Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Die Meinungen der Revisionsrekurswerberin, ihre schriftliche Forderungsanmeldung mit dem Antrag auf Befriedigung aus dem Meistbot umfasse auch den Antrag auf Festsetzung und Einverleibung einer Ersatzhypothek nach § 222 Abs 3 und 4 EO, bzw unter den im § 210 letzter Halbsatz EO genannten Voraussetzungen sei ein solcher Antrag entbehrlich, sind unrichtig.Die Meinungen der Revisionsrekurswerberin, ihre schriftliche Forderungsanmeldung mit dem Antrag auf Befriedigung aus dem Meistbot umfasse auch den Antrag auf Festsetzung und Einverleibung einer Ersatzhypothek nach Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO, bzw unter den im Paragraph 210, letzter Halbsatz EO genannten Voraussetzungen sei ein solcher Antrag entbehrlich, sind unrichtig.
Voraussetzung für die nach § 229 Abs 2 EO einen Bestandteil des Verteilungsbeschlusses bildende Angabe, welche Berechtigten, mit welchem Betrage und in welcher Reihenfolge auf Ersatz iSd § 222 EO Anspruch haben, ist nach Abs 3 der letztgenannten Gesetzesstelle ein in das Belieben der nachstehenden Berechtigten (arg: „so können ... begehren“) gestelltes Begehren, dass aus den einzelnen Verteilungsmassen der Betrag, welcher nach der im Abs 2 vorgesehenen Verteilung auf die ungeteilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalls notwendig ist.Voraussetzung für die nach Paragraph 229, Absatz 2, EO einen Bestandteil des Verteilungsbeschlusses bildende Angabe, welche Berechtigten, mit welchem Betrage und in welcher Reihenfolge auf Ersatz iSd Paragraph 222, EO Anspruch haben, ist nach Absatz 3, der letztgenannten Gesetzesstelle ein in das Belieben der nachstehenden Berechtigten (arg: „so können ... begehren“) gestelltes Begehren, dass aus den einzelnen Verteilungsmassen der Betrag, welcher nach der im Absatz 2, vorgesehenen Verteilung auf die ungeteilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalls notwendig ist.
Wurden nicht alle mithaftenden Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile (§ 238 EO) versteigert, dann ist der Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten nach § 222 Abs 4 EO zu deren Gunsten auf den nicht versteigerten, mithaftenden Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) in der Rangordnung der ganz oder teilweise getilgten und gleichzeitig zu löschenden Forderung des befriedigten Simultanpfandgläubigers einzuverleiben. Diese Einverleibung ist vom Gericht auf Antrag zu verfügen.Wurden nicht alle mithaftenden Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile (Paragraph 238, EO) versteigert, dann ist der Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten nach Paragraph 222, Absatz 4, EO zu deren Gunsten auf den nicht versteigerten, mithaftenden Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) in der Rangordnung der ganz oder teilweise getilgten und gleichzeitig zu löschenden Forderung des befriedigten Simultanpfandgläubigers einzuverleiben. Diese Einverleibung ist vom Gericht auf Antrag zu verfügen.
Die zitierten Gesetzesstellen wurden von Lehre (zB Pollak, System III 916; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht4 248; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 142; Hoyer, Die Simultanhypothek, 66; Heller-Berger-Stix II 1521, 1524 und 1528; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2, 180) und ständiger Rechtsprechung (GlUNF 615; SZ 11/87; Rsp 1934/398; EvBl 1962/98; SZ 49/32; SZ 52/181 ua) zutreffend dahin ausgelegt, dass Ersatzansprüche nicht von Amts wegen, sondern nur auf bis zum Schluss der Verteilungstagsatzung gestellten und dabei verhandelten Antrag eines einen Ausfall erleidenden nachstehenden Berechtigten zu berücksichtigen sind. § 210 letzter Halbsatz EO, wonach die Ansprüche der auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Verteilung auch ohne Anmeldung „insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem öffentlichen Buche sowie den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen“, gilt für die nur auf Antrag festzustellenden Ersatzansprüche nach § 222 EO nicht.Die zitierten Gesetzesstellen wurden von Lehre (zB Pollak, System römisch drei 916; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht4 248; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 142; Hoyer, Die Simultanhypothek, 66; Heller-Berger-Stix römisch zwei 1521, 1524 und 1528; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2, 180) und ständiger Rechtsprechung (GlUNF 615; SZ 11/87; Rsp 1934/398; EvBl 1962/98; SZ 49/32; SZ 52/181 ua) zutreffend dahin ausgelegt, dass Ersatzansprüche nicht von Amts wegen, sondern nur auf bis zum Schluss der Verteilungstagsatzung gestellten und dabei verhandelten Antrag eines einen Ausfall erleidenden nachstehenden Berechtigten zu berücksichtigen sind. Paragraph 210, letzter Halbsatz EO, wonach die Ansprüche der auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Verteilung auch ohne Anmeldung „insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem öffentlichen Buche sowie den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen“, gilt für die nur auf Antrag festzustellenden Ersatzansprüche nach Paragraph 222, EO nicht.
An den Inhalt eines solchen Antrags sind zwar keine besonders strengen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Zahlen die Einräumung von Ersatzhypotheken für seine Ersatzansprüche nach § 222 Abs 4 EO begehrt (Heller-Berger-Stix II 1524 f; SZ 52/181). Der in der Forderungsanmeldung (§§ 210 und 211 EO) der Rechtsmittelwerberin gestellte Antrag, die auf die angemeldeten Ansprüche entfallenden Beträge in der bücherlichen Rangordnung aus dem Meistbot zuzuweisen, enthält jedoch kein Begehren iSd § 222 EO.An den Inhalt eines solchen Antrags sind zwar keine besonders strengen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Zahlen die Einräumung von Ersatzhypotheken für seine Ersatzansprüche nach Paragraph 222, Absatz 4, EO begehrt (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1524 f; SZ 52/181). Der in der Forderungsanmeldung (Paragraphen 210 und 211 EO) der Rechtsmittelwerberin gestellte Antrag, die auf die angemeldeten Ansprüche entfallenden Beträge in der bücherlichen Rangordnung aus dem Meistbot zuzuweisen, enthält jedoch kein Begehren iSd Paragraph 222, EO.
Das Erstgericht konnte deshalb über den unzulässigerweise erst im Rekurs gegen den Verteilungsbeschluss gestellten diesbezüglichen Antrag der Rechtsmittelwerberin in der Verteilungstagsatzung nicht verhandeln und im Verteilungsbeschluss nicht entscheiden.
Daher war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.