Rechtssatz RS0003069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003069
Entscheidungsdatum
25.01.1989
Rechtssatz
§ 212 Abs 2 EO ist dann, wenn ein Ersatzanspruch nach § 222 EO geltendgemacht wird, berichtigend dahin auszulegen, daß in einem solchen Fall alle Ansprüche in die Verhandlung einzubeziehen sind, die für den geltendgemachten Ersatzanspruch maßgebend sind, und damit auch die Ansprüche vorangehender Gläubiger, die aus dem Versteigerungserlös nicht zum Zuge kommen würden. Der Antragsteller nach § 222 EO hat die Möglichkeit, gegen Ansprüche im Rang vor seinem Recht gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 213 Abs 1 EO Widerspruch zu erheben, wenn sein Ersatzanspruch vom Ausfallen des bestrittenen Rechtes abhängt.Paragraph 212, Absatz 2, EO ist dann, wenn ein Ersatzanspruch nach Paragraph 222, EO geltendgemacht wird, berichtigend dahin auszulegen, daß in einem solchen Fall alle Ansprüche in die Verhandlung einzubeziehen sind, die für den geltendgemachten Ersatzanspruch maßgebend sind, und damit auch die Ansprüche vorangehender Gläubiger, die aus dem Versteigerungserlös nicht zum Zuge kommen würden. Der Antragsteller nach Paragraph 222, EO hat die Möglichkeit, gegen Ansprüche im Rang vor seinem Recht gemäß dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 213, Absatz eins, EO Widerspruch zu erheben, wenn sein Ersatzanspruch vom Ausfallen des bestrittenen Rechtes abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003069
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_0030OB00101_8800000_001