Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig, weil zu der auch für andere Fälle erheblichen Rechtsfrage nur eine ältere Entscheidung vorliegt; er ist aber nicht berechtigt. Die Einräumung einer Ersatzhypothek iS des § 222 EO setzt voraus, daß der Simultanpfandgläubiger aus der Verteilungsmasse einer oder mehrerer simultan haftender Liegenschaften unverhältnismäßige Befriedigung verlangt und der nachstehende Berechtigte hiedurch einen Ausfall an seiner Forderung erleidet (Heller-Berger-Stix 1521).Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig, weil zu der auch für andere Fälle erheblichen Rechtsfrage nur eine ältere Entscheidung vorliegt; er ist aber nicht berechtigt. Die Einräumung einer Ersatzhypothek iS des Paragraph 222, EO setzt voraus, daß der Simultanpfandgläubiger aus der Verteilungsmasse einer oder mehrerer simultan haftender Liegenschaften unverhältnismäßige Befriedigung verlangt und der nachstehende Berechtigte hiedurch einen Ausfall an seiner Forderung erleidet (Heller-Berger-Stix 1521).
Vom Obersten Gerichtshof wurde die Frage, ob der Masseverwalter bei kridamäßiger Versteigerung als Berechtigter iS des § 222 Abs 3 EO angesehen werden kann, in der Entscheidung vom 29. September 1961, 3 Ob 305/61 (EvBl 1961/508), verneint. Heller-Berger-Stix haben sich dieser Ansicht ohne eigene Begründung angeschlossen (S 1526). Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen. Dem Masseverwalter kommt, obwohl er als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Massevermögens anzusehen ist (SZ 39/157; Bartsch-Pollak, KO3 381), bei der gerichtlichen Veräußerung von zur Konkursmasse gehörenden Sachen gemäß § 119 Abs 2 Z 1 KO verfahrensrechtlich die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu (vgl. hiezu auch Bartsch-Pollak aaO 559). Er ist aber nicht wirklich Gläubiger einer bestimmten Forderung, die Grundlage einer Ersatzhypothek sein könnte. Ebenso, wie der Masseverwalter nicht berechtigt wäre, im Falle einer Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 208 Abs 1 EO den Antrag zu stellen, daß in der Rangordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens für die betriebene Forderung das Pfandrecht auf die in Exekution gezogene Liegenschaft einverleibt werde (weil eine solche Forderung hier nicht existiert), kann er auch nicht zugunsten einer nicht bestehenden Forderung einen Ersatz iS des § 222 Abs 4 EO beanspruchen. Aber auch für den Verpflichteten kann der Masseverwalter die Einräumung einer Ersatzhypothek nicht verlangen, weil auch der Verpflichtete, selbst wenn er durch die unverhältnismäßige Inanspruchnahme des Meistbotes einen etwaigen Überschuß nicht erhält, nicht zu den nachstehenden Berechtigten gehört (Heller-Berger-Stix aaO mwN).Vom Obersten Gerichtshof wurde die Frage, ob der Masseverwalter bei kridamäßiger Versteigerung als Berechtigter iS des Paragraph 222, Absatz 3, EO angesehen werden kann, in der Entscheidung vom 29. September 1961, 3 Ob 305/61 (EvBl 1961/508), verneint. Heller-Berger-Stix haben sich dieser Ansicht ohne eigene Begründung angeschlossen (S 1526). Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen. Dem Masseverwalter kommt, obwohl er als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Massevermögens anzusehen ist (SZ 39/157; Bartsch-Pollak, KO3 381), bei der gerichtlichen Veräußerung von zur Konkursmasse gehörenden Sachen gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, KO verfahrensrechtlich die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu vergleiche hiezu auch Bartsch-Pollak aaO 559). Er ist aber nicht wirklich Gläubiger einer bestimmten Forderung, die Grundlage einer Ersatzhypothek sein könnte. Ebenso, wie der Masseverwalter nicht berechtigt wäre, im Falle einer Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 208, Absatz eins, EO den Antrag zu stellen, daß in der Rangordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens für die betriebene Forderung das Pfandrecht auf die in Exekution gezogene Liegenschaft einverleibt werde (weil eine solche Forderung hier nicht existiert), kann er auch nicht zugunsten einer nicht bestehenden Forderung einen Ersatz iS des Paragraph 222, Absatz 4, EO beanspruchen. Aber auch für den Verpflichteten kann der Masseverwalter die Einräumung einer Ersatzhypothek nicht verlangen, weil auch der Verpflichtete, selbst wenn er durch die unverhältnismäßige Inanspruchnahme des Meistbotes einen etwaigen Überschuß nicht erhält, nicht zu den nachstehenden Berechtigten gehört (Heller-Berger-Stix aaO mwN).
Es bedarf unter diesen Umständen keiner Erwägungen, wie die begehrte Ersatzhypothek bei Aufhebung des Konkurses, sollte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgenützt worden sein, zu behandeln wäre.
Damit wird der Frage eines Bereicherungsanspruches - vgl. JBl 1980, 203 und Hoyer, Die Simultanhypothek, 66 - nicht vorgegriffen.Damit wird der Frage eines Bereicherungsanspruches - vergleiche JBl 1980, 203 und Hoyer, Die Simultanhypothek, 66 - nicht vorgegriffen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.