Verteilungstagsatzung nachweisen konnte und daher so behandelt wurde, als hätte er nicht angemeldet. Es bleibt ihm auch dann überlassen, den Nachweis des ihm zustehenden Betrages zu erbringen (Heller-Berger-Stix 1446).3. schließlich eine Abweisung des Zuweisungsantrages nur in Betracht kommt, wenn endgültig feststeht, daß auf Grund der Höchstbetragshypothek auch künftig nie eine Forderung entstehen kann (Heller-Berger-Stix 1446 und 1541; SZ 52/141; JBl 1985, 418 = ESlgGBS 1985/31; JBl 1986, 588 = ESlgGBS 1986/64). Nach Paragraph 224, Absatz 2, EO sind die Zinsen aus dem angelegten Betrag unbeschadet der Verwendung für die dem Gläubiger neu entstehenden Ansprüche den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zug kommenden Gläubigern zuzuweisen, denen auch nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche das zufällt, was nach Beendigung des Kreditverhältnisses von dem erlegten Kapital übrig bleibt. Entstehen später Forderungen im Rahmen der Kredithypothek, kommt es zu einer Nachtragsverteilung (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3, 189). Gleiches gilt aber, wenn die Zuweisung zur zinstragenden Anlegung erfolgte, weil der Gläubiger schon entstandene Forderungen angemeldet, deren Bestand aber nicht spätestens bei der (früheren) Verteilungstagsatzung nachweisen konnte und daher so behandelt wurde, als hätte er nicht angemeldet. Es bleibt ihm auch dann überlassen, den Nachweis des ihm zustehenden Betrages zu erbringen (Heller-Berger-Stix 1446).
Die Sorge der Revisionsrekurswerberin, der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes führe zu einem Verlust ihrer Rechte, weil die Annahme eines Verstoßes gegen die Rechtskraft bei einer Ausfolgung des erlegten Betrages zur Deckung schon entstandener Forderungen aus dem besicherten Kreditverhältnis zu einer für alle Zeiten andauernden zinsbringenden Anlegung führen müßte, ist unberechtigt. Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses hindert nur bei gleich gebliebener Grundlage die Abänderung der Zuweisung des Höchstbetrages von der zinstragenden Anlegung in die Ausfolgung, nicht aber eine Nachtragsverteilung, die keineswegs deshalb entbehrlich ist, weil die Frist für die Erhebung der Widerspruchsklage ungenützt verstrichen war. Dem Widerspruch gegen die Ausfolgung war ja schon im Verteilungsbeschluß stattgegeben worden. Auch ohne Widerspruch hätte das Erstgericht nicht ausfolgen dürfen sondern zinstragend anlegen müssen, wenn es den Nachweis des Bestandes einer Forderung als nicht ausreichend ansah. Die Höchstbetragshypothekarin hat aber, wie der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses zu entnehmen ist, anläßlich ihres Ausfolgungsantrages neue Urkunden vorgelegt und auf eine mit der Revisionsrekurswerberin erzielte Einigung hingewiesen. Ihr Antrag war daher nicht eine bloße Wiederholung ihrer früheren Forderungsanmeldung und verstieß insofern nicht gegen die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses, sondern war der Antrag auf Zuweisung des bisher zinstragend angelegten Betrages wegen geänderter Sachlage aufzufassen.
Vor der Entscheidung über diesen Antrag war aber jedenfalls eine Tagsatzung zur Nachtragsverteilung anzuberaumen, zu der neben dem Verpflichteten alle Buchberechtigten zu laden sind, die Anspruch auf die Verteilungsmasse erheben könnten. Die Auszahlung an den Berechtigten darf nur angeordnet werden, wenn er spätestens bei der Nachtragsverteilungstagsatzung den Bestand der gesicherten Forderung in der entsprechenden Höhe nachweist, und erst vollzogen werden, wenn der ergänzende Verteilungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen ist (so schon 3 Ob 24/88 vom 29. Juni 1988).
Auf diese Verteilungstagsatzung kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die betreibende Partei eine Widerspruchsklage nicht erhoben hat; denn sie aber auch andere nicht zum Zug gekommene Buchberechtigte können gegen den Bestand der nun nachzuweisenden Forderung Widerspruch erheben, etwa behaupten, daß der urkundliche Nachweis unzureichend und die geltend gemachte Forderung doch nicht oder nicht in der vollen Höhe des Höchstbetrages entstanden ist. Erst dann kann das Erstgericht entscheiden, ob es den urkundlichen Nachweis als ausreichend ansieht und einen Widerspruch auf den Rechtsweg verweist oder aber bei Mangel eines Nachweises die fortdauernde zinstragende Anlegung unter Ablehnung des Zuweisungsantrages anordnet, bis entstandene Forderungen bewiesen sind.
Der ohne Verteilungsverhandlung gefaßte Auszahlungsbeschluß war daher nichtig (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO).Der ohne Verteilungsverhandlung gefaßte Auszahlungsbeschluß war daher nichtig (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 41 und 50 ZPO.