Begründung:
Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 2,880.000,- samt Zinsen und Kosten die Zwangsversteigerung von insgesamt 5.013/7371-stel Anteilen der Liegenschaft EZ ***** KG J***** im Range des zu CLNR 4 einverleibten Pfandrechtes bewilligt. Diese in BLNR 1-68, 90-98, 101, 102, 124, 127
und 142 näher bezeichneten Anteile wurden ihrem tatsächlichen Zustand
gemäß (nur die Anteile BLNR 101 = 52/7371-stel, 102 = 28/7371-stel,
124 = 44/7371-stel und 127 = 61/7371-stel stellen in der Natur
bewohnbare Eigentumswohnungen dar) geschätzt, wobei für die 4.828/7173-stel Anteile (= BLNR 1-68, 90-98, 142) ein Gesamtschätzwert von S 5,765.330,-, während für die "vier Wohnungen" Schätzwerte von S 650.000,- (BLNR 101), S 400.000,- (BLNR 102), S 600.000,- (BLNR 124) und S 800.000,- (BLNR 127) ermittelt wurden. Auf Antrag der betreibenden Partei vom 27.3.1992 (ON 18), zunächst die gemeinsam geschätzten Anteile und dann erst die vier Wohnungen in einer bestimmten Reihenfolge auszubieten, "sodaß nach Deckung der betriebenen Forderung durch erzielte Meistbote das Exekutionsverfahren hinsichtlich noch nicht ausgebotener Anteile eingestellt werden könne", setzte das Erstgericht die Versteigerung der gemeinsam geschätzten 4.828/7173-stel Anteile auf den 24.6.1992 und jene der vier Wohnungen auf den 28.9.1992 an. Da bei der Versteigerungstagsatzung am 24.6.1992 kein Anbot gestellt wurde, stellte das Erstgericht die Exekution hinsichtlich der 4.828/7371-stel Anteile gemäß § 151 EO ein. Die betreibende Partei meldete am 21.9.1992 ihre Forderung von "S 2,880.000,- samt 11 % Zinsen seit 16.9.1989 und Kosten" an und beantragte deren Berichtigung durch Barzahlung (ON 25). Bei der Versteigerungstagsatzung vom 28.9.1992 wurden die Wohnungen BLNR 124 BLNR 127 um Meistbote von S 300.000,- und S 670.000,- den Erstehern zugeschlagen. Auf die beiden anderen Wohnungen wurde kein Anbot gemacht, diesbezüglich wurde das Verfahren gemäß § 151 EO eingestellt.bewohnbare Eigentumswohnungen dar) geschätzt, wobei für die 4.828/7173-stel Anteile (= BLNR 1-68, 90-98, 142) ein Gesamtschätzwert von S 5,765.330,-, während für die "vier Wohnungen" Schätzwerte von S 650.000,- (BLNR 101), S 400.000,- (BLNR 102), S 600.000,- (BLNR 124) und S 800.000,- (BLNR 127) ermittelt wurden. Auf Antrag der betreibenden Partei vom 27.3.1992 (ON 18), zunächst die gemeinsam geschätzten Anteile und dann erst die vier Wohnungen in einer bestimmten Reihenfolge auszubieten, "sodaß nach Deckung der betriebenen Forderung durch erzielte Meistbote das Exekutionsverfahren hinsichtlich noch nicht ausgebotener Anteile eingestellt werden könne", setzte das Erstgericht die Versteigerung der gemeinsam geschätzten 4.828/7173-stel Anteile auf den 24.6.1992 und jene der vier Wohnungen auf den 28.9.1992 an. Da bei der Versteigerungstagsatzung am 24.6.1992 kein Anbot gestellt wurde, stellte das Erstgericht die Exekution hinsichtlich der 4.828/7371-stel Anteile gemäß Paragraph 151, EO ein. Die betreibende Partei meldete am 21.9.1992 ihre Forderung von "S 2,880.000,- samt 11 % Zinsen seit 16.9.1989 und Kosten" an und beantragte deren Berichtigung durch Barzahlung (ON 25). Bei der Versteigerungstagsatzung vom 28.9.1992 wurden die Wohnungen BLNR 124 BLNR 127 um Meistbote von S 300.000,- und S 670.000,- den Erstehern zugeschlagen. Auf die beiden anderen Wohnungen wurde kein Anbot gemacht, diesbezüglich wurde das Verfahren gemäß Paragraph 151, EO eingestellt.
Auf allen von der betreibenden Partei in Exekution gezogenen Anteilen ist zu CLNR 4a das Pfandrecht für die betreibende Partei bis zu einem Höchstbetrag von S 2,880.000,- und zu CLNR 4c der Vorrang des zugunsten der Ing.M*****, ***** GmbH zu CLNR 66 eingetragenen Pfandrechts (für eine Forderung von S 700.000,-) hinsichtlich eines Teilbetrages von S 150.000,- eingetragen. Auf dem Anteil BLNR 124 ist zu CLNR 54 das Pfandrecht zugunsten der Bärbel K***** bis zu einem Höchstbetrag von S 551.600,- eingetragen. Sodann folgen nachrangige Eintragungen von Pfand- und Befriedigungsrechten.
Zu der für den 3.2.1993 angeordneten Meistbotsverteilungstagsatzung meldete Bärbel K***** unter Vorlage ua der Pfandurkunde zur Verteilungsmasse für die Wohnung BLNR 124 im Range des für sie zu CLNR 54 eingetragenen Pfandrechtes eine Forderung von S 441.280,- an und beantragte deren Berichtigung durch Barzahlung; weiters beantragte sie in dem Umfang, in dem die betreibende Partei aus diesem Meistbot unverhältnismäßige Befriedigung erhalte, gemäß § 222 Abs 4 EO die Eintragung eines Pfandrechtes für ihren Ersatzanspruch im Range des für die betreibende Partei zu CLNR 4 eingetragenen "Simultanpfandrechtes" auf den unversteigerten Anteilen BLNR 1-68, 90-98, 101, 102 und 142 an der EZ ***** KG J*****. Die Meistbotsverteilungstagsatzung blieb unbesucht. Das Erstgericht nahm im Meistbotsverteilungsbeschluß ON 48 aus den Verteilungsmassen folgende Zuweisungen vor:Zu der für den 3.2.1993 angeordneten Meistbotsverteilungstagsatzung meldete Bärbel K***** unter Vorlage ua der Pfandurkunde zur Verteilungsmasse für die Wohnung BLNR 124 im Range des für sie zu CLNR 54 eingetragenen Pfandrechtes eine Forderung von S 441.280,- an und beantragte deren Berichtigung durch Barzahlung; weiters beantragte sie in dem Umfang, in dem die betreibende Partei aus diesem Meistbot unverhältnismäßige Befriedigung erhalte, gemäß Paragraph 222, Absatz 4, EO die Eintragung eines Pfandrechtes für ihren Ersatzanspruch im Range des für die betreibende Partei zu CLNR 4 eingetragenen "Simultanpfandrechtes" auf den unversteigerten Anteilen BLNR 1-68, 90-98, 101, 102 und 142 an der EZ ***** KG J*****. Die Meistbotsverteilungstagsatzung blieb unbesucht. Das Erstgericht nahm im Meistbotsverteilungsbeschluß ON 48 aus den Verteilungsmassen folgende Zuweisungen vor:
A) Aus der Verteilungsmasse der Anteile BLNR 124 von S 300.000,- aus
dem Kapitalsbetrag
1.) Der Ing.M***** GmbH auf Grund ihres mit dem Teilbetrag von S 150.000,- gegenüber jenem der betreibenden Partei bevorrangten Pfandrechtes den Betrag von S 1.137,53 zur Berichtigung durch Barzahlung;
2.) Der betreibenden Partei auf Grund ihres zu CLNR 4 einverleibten Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 2,880.000,- zur Berichtigung durch Barzahlung den Betrag von S 25.278,05;
3.) Der Pfandgläubigerin Bärbel K***** auf Grund ihres zu CLNR 54
einverleibten Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 551.600,- den Betrag
von S 273.584,42 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung.
B) Aus der Verteilungsmasse der Anteile BLNR 127 (von S 670.000,-)
aus dem Kapitalsbetrag
1.) Der Ing.M***** GmbH auf Grund ihres mit dem Teilbetrag von S
150.000,- gegenüber jenem der betreibenden Partei bevorrangten
Pfandrechtes den Betrag von S 1.577,04
zur Berichtigung durch Barzahlung;
2.) Der betreibenden Partei auf Grund ihres zu CLNR 4 einverleibten
Pfandrechts im Höchstbetrag von S 2,880.000,- den Betrag von S
35.044,70 zur Berichtigung durch Barzahlung;
3.) Der Ing.M***** GmbH weiters S 5.848,28
4.) Der Pfandgläubigerin Bank ***** AG die Beträge
a) S 672,11
b) S 1.619.18;
5.) Der verpflichteten Partei den Überling von
S 625.238,69.
Zur Begründung der ua an die betreibende Partei erfolgten
"verhältnismäßigen" Zuweisungen führte es aus, keiner der
Pfandgläubiger habe eine Erklärung abgegeben, wonach er die
unverhältnismäßige Befriedigung aus dem Erlös eines der beiden
versteigerten Liegenschaftsanteile oder beider Anteile begehre, sodaß
verhältnismäßige Zuweisungen vorzunehmen seien. An die Stelle der in
§ 222 Abs 4 EO genannten Steuerschätzwerte seien die mitverhafteten
Liegenschaftsanteile zur Ermittlung der Verhältniszahlen
heranzuziehen gewesen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge
und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine
Entscheidung nicht zulässig sei. Die Bestimmungen für
Simultanpfandgläubiger gemäß § 222 Abs 3 und 4 EO seien gemäß § 238
EO auch bei der Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsanteilen
sinngemäß anzuwenden. Werde kein Antrag auf unverhältnismäßige
Befriedigung im Sinne des § 222 Abs 3 EO gestellt, so sei
grundsätzlich verhältnismäßig zuzuweisen. Der Antrag der betreibenden
Partei vom 27.3.1992 könne "noch nicht" als ein solcher Antrag
aufgefaßt werden. Eine Anmeldung zur Verteilungstagsatzung sei nicht
erfolgt, die Tagsatzung sei unbesucht geblieben. Der Umstand, daß
nicht alle im Grundbuch aufscheinenden Anteile, mit denen
Wohnungseigentum verbunden ist, auch tatsächlich Eigentumswohnungen
darstellten, könne am Verteilungsschlüssel (nur nach der Anteilshöhe)
nichts ändern.