Rechtssatz RS0003462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003462
Entscheidungsdatum
21.09.1994
Rechtssatz
An den Antrag auf Einräumung einer Ersatzhypothek sind keine besonders strengen Inhaltserfordernisse zu stellen. Es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Ziffern die Einräumung von Ersatzhypotheken für seinen Ersatzanspruch nach § 222 Abs 4 EO begehrt. Ist die Behebung allfälliger Zweifel der Erklärung bei der Verteilungstagsatzung nicht möglich, wird bei mehreren für die Einverleibung eines Ersatzpfandrechtes in Betracht kommenden nicht versteigerten Liegenschaften der Ersatzanspruch auf diese im Verhältnis des § 222 EO aufzuteilen sein.An den Antrag auf Einräumung einer Ersatzhypothek sind keine besonders strengen Inhaltserfordernisse zu stellen. Es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Ziffern die Einräumung von Ersatzhypotheken für seinen Ersatzanspruch nach Paragraph 222, Absatz 4, EO begehrt. Ist die Behebung allfälliger Zweifel der Erklärung bei der Verteilungstagsatzung nicht möglich, wird bei mehreren für die Einverleibung eines Ersatzpfandrechtes in Betracht kommenden nicht versteigerten Liegenschaften der Ersatzanspruch auf diese im Verhältnis des Paragraph 222, EO aufzuteilen sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 136/79
Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 136/79
Veröff: EvBl 1980/103 S 325 = SZ 52/181
- 3 Ob 12/84
Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 12/84
nur: An den Antrag auf Einräumung einer Ersatzhypothek sind keine besonders strengen Inhaltserfordernisse zu stellen. Es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Ziffern die Einräumung von Ersatzhypotheken für seinen Ersatzanspruch nach § 222 Abs 4 EO begehrt. (T1)
- 3 Ob 162/94
Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 162/94
nur: Wird bei mehreren für die Einverleibung eines Ersatzpfandrechtes in Betracht kommenden nicht versteigerten Liegenschaften der Ersatzanspruch auf diese im Verhältnis des § 222 EO aufzuteilen sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003462
Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00136_7900000_002