Der von der Rekurswerberin gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene, gemäß § 239 Abs.3 EO und § 78 EO iVm § 528 Abs.2 und § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässige Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.Der von der Rekurswerberin gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene, gemäß Paragraph 239, Absatz 3, EO und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin wendet sich im Revisionsrekurs nicht gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß einem nachstehenden Berechtigten ein Ersatzanspruch im Sinn des § 222 Abs.3 oder 4 EO nur dann zustehe, wenn er bei verhältnismäßiger Befriedigung der vorangehenden Gläubiger zum Zug gekommen wäre. Diese Rechtsansicht entspricht der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (neben der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung EvBl.1964/133 noch SZ 19/48; SZ 49/32; 3 Ob 521/81 ua; die abweichende Meinung in ZBl.1931/262 wurde schon in EvBl. 1964/133 aufgegeben). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, hierauf näher einzugehen, zumal auch im Schrifttum dieselbe Meinung vertreten wird (zB Heller-Berger-Stix II 1516 f und 1527; Feil, Zwangsversteigerung 175).Die Rekurswerberin wendet sich im Revisionsrekurs nicht gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß einem nachstehenden Berechtigten ein Ersatzanspruch im Sinn des Paragraph 222, Absatz 3, oder 4 EO nur dann zustehe, wenn er bei verhältnismäßiger Befriedigung der vorangehenden Gläubiger zum Zug gekommen wäre. Diese Rechtsansicht entspricht der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (neben der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung EvBl.1964/133 noch SZ 19/48; SZ 49/32; 3 Ob 521/81 ua; die abweichende Meinung in ZBl.1931/262 wurde schon in EvBl. 1964/133 aufgegeben). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, hierauf näher einzugehen, zumal auch im Schrifttum dieselbe Meinung vertreten wird (zB Heller-Berger-Stix römisch zwei 1516 f und 1527; Feil, Zwangsversteigerung 175).
Die Rekurswerberin meint im Revisionsrekurs zu Unrecht, daß ihr dennoch ein Ersatzanspruch zustehe, weil der Gläubiger, für den im Rang zwischen dem Pfandrecht der führenden betreibenden Partei und ihrem eigenen Pfandrecht ein Höchstbetragspfandrecht eingetragen ist, seine Forderung nicht angemeldet hat. Wie schon das Rekursgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl.1985, 418 (vgl außerdem EvBl.1966/266; SZ 52/141Die Rekurswerberin meint im Revisionsrekurs zu Unrecht, daß ihr dennoch ein Ersatzanspruch zustehe, weil der Gläubiger, für den im Rang zwischen dem Pfandrecht der führenden betreibenden Partei und ihrem eigenen Pfandrecht ein Höchstbetragspfandrecht eingetragen ist, seine Forderung nicht angemeldet hat. Wie schon das Rekursgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl.1985, 418 vergleiche außerdem EvBl.1966/266; SZ 52/141
ua) richtig erkannte, führt das Fehlen einer Anmeldung nicht dazu, daß die durch den Höchstbetrag pfandrechtlich sichergestellte Forderung in der Meistbotsverteilung überhaupt nicht zu berücksichtigen ist, sondern dazu, daß gemäß § 224 Abs.2 EO ein entsprechender Betrag zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn feststeht, daß auf Grund der Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann (JBl.1985, 418).ua) richtig erkannte, führt das Fehlen einer Anmeldung nicht dazu, daß die durch den Höchstbetrag pfandrechtlich sichergestellte Forderung in der Meistbotsverteilung überhaupt nicht zu berücksichtigen ist, sondern dazu, daß gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO ein entsprechender Betrag zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn feststeht, daß auf Grund der Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann (JBl.1985, 418).
Die Rechte desjenigen, der die Einverleibung einer Ersatzhypothek beantragt, sind durch die Meistbotsverteilungstagsatzung hinreichend gewahrt. Bei dieser ist über den Antrag zu verhandeln (SZ 52/181). Dabei sind alle Ansprüche in die Verhandlung einzubeziehen, die für den Ersatzanspruch des Antragstellers maßgebend sind, und damit auch die Ansprüche vorangehender Gläubiger, die aus dem Versteigerungserlös nicht zum Zuge kommen würden. Insoweit ist § 212 Abs.2 EO, der auf den Fall eines Antrags auf Einverleibung einer Ersatzhypothek offensichtlich nicht Bedacht nimmt, berichtigend auszulegen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gegen Ansprüche im Rang vor seinem Pfandrecht gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 213 Abs.1 EO Widerspruch zu erheben, wenn sein Ersatzanspruch vom Ausfallen des bestrittenen Rechtes abhängt.Die Rechte desjenigen, der die Einverleibung einer Ersatzhypothek beantragt, sind durch die Meistbotsverteilungstagsatzung hinreichend gewahrt. Bei dieser ist über den Antrag zu verhandeln (SZ 52/181). Dabei sind alle Ansprüche in die Verhandlung einzubeziehen, die für den Ersatzanspruch des Antragstellers maßgebend sind, und damit auch die Ansprüche vorangehender Gläubiger, die aus dem Versteigerungserlös nicht zum Zuge kommen würden. Insoweit ist Paragraph 212, Absatz 2, EO, der auf den Fall eines Antrags auf Einverleibung einer Ersatzhypothek offensichtlich nicht Bedacht nimmt, berichtigend auszulegen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gegen Ansprüche im Rang vor seinem Pfandrecht gemäß dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 213, Absatz eins, EO Widerspruch zu erheben, wenn sein Ersatzanspruch vom Ausfallen des bestrittenen Rechtes abhängt.
Die Interessen der Rekurswerberin wären daher entgegen der von ihr im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht hinreichend gewahrt gewesen, wenn sie in der Verteilungstagsatzung gegen die Berücksichtigung des ihr im Rang vorangehenden Höchstbetragspfandrechtes mit der Begründung Widerspruch erhoben hätte, daß auf Grund dieses Pfandrechts in Zukunft keine Zuweisung mehr erfolgen kann. Mangels eines - erfolgreichen - Widerspruches ging das Rekursgericht aber zutreffend davon aus, daß der bei verhältnismäßiger Befriedigung der führenden betreibenden Partei verbleibende Betrag auf Grund des dieser nachfolgenden, der Rekurswerberin aber vorgehenden Höchstbetragspfandrechts zur zinsbringenden Anlegung zuzuweisen gewesen und daß die Rekurswerberin demnach auch bei verhältnismäßiger Befriedigung der führenden betreibenden Partei nicht zum Zug gekommen wäre. Dies schließt es aber aus, daß ihr der geltend gemachte Ersatzanspruch zusteht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 48 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 48, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.