Rechtssatz RS0029368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029368
Entscheidungsdatum
21.09.1994
Rechtssatz
Bei der Berechnung des Ersatzbetrages ist der Schätzwert und nicht der Einheitswert der nicht versteigerten Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) heranzuziehen, wenn im Verfahren auch die nicht versteigerten Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) geschätzt worden sind (vgl SZ 53/105).Bei der Berechnung des Ersatzbetrages ist der Schätzwert und nicht der Einheitswert der nicht versteigerten Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) heranzuziehen, wenn im Verfahren auch die nicht versteigerten Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) geschätzt worden sind vergleiche SZ 53/105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029368
Dokumentnummer
JJR_19940921_OGH0002_0030OB00162_9400000_002