Der Revisionsrekurs der S*** V***-KÖFLACH ist
teilweise berechtigt.
Wie der erkennende Senat in letzter Zeit wiederholt ausgesprochen hat, gelten für die Zuweisung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek folgende Grundsätze:
1. Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird.
2. Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen.2. Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO zinstragend anzulegen.
3. Nur wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergibt, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann, und eine Anmeldung sich in diesem Sinn nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellt, kommt die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht (JBl 1985, 418 = NZ 1985,30; JBl 1986, 588 = NZ 1986,87).
Da die Hypothekargläubigerin S*** V***-KÖFLACH die Pfandurkunde(n) vom 9.2.1966 nicht vorgelegt hat, kann nicht beurteilt werden, für welche Kredite die Höchstbetragspfandrechte C-LNR 1 bis 3 haften. Nur der Inhalt dieser Urkunde ist aber in Verbindung mit der bücherlichen Eintragung für den Inhalt und Umfang der strittigen Höchstbetragshypotheken maßgebend, nicht etwa der Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen, auf welche sich die Revisionsrekurswerberin beruft (EvBl1974/128). Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob der strittige Wechsel nur zur (zusätzlichen) Besicherung eines Kredites ausgestellt wurde, für den die Höchstbetragshypotheken hafteten. Den Behauptungen der Revisionsrekurswerberin ist immerhin zu entnehmen, daß der Wechsel aus Anlaß der Verlängerung eines im Jahr 1974 gewährten Kredites hereingenommen worden sein soll.
Sollte dies zutreffen, wäre eine andere Sachlage als im Rechtsfall SZ 27/155 und dem ähnlichen Fall in Quart GZE 1966, 18 gegeben. Nach diesen Entscheidungen gewährt der Eskompteur, der einen Wechsel hereinnimmt, nicht dem Akzeptanten, sondern dem Indossanten einen Kredit, es sei denn, die eskomptierende Bank habe sich dem Akzeptanten gegenüber zur Eskomptierung verpflichtet; eine Wechselforderung, die eine Bank ohne solche Verpflichtung gegenüber dem Akzeptanten erwirbt, werde daher auch nicht vom Grundgeschäft einer Höchstbetragshypothek aus gegebenem Kredit erfaßt. Wenn eine Bank jedoch einen diesem Grundverhältnis entsprechenden Kredit gewährt - und diesen unter anderem durch Wechsel besichert, dann fällt bei ihr die Wechselforderung mit der Kreditforderung zusammen und kann als solche in einer Höchstbetragshypothek Deckung finden. Ein Beweis für die Entstehung einer Kreditforderung im Zusammenhang mit diesem Wechselbetrag wurde von der Revisionsrekurswerberin im Verteilungsverfahren nicht erbracht. Eine sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot kommt daher nicht in Frage. Andererseits konnte den Behauptungen der Revisionsrekurswerberin aber auch nicht entnommen werden, daß das den Höchstbetragshypotheken zugrundeliegende Grundverhältnis im Zeitpunkt des Zuschlages schon beendet gewesen wäre. Im Sinne der obigen Ausführungen kann daher dem Widerspruch der R*** L***-ST. J*** auch nicht in der Weise stattgegeben werden, daß der strittige Betrag schon jetzt sofort den nachfolgenden Gläubigern zugewiesen wird.
Die von der betreibenden Partei ins Treffen geführte Pfandrechtslöschpflicht nach § 469 a ABGB kommt bei einer Höchstbetragshypothek erst mit dem Erlöschen des Grundverhältnisses zum Tragen.Die von der betreibenden Partei ins Treffen geführte Pfandrechtslöschpflicht nach Paragraph 469, a ABGB kommt bei einer Höchstbetragshypothek erst mit dem Erlöschen des Grundverhältnisses zum Tragen.
Der Verteilungsbeschluß der Vorinstanzen war demnach dahin abzuändern, daß der S*** V***-KÖFLACH über den
rechtskräftig zugewiesenen Betrag von S 275.000,-- hinaus aus dem Meistbot (ohne Meistbots- und Erlagszinsen) weitere S 123.250,-- zur zinstragenden Anlegung zugewiesen werden, was eine dementsprechende Kürzung der Zuweisung bei der führenden betreibenden Partei ergibt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO, weil ein durch den Widerspruch der R***rechtskräftig zugewiesenen Betrag von S 275.000,-- hinaus aus dem Meistbot (ohne Meistbots- und Erlagszinsen) weitere S 123.250,-- zur zinstragenden Anlegung zugewiesen werden, was eine dementsprechende Kürzung der Zuweisung bei der führenden betreibenden Partei ergibt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO, weil ein durch den Widerspruch der R***
L***-ST. J*** ausgelöster Zwischenstreit vorliegt, sodaß nicht die Grundsätze des Judikates 201 zum Tragen kommen. Ein Streitgenossenschzuschlag gebührt nicht, Gerichtsgebühren sind lt. Anm.4 zu TP 4 GGG nicht entstanden.