Rechtssatz RS0041445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041445
Geschäftszahl
5Ob684/77; 3Ob136/79
Entscheidungsdatum
12.12.1979
Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, im Rekursverfahren die Bestimmungen des § 496 Abs 1 und Abs 3 ZPO insoweit analog anzuwenden, daß das Rekursgericht bei nicht vollständiger Erledigung der Sachanträge durch den auch diesbezüglich angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß über diese Anträge selbst erkennen kann, wenn dies schon nach der Aktenlage möglich ist und geeignet erscheint die Erledigung zu beschleunigen.Es bestehen keine Bedenken, im Rekursverfahren die Bestimmungen des Paragraph 496, Absatz eins und Absatz 3, ZPO insoweit analog anzuwenden, daß das Rekursgericht bei nicht vollständiger Erledigung der Sachanträge durch den auch diesbezüglich angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß über diese Anträge selbst erkennen kann, wenn dies schon nach der Aktenlage möglich ist und geeignet erscheint die Erledigung zu beschleunigen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 684/77
Entscheidungstext OGH 06.12.1977 5 Ob 684/77
- 3 Ob 136/79
Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 136/79
Auch; Beisatz: Exekutionsverfahren - Meistbotverteilung. (T1) Veröff: EvBl 1980/103 S 325 = SZ 52/181
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041445
Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0050OB00684_7700000_001