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Rechtssatz RS0003462×

Rechtssatz RS0003462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003462

Geschäftszahl

3Ob136/79; 3Ob12/84; 3Ob162/94

Entscheidungsdatum

21.09.1994

Rechtssatz

An den Antrag auf Einräumung einer Ersatzhypothek sind keine besonders strengen Inhaltserfordernisse zu stellen. Es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Ziffern die Einräumung von Ersatzhypotheken für seinen Ersatzanspruch nach Paragraph 222, Absatz 4, EO begehrt. Ist die Behebung allfälliger Zweifel der Erklärung bei der Verteilungstagsatzung nicht möglich, wird bei mehreren für die Einverleibung eines Ersatzpfandrechtes in Betracht kommenden nicht versteigerten Liegenschaften der Ersatzanspruch auf diese im Verhältnis des Paragraph 222, EO aufzuteilen sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 136/79
    Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 136/79
    Veröff: EvBl 1980/103 S 325 = SZ 52/181
  • 3 Ob 12/84
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 12/84
    nur: An den Antrag auf Einräumung einer Ersatzhypothek sind keine besonders strengen Inhaltserfordernisse zu stellen. Es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Ziffern die Einräumung von Ersatzhypotheken für seinen Ersatzanspruch nach § 222 Abs 4 EO begehrt. (T1)
  • 3 Ob 162/94
    Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 162/94
    nur: Wird bei mehreren für die Einverleibung eines Ersatzpfandrechtes in Betracht kommenden nicht versteigerten Liegenschaften der Ersatzanspruch auf diese im Verhältnis des § 222 EO aufzuteilen sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003462

Dokumentnummer

JJR_19791212_OGH0002_0030OB00136_7900000_002