Rechtssatz RS0003583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003583
Entscheidungsdatum
03.07.2024
Rechtssatz
Rechtsgrundlage des Anspruches auf Einräumung einer Ersatzhypothek iS des § 222 Abs 4 EO ist ausschließlich der Umstand, daß ein nachfolgender Buchberechtigter bei Verteilung des Erlöses einer Pfandsache infolge unverhältnismäßiger Befriedigung eines vorrangigen Gläubigers nichts (oder nicht soviel) erhalten hat, obwohl er bei verhältnismäßiger Befriedigung der ihm im Rang vorausgehenden Gläubiger aus allen diesen Gläubigern zur Verfügung stehenden Pfandobjekten zum Zuge gekommen wäre. Diese Rechtsgrundlage erfordert keinerlei Rechtsbeziehungen des durch die unverhältnismäßige Zuweisung verkürzten Gläubigers zum Eigentümer der dem unverhältnismäßig befriedigten Gläubiger verhafteten weiteren Pfandobjekte.Rechtsgrundlage des Anspruches auf Einräumung einer Ersatzhypothek iS des Paragraph 222, Absatz 4, EO ist ausschließlich der Umstand, daß ein nachfolgender Buchberechtigter bei Verteilung des Erlöses einer Pfandsache infolge unverhältnismäßiger Befriedigung eines vorrangigen Gläubigers nichts (oder nicht soviel) erhalten hat, obwohl er bei verhältnismäßiger Befriedigung der ihm im Rang vorausgehenden Gläubiger aus allen diesen Gläubigern zur Verfügung stehenden Pfandobjekten zum Zuge gekommen wäre. Diese Rechtsgrundlage erfordert keinerlei Rechtsbeziehungen des durch die unverhältnismäßige Zuweisung verkürzten Gläubigers zum Eigentümer der dem unverhältnismäßig befriedigten Gläubiger verhafteten weiteren Pfandobjekte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 523/76
Entscheidungstext OGH 02.03.1976 3 Ob 523/76
EvBl 1976/232 S 491 = SZ 49/32 (zust Stölzle, AnwBl 1979,302 f)
- 3 Ob 136/79
Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 136/79
EvBl 1980/103 S 325 = SZ 52/181
- 3 Ob 88/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 3 Ob 88/87
Auch; nur: Rechtsgrundlage des Anspruches auf Einräumung einer
Ersatzhypothek iS des § 222 Abs 4 EO ist ausschließlich der Umstand,
daß ein nachfolgender Buchberechtigter bei Verteilung des Erlöses
einer Pfandsache infolge unverhältnismäßiger Befriedigung eines
vorrangigen Gläubigers nichts (oder nicht soviel) erhalten hat,
obwohl er bei verhältnismäßiger Befriedigung der ihm im Rang
vorausgehenden Gläubiger aus allen diesen Gläubigern zur Verfügung
stehenden Pfandobjekten zum Zuge gekommen wäre. (T1) = RZ 1988/3 S 17
- 3 Ob 101/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 101/88
nur T1; SZ 62/14
- 3 Ob 91/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2024 3 Ob 91/24i
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003583
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0030OB00523_7600000_002