Aus der Begründung:
Das Rekursgericht wurde wegen Nichterledigung eines Sachantrages angerufen, über welchen gemäß § 229 Abs. 2 EO im Meistbotsverteilungsbeschluß zu entscheiden gewesen wäre (vgl. Heller - Berger - Stix, 1578/79, ferner zur Zulässigkeit des Rekurses statt eines Ergänzungsantrages: EvBl. 1975/296; SZ 28/4 u. a.). Es hat die fehlende Entscheidung des Erstgerichtes auf Grund der auch im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 496 Abs. 1 und 3 ZPO (ebenso bereits 5 Ob 684/77) faktisch durch eine abweisende Sachentscheidung ersetzt. Trotz der auf eine Bestätigung hinweisenden Fassung des Spruches liegt in Wahrheit eine von der erstgerichtlichen Entscheidung abweichende, nämlich erstmalige Sachentscheidung vor, die in bezug auf ihre Anfechtbarkeit einer Abänderung gleichzuhalten ist (vgl. Fasching IV, 453). Es handelt sich also hier nicht um einen Bestätigungsbeschluß im Sinne des § 239 Abs. 3 EO, so daß auch nicht geprüft werden muß, ob im übrigen die Voraussetzungen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach dieser Gesetzesstelle gegeben wären.Das Rekursgericht wurde wegen Nichterledigung eines Sachantrages angerufen, über welchen gemäß Paragraph 229, Absatz 2, EO im Meistbotsverteilungsbeschluß zu entscheiden gewesen wäre vergleiche Heller - Berger - Stix, 1578/79, ferner zur Zulässigkeit des Rekurses statt eines Ergänzungsantrages: EvBl. 1975/296; SZ 28/4 u. a.). Es hat die fehlende Entscheidung des Erstgerichtes auf Grund der auch im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 496, Absatz eins und 3 ZPO (ebenso bereits 5 Ob 684/77) faktisch durch eine abweisende Sachentscheidung ersetzt. Trotz der auf eine Bestätigung hinweisenden Fassung des Spruches liegt in Wahrheit eine von der erstgerichtlichen Entscheidung abweichende, nämlich erstmalige Sachentscheidung vor, die in bezug auf ihre Anfechtbarkeit einer Abänderung gleichzuhalten ist vergleiche Fasching römisch vier, 453). Es handelt sich also hier nicht um einen Bestätigungsbeschluß im Sinne des Paragraph 239, Absatz 3, EO, so daß auch nicht geprüft werden muß, ob im übrigen die Voraussetzungen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach dieser Gesetzesstelle gegeben wären.
Nach § 222 Abs. 4 EO steht dem Nachhypothekar, der infolge unverhältnismäßiger Befriedigung eines bevorrechteten Simultanpfandgläubigers bei der Meistbotsverteilung nicht oder nicht mehr ganz zum Zuge kommt, das Recht zu, Ersatz durch Einverleibung des Pfandrechtes auf den mitverhafteten Liegenschaften in der Rangordnung der gleichzeitig zu löschenden Forderung des befriedigten Simultanpfandgläubigers insoweit zu verlangen, als er bei verhältnismäßiger Heranziehung aller simultan haftenden Liegenschaften aus dem Versteigerungserlös noch Befriedigung erlangt hätte (Heller - Berger - Stix, 1515 ff., insbesondere 1516, 1519, 1521 ff.; Hoyer, Die Simultanhypothek 63 ff.; SZ 49/32 = EvBl. 1976/232; EvBl. 1971/26 und 1962/98; SZ 11/163 u. a.). Der Antrag auf Festsetzung des Ersatzanspruches nach § 222 Abs. 4 EO muß vor Beendigung der Verteilungstagsatzung gestellt werden; über ihn ist bei der Tagsatzung zu verhandeln (Heller - Berger - Stix, 1521, 1524, 1528; Hoyer a. a. O., 66; Rspr. 1934/398; EvBl. 1962/98 u. a.). An den Antrag sind keine besonders strengen Inhaltserfordernisse zu stellen. Es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Ziffern die Einräumung von Ersatzhypotheken für seinen Ersatzanspruch nach § 222 Abs. 4 EO begehrt. Ist die Behebung allfälliger Zweifel der Erklärung bei der Verteilungstagsatzung nicht möglich, wird bei mehreren für die Einverleibung eines Ersatzpfandrechtes in Betracht kommenden nicht versteigerten Liegenschaften der Ersatzanspruch auf diese im Verhältnis des § 222 EO aufzuteilen sein (Heller - Berger - Stix, 1524 Heller - Trenkwalder, 777, 779, 818; ähnlich Hoyer a. a. O., 68; SZ 15/195; EvBl. 1962/98; EvBl. 1971/26).Nach Paragraph 222, Absatz 4, EO steht dem Nachhypothekar, der infolge unverhältnismäßiger Befriedigung eines bevorrechteten Simultanpfandgläubigers bei der Meistbotsverteilung nicht oder nicht mehr ganz zum Zuge kommt, das Recht zu, Ersatz durch Einverleibung des Pfandrechtes auf den mitverhafteten Liegenschaften in der Rangordnung der gleichzeitig zu löschenden Forderung des befriedigten Simultanpfandgläubigers insoweit zu verlangen, als er bei verhältnismäßiger Heranziehung aller simultan haftenden Liegenschaften aus dem Versteigerungserlös noch Befriedigung erlangt hätte (Heller - Berger - Stix, 1515 ff., insbesondere 1516, 1519, 1521 ff.; Hoyer, Die Simultanhypothek 63 ff.; SZ 49/32 = EvBl. 1976/232; EvBl. 1971/26 und 1962/98; SZ 11/163 u. a.). Der Antrag auf Festsetzung des Ersatzanspruches nach Paragraph 222, Absatz 4, EO muß vor Beendigung der Verteilungstagsatzung gestellt werden; über ihn ist bei der Tagsatzung zu verhandeln (Heller - Berger - Stix, 1521, 1524, 1528; Hoyer a. a. O., 66; Rspr. 1934/398; EvBl. 1962/98 u. a.). An den Antrag sind keine besonders strengen Inhaltserfordernisse zu stellen. Es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Ziffern die Einräumung von Ersatzhypotheken für seinen Ersatzanspruch nach Paragraph 222, Absatz 4, EO begehrt. Ist die Behebung allfälliger Zweifel der Erklärung bei der Verteilungstagsatzung nicht möglich, wird bei mehreren für die Einverleibung eines Ersatzpfandrechtes in Betracht kommenden nicht versteigerten Liegenschaften der Ersatzanspruch auf diese im Verhältnis des Paragraph 222, EO aufzuteilen sein (Heller - Berger - Stix, 1524 Heller - Trenkwalder, 777, 779, 818; ähnlich Hoyer a. a. O., 68; SZ 15/195; EvBl. 1962/98; EvBl. 1971/26).
Diesen Inhaltserfordernissen entsprach der vom Rekurswerber in der Forderungsanmeldung für den Fall der unverhältnismäßigen Befriedigung vorrangiger Gläubiger gemäß § 222 Abs. 4 EO gestellte Antrag auf Festsetzung und Einverleibung einer Ersatzhypothek auf den nicht versteigerten, mitverhafteten Liegenschaften in der Rangordnung der ganz oder teilweise getilgten Forderungen der befriedigten Simultanpfandgläubiger. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann daraus, daß im Antrag nur von "einer" Ersatzhypothek die Rede ist, nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß das Begehren auf die - unzulässige (vgl. Heller - Berger - Stix, 1530; SZ 15/195; EvBl. 1962/98 und 1971/26 u. a.) - Einverleibung einer Simultanhypothek gerichtet ist. Es ist eher anzunehmen, daß es sich bei der Verwendung der Einzahl nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handelt (dafür spricht die Formulierung des Ergänzungsantrages im Rekurs ON 86, wo von "Ersatzpfandrechten" die Rede ist) oder daß der Rekurswerber seinen Ersatzanspruch lediglich auf der ihm als Sicherheit ausreichend (s. Steuereinheitswerte und Schätzungsgutachten ON 9 und 13 sowie ON 24 im angeschlossenen Akt E 9062/78 des Erstgerichtes) erscheinenden mitverhafteten Liegenschaft EZ 16 KG T einverleibt haben will, zumal eine Ersatzhypothek auf der geringwertigen (s. AS 89 und 157) nicht versteigerten Restgrundstück Nr. 166 Wald der EZ 15 KG M nach der Aktenlage faktisch ohnehin nicht in Betracht kommt (s. auch ON 45). Eine etwaige Unklarheit in der einen oder anderen Richtung - die beiden im Verteilungsverfahren berücksichtigten bevorrechteten Simultanpfandrechte haften außer auf der Haupteinlage EZ 16 KG T und den beiden hier versteigerten Liegenschaften (bzw. Liegenschaftsteilen) auch noch, was auch vom Rekursgericht übersehen wurde, auf der EZ 233 KG RÜ - könnte bei mangelnder Aufklärung wohl zu Lasten des Rekurswerbers gehen, aber nicht zur gänzlichen Antragsabweisung und damit zum vollständigen Verlust eines Ersatzanspruches nach § 222 Abs. 4 EO führen (vgl. SZ 15/195).Diesen Inhaltserfordernissen entsprach der vom Rekurswerber in der Forderungsanmeldung für den Fall der unverhältnismäßigen Befriedigung vorrangiger Gläubiger gemäß Paragraph 222, Absatz 4, EO gestellte Antrag auf Festsetzung und Einverleibung einer Ersatzhypothek auf den nicht versteigerten, mitverhafteten Liegenschaften in der Rangordnung der ganz oder teilweise getilgten Forderungen der befriedigten Simultanpfandgläubiger. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann daraus, daß im Antrag nur von "einer" Ersatzhypothek die Rede ist, nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß das Begehren auf die - unzulässige vergleiche Heller - Berger - Stix, 1530; SZ 15/195; EvBl. 1962/98 und 1971/26 u. a.) - Einverleibung einer Simultanhypothek gerichtet ist. Es ist eher anzunehmen, daß es sich bei der Verwendung der Einzahl nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handelt (dafür spricht die Formulierung des Ergänzungsantrages im Rekurs ON 86, wo von "Ersatzpfandrechten" die Rede ist) oder daß der Rekurswerber seinen Ersatzanspruch lediglich auf der ihm als Sicherheit ausreichend (s. Steuereinheitswerte und Schätzungsgutachten ON 9 und 13 sowie ON 24 im angeschlossenen Akt E 9062/78 des Erstgerichtes) erscheinenden mitverhafteten Liegenschaft EZ 16 KG T einverleibt haben will, zumal eine Ersatzhypothek auf der geringwertigen (s. AS 89 und 157) nicht versteigerten Restgrundstück Nr. 166 Wald der EZ 15 KG M nach der Aktenlage faktisch ohnehin nicht in Betracht kommt (s. auch ON 45). Eine etwaige Unklarheit in der einen oder anderen Richtung - die beiden im Verteilungsverfahren berücksichtigten bevorrechteten Simultanpfandrechte haften außer auf der Haupteinlage EZ 16 KG T und den beiden hier versteigerten Liegenschaften (bzw. Liegenschaftsteilen) auch noch, was auch vom Rekursgericht übersehen wurde, auf der EZ 233 KG RÜ - könnte bei mangelnder Aufklärung wohl zu Lasten des Rekurswerbers gehen, aber nicht zur gänzlichen Antragsabweisung und damit zum vollständigen Verlust eines Ersatzanspruches nach Paragraph 222, Absatz 4, EO führen vergleiche SZ 15/195).
Da, wie bereits erwähnt, über den Ersatzanspruch des Rekurswerbers in der Verteilungstagsatzung nicht verhandelt und die Grundlagen für eine Sachentscheidung bisher nicht klargestellt wurden, war der angefochtene Beschluß aufzuheben (vgl. QuHGZ 1975, H 1/N 126 und H 2/128) und dem Erstgericht die - von ihm ohnehin beabsichtigte (s. ON 84 a und 85) - Sachentscheidung nach vorangegangener Verhandlung über den vorliegenden Antrag im Rahmen einer ergänzenden Verteilungstagsatzung aufzutragen.Da, wie bereits erwähnt, über den Ersatzanspruch des Rekurswerbers in der Verteilungstagsatzung nicht verhandelt und die Grundlagen für eine Sachentscheidung bisher nicht klargestellt wurden, war der angefochtene Beschluß aufzuheben vergleiche QuHGZ 1975, H 1/N 126 und H 2/128) und dem Erstgericht die - von ihm ohnehin beabsichtigte (s. ON 84 a und 85) - Sachentscheidung nach vorangegangener Verhandlung über den vorliegenden Antrag im Rahmen einer ergänzenden Verteilungstagsatzung aufzutragen.
Da es sich um einen im Verteilungsverfahren zu verfolgenden Anspruch handelt, in welchem ein Kostenersatz nicht stattfindet (Jud. 201), war der Antrag des Rekurswerbers auf Zuspruch von Rekurs bzw. Revisionsrekurskosten abzuweisen.