Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des KR Hans S***** kommt keine Berechtigung zu, die Revisionsrekurse des Philipp S***** und der B***** Aktiengesellschaft sind hingegen teilweise berechtigt.
Vor Eingehen auf die einzelnen Revisionsrekurse sind folgende allgemeine rechtliche Erwägungen zur Verteilung des Erlöses freihändiger Verwertung im Konkursverfahren (§ 120 Abs 2 KO) darzustellen:Vor Eingehen auf die einzelnen Revisionsrekurse sind folgende allgemeine rechtliche Erwägungen zur Verteilung des Erlöses freihändiger Verwertung im Konkursverfahren (Paragraph 120, Absatz 2, KO) darzustellen:
Nach völlig gesicherter Lehre und Rechtsprechung hat das Konkursgericht im Verteilungsverfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden. Es hat daher grundsätzlich eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen und über die dort erhobenen Ansprüche auf den Verwertungserlös zu verhandeln und zu entscheiden (Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 120 KO Rz 36 mwH; ders ZIK 1998, 109, "Zum Verfahren gemäß § 120 KO" mwH). Mit Bundesgesetz vom 11. 7. 2000 (BGBl I 2000/59) (EO-Nov 2000) wurden auch die somit diesem Verfahren zu Grunde zu legenden Bestimmungen der §§ 209 ff EO über die Meistbotsverteilungstagsatzung und die Meistbotsverteilung teilweise geändert. Gemäß seinem Art III Abs 1 trat dieses Bundesgesetz - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - mit 1. Oktober 2000 in Kraft und ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Tritt der betreibende Gläubiger einem anhängigen Versteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Es muss hier nicht näher erörtert werden, welcher Zeitpunkt im Falle der freihändigen Verwertung im Konkursverfahren jenem des Einlangens des Exekutionsantrags bei Gericht gleichzusetzen ist, weil jeder dafür in Frage kommende Verfahrensschritt jedenfalls lange vor dem Stichtag liegt. Naheliegend wäre es, den Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrags in diesem Sinne als verfahrenseinleitend zu betrachten, welcher in diesem Akt mit Schriftsatz ON 56 am 6. Mai 1997 bei Gericht einlangend gestellt wurde. Auch wenn man nur das Verteilungsverfahren selbst dem Exekutionsverfahren gleichsetzen wollte, wären die Genehmigung des Kaufvertrags am 16. 6. 1997 und die Durchführung der letzten Meistbotstagsatzung am 23. 9. 1998 erfolgt. Dass spätere Verfahrensschritte nicht zu einer Änderung der anzuwendenden Normen führen können, ergibt sich aus dem bereits zitierten letzten Satz des Art III Abs 1 EO-Nov 2000, wonach auch im Falle des Beitritts eines betreibenden Gläubigers das Einlangen des Exekutionsantrags des führenden betreibenden Gläubigers ausschlaggebend bleibt. Auf die hier zu beurteilende Meistbotsverteilung sind daher die einschlägigen Bestimmungen der EO idF vor der EO-Nov 2000 anzuwenden.Nach völlig gesicherter Lehre und Rechtsprechung hat das Konkursgericht im Verteilungsverfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden. Es hat daher grundsätzlich eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen und über die dort erhobenen Ansprüche auf den Verwertungserlös zu verhandeln und zu entscheiden (Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 120, KO Rz 36 mwH; ders ZIK 1998, 109, "Zum Verfahren gemäß Paragraph 120, KO" mwH). Mit Bundesgesetz vom 11. 7. 2000 (BGBl römisch eins 2000/59) (EO-Nov 2000) wurden auch die somit diesem Verfahren zu Grunde zu legenden Bestimmungen der Paragraphen 209, ff EO über die Meistbotsverteilungstagsatzung und die Meistbotsverteilung teilweise geändert. Gemäß seinem Artikel römisch drei, Absatz eins, trat dieses Bundesgesetz - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - mit 1. Oktober 2000 in Kraft und ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Tritt der betreibende Gläubiger einem anhängigen Versteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Es muss hier nicht näher erörtert werden, welcher Zeitpunkt im Falle der freihändigen Verwertung im Konkursverfahren jenem des Einlangens des Exekutionsantrags bei Gericht gleichzusetzen ist, weil jeder dafür in Frage kommende Verfahrensschritt jedenfalls lange vor dem Stichtag liegt. Naheliegend wäre es, den Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrags in diesem Sinne als verfahrenseinleitend zu betrachten, welcher in diesem Akt mit Schriftsatz ON 56 am 6. Mai 1997 bei Gericht einlangend gestellt wurde. Auch wenn man nur das Verteilungsverfahren selbst dem Exekutionsverfahren gleichsetzen wollte, wären die Genehmigung des Kaufvertrags am 16. 6. 1997 und die Durchführung der letzten Meistbotstagsatzung am 23. 9. 1998 erfolgt. Dass spätere Verfahrensschritte nicht zu einer Änderung der anzuwendenden Normen führen können, ergibt sich aus dem bereits zitierten letzten Satz des Artikel römisch drei, Absatz eins, EO-Nov 2000, wonach auch im Falle des Beitritts eines betreibenden Gläubigers das Einlangen des Exekutionsantrags des führenden betreibenden Gläubigers ausschlaggebend bleibt. Auf die hier zu beurteilende Meistbotsverteilung sind daher die einschlägigen Bestimmungen der EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 anzuwenden.
Mit der Frage, welcher Zeitpunkt im Falle der freihändigen Verwertung
dem in der Meistbotsverteilung bedeutsamen Tage der Erteilung des
Zuschlags (§ 216 Abs 2 EO) gleichzusetzen wäre, hat sich der
erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung SZ 69/232
auseinandergesetzt. Er hat dort ausgeführt, dass der Zuschlag ein
rechtsbegründender gerichtlicher Akt sei, durch den das Eigentum an
der versteigerten Liegenschaft dem Ersteher auflösend bedingt
übertragen werde. Demgegenüber verschaffe - auch der
konkursgerichtlich genehmigte - Kaufvertrag nicht Eigentum, sondern
nur den Anspruch auf dessen Übertragung. Dieser Unterschied verbiete
allerdings nicht die analoge Anwendung der Gesetzesstelle auf den
Fall des freihändigen Verkaufs im Konkurs. Diesen Ausführungen stimmt
Riel in Konecny/Schubert aaO Rz 37 zu, wenn er ausführt, die aus dem
Erlös erzielten oder vom Verkäufer zu zahlenden Zinsen seien bis zur
Rechtswirksamkeit des Vertrags zu verteilen, ab diesem Zeitpunkt, dem hier die Wirkungen des Zuschlags zukommen, erzielte Zinsen seien als Fruktifikationszinsen zu behandeln.
Der Begriff des Zuschlags findet sich auch in § 278 Abs 1 AußStrG
über die freiwillige Versteigerung. Er wird in der Rechtsprechung
auch im Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 352 ff EO über die
Zivilteilung verwendet. In beiden Fällen erfolgt der Eigentumserwerb
nach herrschender Meinung nicht auf Grund eines staatlichen
Hoheitsakts wie bei der Liegenschaftsversteigerung zur Einbringung
einer Geldforderung, sondern wie bei einem privatrechtlichen
Kaufgeschäft. Der Ersteher einer Liegenschaft erwirbt daher das
Eigentum nicht bereits mit dem Zuschlag, sondern erst mit der
Verbücherung. Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags hat dann
die Funktion, dass festgestellt wird, ob und zu welchem Preis der
Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustande gekommen ist. Sinn
der Regelung ist es, dem Meistbietenden Klarheit über das Zustandekommen des Kaufs zu verschaffen (RZ 1991/74; 1 Ob 522/95; Klicka in Angst, EO §§ 352 bis 352c Rz 18). Diesem somit nicht zwingend mit dem originären Eigentumserwerb verbundenen Zweck der Klarstellung, dass, wem und zu welchen Bedingungen die Liegenschaft verkauft wurde, dient auch die konkursgerichtliche Genehmigung der gemäß § 120 Abs 2 KO freihändig veräußerten Liegenschaft. Erst danach steht fest, dass "Nachbesserungen" nicht mehr erreicht und Anbote anderer Interessenten nicht mehr berücksichtigt werden können, sondern dass der im Beschluss bezeichnete Käufer die ihn nach dem Inhalt des Kaufvertrags treffenden Pflichten zu erfüllen hat. Als Tag der Erteilung des Zuschlags ist daher bei der freihändigen Veräußerung im Konkurs der Tag der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags anzusehen.der Regelung ist es, dem Meistbietenden Klarheit über das Zustandekommen des Kaufs zu verschaffen (RZ 1991/74; 1 Ob 522/95; Klicka in Angst, EO Paragraphen 352 bis 352 c Rz 18). Diesem somit nicht zwingend mit dem originären Eigentumserwerb verbundenen Zweck der Klarstellung, dass, wem und zu welchen Bedingungen die Liegenschaft verkauft wurde, dient auch die konkursgerichtliche Genehmigung der gemäß Paragraph 120, Absatz 2, KO freihändig veräußerten Liegenschaft. Erst danach steht fest, dass "Nachbesserungen" nicht mehr erreicht und Anbote anderer Interessenten nicht mehr berücksichtigt werden können, sondern dass der im Beschluss bezeichnete Käufer die ihn nach dem Inhalt des Kaufvertrags treffenden Pflichten zu erfüllen hat. Als Tag der Erteilung des Zuschlags ist daher bei der freihändigen Veräußerung im Konkurs der Tag der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags anzusehen.
Zum Revisionsrekurs der Gläubigerin B***** Aktiengesellschaft:
Mit dem Widerspruch macht der Masseverwalter im Interesse aller
Beteiligten des Konkursverfahrens (§ 81 Abs 2 KO) geltend, dass eine
angemeldete Forderung nicht oder nicht im beanspruchten Rang zu
berücksichtigen ist (so schon: SZ 13/214). Aus diesem Grund
beschränkt § 213 Abs 1 letzter Satz EO, wonach der Verpflichtete der
Berücksichtigung titulierter Ansprüche nicht widersprechen kann, das
Widerspruchsrecht des Masseverwalters nicht (Riel aaO § 120 Rz 42).
Der abweichenden Ansicht Angst's in Angst aaO § 213 Rz 3, der
Masseverwalter könne in der kridamäßigen Versteigerung nach § 119 KO
als betreibender Gläubiger Widerspruch erheben, sonst nur anstelle
des Verpflichteten im selben Umfang wie dieser, kann nicht
beigetreten werden. Diese auf ältere Lehre und Rechtsprechung
gegründete Ansicht beachtet nicht die dem Masseverwalter im § 81 Abs
2 KO auferlegte Pflicht zur Wahrung der gemeinsamen Interessen aller
Beteiligter, welcher durch eine Einschränkung auf die Befugnisse des Verpflichteten nicht Rechnung getragen würde.
Angst aaO § 213 Rz 2 lehrt weiters, dass es - abgesehen von der
Beschränkung des § 213 Abs 1 letzter Satz EO - für den Widerspruch ohne Bedeutung sei, ob für den hievon betroffenen Anspruch bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorhanden sei, weil diese gegenüber dem Widersprechenden keine Bindungswirkung entfalte. Die Analyse der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Judikatur zeigt, dass der Widersprechende jeweils nicht Partei des Titelverfahrens war, sodass der zitierte Rechtssatz wohl nur mit dieser Einschränkung verstanden werden kann. Es ist daher zu untersuchen, welche Wirkung dem im Konkursverfahren vom Masseverwalter in Ansehung der Forderung der Revisionsrekurswerberin abgegebenen Anerkenntnis zukommt. Gemäß § 105 Abs 3 KO hat der Masseverwalter bei jeder im Konkursverfahren angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Masseverwalters bei der Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig. Diese Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozesserklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Jedenfalls gemeinsam mit der unterbliebenen Bestreitung durch andere Konkursgläubiger liegt gemäß § 109 Abs 1 KO ein Entscheidungssurrogat vor, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird (EvBl 1988/102; EvBl 1993/87; SZ 67/153; 8 Ob 312/98k ua; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 105 KO Rz 18, § 109 KO Rz 3). Die Feststellung einer Forderung im Konkurs zieht zwar keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, kommt dieser jedoch in ihrer Tragweite nahe (EvBl 1991/86; SZ 67/153). Mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, kann das Anerkenntnis jederzeit zurückgenommen werden; ohne Zustimmung dieses Gläubigers aber nur bis zum Schluss der Prüfungsverhandlung, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Im Übrigen kann das Anerkenntnis des Masseverwalters wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden (EvBl 1988/102; EvBl 1993/87; SZ 64/55 ua).Beschränkung des Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO - für den Widerspruch ohne Bedeutung sei, ob für den hievon betroffenen Anspruch bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorhanden sei, weil diese gegenüber dem Widersprechenden keine Bindungswirkung entfalte. Die Analyse der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Judikatur zeigt, dass der Widersprechende jeweils nicht Partei des Titelverfahrens war, sodass der zitierte Rechtssatz wohl nur mit dieser Einschränkung verstanden werden kann. Es ist daher zu untersuchen, welche Wirkung dem im Konkursverfahren vom Masseverwalter in Ansehung der Forderung der Revisionsrekurswerberin abgegebenen Anerkenntnis zukommt. Gemäß Paragraph 105, Absatz 3, KO hat der Masseverwalter bei jeder im Konkursverfahren angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Masseverwalters bei der Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig. Diese Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozesserklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Jedenfalls gemeinsam mit der unterbliebenen Bestreitung durch andere Konkursgläubiger liegt gemäß Paragraph 109, Absatz eins, KO ein Entscheidungssurrogat vor, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird (EvBl 1988/102; EvBl 1993/87; SZ 67/153; 8 Ob 312/98k ua; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 105, KO Rz 18, Paragraph 109, KO Rz 3). Die Feststellung einer Forderung im Konkurs zieht zwar keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, kommt dieser jedoch in ihrer Tragweite nahe (EvBl 1991/86; SZ 67/153). Mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, kann das Anerkenntnis jederzeit zurückgenommen werden; ohne Zustimmung dieses Gläubigers aber nur bis zum Schluss der Prüfungsverhandlung, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Im Übrigen kann das Anerkenntnis des Masseverwalters wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach Paragraph 35, EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach Paragraphen 529, ff ZPO angefochten werden (EvBl 1988/102; EvBl 1993/87; SZ 64/55 ua).
Mag auch entsprechend der Natur des Konkursverfahrens die Wirkung des § 60 Abs 2 KO (vgl dazu SZ 67/153: Prozesshindernis für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung) ebenso wie die Exequierbarkeit festgestellter Forderungen gemäß § 61 KO erst mit Aufhebung des Konkurses eintreten, ändert dies nichts daran, dass bereits innerhalb des Konkursverfahrens der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zukommt, von der bindende Wirkung ausgeht. Konkursintern macht es nämlich keinen Unterschied, ob eine Forderung sofort oder erst über einen Prüfungsprozess festgestellt wird (Konecny aaO § 109 KO Rz 5).Mag auch entsprechend der Natur des Konkursverfahrens die Wirkung des Paragraph 60, Absatz 2, KO vergleiche dazu SZ 67/153: Prozesshindernis für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung) ebenso wie die Exequierbarkeit festgestellter Forderungen gemäß Paragraph 61, KO erst mit Aufhebung des Konkurses eintreten, ändert dies nichts daran, dass bereits innerhalb des Konkursverfahrens der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zukommt, von der bindende Wirkung ausgeht. Konkursintern macht es nämlich keinen Unterschied, ob eine Forderung sofort oder erst über einen Prüfungsprozess festgestellt wird (Konecny aaO Paragraph 109, KO Rz 5).
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass gemäß § 11 Abs 1 KO
Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden.
Es ist daher auch gesicherte Rechtsprechung, dass ein dinglicher und
persönlicher Gläubiger, dessen Forderung vom Masseverwalter anerkannt
und im Anmeldungsverzeichnis vermerkt wurde, während des Konkurses
das Recht hat, mittels Hypothekarklage die Realisierung seines
Absonderungsrechts zu begehren, weil sich das Anerkenntnis des
Masseverwalters im Konkurs nur auf den obligatorischen Anspruch des
Gläubigers, nicht aber auf dessen dingliche Sicherung bezieht (EvBl
1993/87; 8 Ob 637/92; EvBl 1999/212 ua). Diese Rechtslage vermag aber
nichts daran zu ändern, dass die Feststellung der Forderung im
Konkursverfahren bindende Wirkung insoweit entfaltet, als sie eine
Vorfrage für den zwischen denselben Parteien nunmehr strittigen
Anspruch darstellt. Auch hier hat die Bindungswirkung ihren
Geltungsgrund letztlich darin, dass die Verfahrensbeteiligten vor der
Entscheidung als Prozessparteien rechtliches Gehör fanden und dadurch
an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirken konnten (JBl
1990, 662; SZ 70/60; SZ 70/262). Die Annahme einer Bindungswirkung
der Feststellung einer Forderung im Konkurs auch in Ansehung der
Geltendmachung eines darauf gegründeten Absonderungsrechts wird durch
die bereits dargestellte Tatsache untermauert, dass die Feststellung
im Konkurs lediglich das Urteil im Prüfungsprozess ersetzt, welches
für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren jedenfalls bindend wäre.
Der Masseverwalter hat zu ***** des ***** gegen die
Revisionsrekurswerberin das Begehren erhoben, 1. die Feststellung der von der beklagten Partei mit Schriftsatz vom 3. 4. 1992 geltend gemachten Forderungsanmeldung ON 3 in der allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 23. 6. 1992 im Konkurs zu AZ 6 S 41/92 des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der P***** AG sei aufzuheben;
2. die von der beklagten Partei mit der Forderungsanmeldung vom 23. 6. 1993 zu ON 3 geltend gemachte Forderung sei nicht als Konkursforderung im Konkurs über das Vermögen der P***** AG festzustellen; 3. in eventu die von der beklagten Partei mit der Forderungsanmeldung vom 23. 6. 1993 zu ON 3 geltend gemachte Forderung als Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen sei für nachrangig zu erklären. Diese im Wesentlichen mit der Begründung, die angemeldete und anerkannte Kreditforderung der Revisionsrekurswerberin falle unter die Regeln des Eigenkapitalersatzrechtes, es handle sich sohin um eine nachrangige Forderung, erhobene Klage wurde vom Berufungsgericht mangels abstrakter Eignung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, zur Gänze abgewiesen. Der dagegen erhobenen Revision des Masseverwalters gab der erkennende Senat mit seiner Entscheidung vom 11. 6. 2001, 8 Ob 193/00s, nicht Folge, sodass die Feststellung der Konkursforderung der Revisionswerberin weiterhin aufrechten Bestand hat. Dem im Übrigen nahezu gleich wie die Wiederaufnahmsklage begründeten Widerspruch des Masseverwalters kann daher schon auf Grund der dargestellten Bindungswirkung kein Erfolg beschieden sein. Über diese Rechtsfrage kann schon im Meistbotsverteilungsbeschluss entschieden werden, sodass in Abänderung der zweitinstanzlich ausgesprochenen Verweisung auf den Rechtsweg der Widerspruch des Masseverwalters zurückzuweisen ist, dies auch in Ansehung der erst nach der Anmeldung im Konkurs abgereiften Zinsen, die ebenfalls von der Entscheidung der Vorfrage über das Bestehen des Anspruchs betroffen sind.
Die Revisionsrekurswerberin beharrt in ihrem Rechtsmittel weiterhin
darauf, dass dem Gläubiger Philipp S***** der Kapitalsbetrag nicht
zuzusprechen gewesen wäre, weil in Anbetracht der behaupteten Zession
an Rosemarie S***** offenbar nur ein forderungsentkleidetes
Pfandrecht gegeben und eine Rückzession nicht behauptet worden sei.
Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des
Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu
machen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedent und
Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechts. Hier ist
eine Reihe von Fällen denkbar, in denen der Zedent tatsächlich zur
Klage legitimiert ist (SZ 42/105; VersRdSch 1989, 25; SZ 68/114 ua).
In der letztgenannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof
ausgesprochen, dass bei der Inkassozession die Klagebefugnis vom
materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt werde und der
Inkassozessionar auch auf Grund einer Rückzession klagen könne (in
diesem Sinne auch SZ 69/57). Im hier zu beurteilenden
Meistbotsverteilungsverfahren hat Rosemarie S***** der
Forderungsanmeldung des durch den selben Anwalt vertretenen Philipp
S***** nie widersprochen, sondern intervenierte vielmehr mit ihm
gemeinsam in der Verteilungstagsatzung, woraus ohne weiteres ihr
Einverständnis mit der Forderungsanmeldung des bücherlich
Berechtigten abgeleitet werden kann. Dieses Einverständnis fand
schließlich seinen sichtbaren Ausdruck in der Rückziehung der
Forderungsanmeldung ON 104. Das Einverständnis stellt seiner
Rechtsnatur nach eine Rückzession des Anspruchs dar (1 Ob 105/70)
oder ist zumindest als Einbekenntnis zu werten, den bloß behaupteten
und vom Buchberechtigten nie zugestandenen Forderungsübergang nicht
nachweisen zu können und somit in Anbetracht des Buchstandes der
Sache nach die Forderungsanmeldung nicht aufrecht zu erhalten.
Auch die Einwände der Revisionsrekurswerberin gegen die vom
Rekursgericht verfügte zinstragende Anlegung des auf die
Nebengebührensicherstellung entfallenden Betrags von S 5 Mio sind
nicht berechtigt: Die Nebengebührensicherstellung soll Nebengebühren
gewöhnlicher Hypothekarforderungen, die im Verteilungsverfahren nicht
gemäß § 216 Abs 2 EO im selben Rang wie die Hauptforderung
berücksichtigt werden können, eben diesen Rang verschaffen (JBl 1984,
94; ÖBA 1996, 636; Angst aaO § 216 Rz 23). Mit der Entscheidung eines
verstärkten Senats vom 10. 7. 1996, 3 Ob 34/94 = SZ 69/159 ging der
Oberste Gerichtshof von seiner bis dahin ständigen Rechtsprechung ab,
dass die Aufzählung der im § 14 Abs 2 GBG genannten Rechtsgründe
erschöpfend sei. Nach dem in dieser Entscheidung aufgestellten
Rechtssatz ist die Begründung von Höchstbetragshypotheken über die im
§ 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen
zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners
auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen
könnte, feststeht. Durch diesen Rechtssatz wurde der Rechtsprechung
von der "unselbständigen" Höchstbetragshypothek für Nebengebühren die
Grundlage entzogen und eindeutig klargestellt, dass der weite Begriff
der Höchstbetragshypothek auch für das gesamte Exekutionsverfahren
gilt. Wie bereits Hoyer in seiner ausführlichen Anmerkung zur
Entscheidung JBl 1984, 94 einleuchtend darstellte, kann aus der nicht
gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des §
216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die
Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen
abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch
die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen
Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, im entsprechenden Betrag zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung findet § 224 Abs 2 EO auch Anwendung, wenn der Gläubiger seine durch Höchstbetragshypothek sichergestellten Forderungen nicht oder nicht ausreichend anmeldet (JBl 1985, 418; SZ 58/159; RZ 2000/15). Wie der Oberste Gerichtshof in Fortführung der Entscheidung des verstärkten Senats bereits ausgesprochen hat, hat dieser Grundsatz auch für die Nebengebührensicherstellung Geltung. Eine sofortige Abweisung des Zuweisungsantrags käme nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn auf Grund der eingetragenen (Nebengebühren-)Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen könnte, sodass sich in diesem Sinne die Anmeldung eindeutig als unberechtigt herausstellen würde (ÖBA 1997, 946; RZ 2000/15; Angst aaO § 216 Rz 29). Dass § 224 Abs 2 EO durch die EO-Novelle 2000 aufgehoben wurde und somit im Ergebnis wieder die vor der Entscheidung des verstärkten Senats entwickelten Grundsätze zur Anwendung gelangen (vgl Angst aaO), ist für den hier zu entscheidenden Fall - wie bereits eingangs dargestellt - ohne Bedeutung. Gemäß § 224 Abs 2 Satz 3 EO sind die auf den Betrag entfallenden Meistbots- und Fruktifikationszinsen unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für dem Gläubiger neu entstehende Ansprüche den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten oder Verpflichteten zuzuweisen. Der restliche Anteil dieser Zinsen ist daher gleichfalls zinstragend anzulegen. Wem diese Zinsen zuzuweisen sind, ergibt sich erst auf Grund der Nachtragsverteilung (ÖBA 1997, 946).Nach ständiger Rechtsprechung findet Paragraph 224, Absatz 2, EO auch Anwendung, wenn der Gläubiger seine durch Höchstbetragshypothek sichergestellten Forderungen nicht oder nicht ausreichend anmeldet (JBl 1985, 418; SZ 58/159; RZ 2000/15). Wie der Oberste Gerichtshof in Fortführung der Entscheidung des verstärkten Senats bereits ausgesprochen hat, hat dieser Grundsatz auch für die Nebengebührensicherstellung Geltung. Eine sofortige Abweisung des Zuweisungsantrags käme nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn auf Grund der eingetragenen (Nebengebühren-)Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen könnte, sodass sich in diesem Sinne die Anmeldung eindeutig als unberechtigt herausstellen würde (ÖBA 1997, 946; RZ 2000/15; Angst aaO Paragraph 216, Rz 29). Dass Paragraph 224, Absatz 2, EO durch die EO-Novelle 2000 aufgehoben wurde und somit im Ergebnis wieder die vor der Entscheidung des verstärkten Senats entwickelten Grundsätze zur Anwendung gelangen vergleiche Angst aaO), ist für den hier zu entscheidenden Fall - wie bereits eingangs dargestellt - ohne Bedeutung. Gemäß Paragraph 224, Absatz 2, Satz 3 EO sind die auf den Betrag entfallenden Meistbots- und Fruktifikationszinsen unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für dem Gläubiger neu entstehende Ansprüche den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten oder Verpflichteten zuzuweisen. Der restliche Anteil dieser Zinsen ist daher gleichfalls zinstragend anzulegen. Wem diese Zinsen zuzuweisen sind, ergibt sich erst auf Grund der Nachtragsverteilung (ÖBA 1997, 946).
Dass es auf Grund der eingetragenen Nebengebührensicherstellung auch in Zukunft nie mehr zu einer Zuweisung kommen könnte, behauptet auch die Revisionsrekurswerberin - ausgenommen das bereits als unzutreffend erkannte Vorbringen über das forderungsentkleidete Pfandrecht - nicht. Das bloße Unterlassen der Anmeldung oder Bescheinigung einer durch eine Höchstbetragshypothek sichergestellten Forderung bewirkt aber nach ständiger Rechtsprechung keinen Rechtsverlust (RIS-Justiz RS0003226).
Angst aaO § 229 Rz 10 stellt unter Bezugnahme auf Heller/Berger/Stix (II 1461, 1488) dar, die Zuweisung aus den Meistbots- und Fruktifikationszinsen habe an jene Gläubiger zu entfallen, die auf Grund einer Nebengebührensicherstellung Zinsen auch für die Zeit nach dem Zuschlagstag erhalten haben. Der auf solche Gläubiger entfallende Anteil komme in die allgemeine Verteilungsmasse und damit den Gläubigern zu, die daraus noch nicht zum Zug gekommen seien. Angst akzeptiert diese Ansicht zwar als dogmatisch richtig, weil damit die doppelte Zuweisung von Zinsen für die Zeit nach der Zuschlagserteilung vermieden werde, hält es aber im Sinn des auch für das Exekutionsverfahren geltenden Grundsatzes der Verfahrensökonomie für gerechtfertigt und geboten, solchen Gläubigern aus den bereits bekannten Meistbotszinsen nichts zuzuweisen, soweit der auf sie entfallende Anteil den ihnen im Rahmen der Nebengebührensicherstellung für die Zeit nach der Zuschlagserteilung zugewiesenen Zinsbetrag übersteigt und gegebenenfalls den dann zur Verfügung stehenden Betrag im Rahmen der allgemeinen Verteilungsmasse zu verteilen, den der Höhe nach aber in der Regel nicht bekannten Anteil an den Fruktifikationszinsen auch ihnen im Verhältnis der ihnen sonst zugewiesenen Beträge prozentmäßig zuzuweisen. Nach Ansicht des erkennenden Senats können diese Überlegungen nur auf den Fall der tatsächlichen Zuweisung aus der Nebengebührensicherstellung im Verteilungsbeschluss zutreffen, sind jedoch dann nicht stichhaltig, wenn es lediglich zur zinstragenden Anlegung des auf die Nebengebührensicherstellung entfallenden Betrages kommt, weil darauf im Zuge einer allfälligen Nachtragsverteilung Bedacht genommen werden kann. Dem Gläubiger Philipp S***** sind daher anteilige Fruktifikationszinsen entsprechend dem ihm zugesprochenen Betrag an Kapital und Verzugszinsen zuzuweisen.Angst aaO Paragraph 229, Rz 10 stellt unter Bezugnahme auf Heller/Berger/Stix (römisch zwei 1461, 1488) dar, die Zuweisung aus den Meistbots- und Fruktifikationszinsen habe an jene Gläubiger zu entfallen, die auf Grund einer Nebengebührensicherstellung Zinsen auch für die Zeit nach dem Zuschlagstag erhalten haben. Der auf solche Gläubiger entfallende Anteil komme in die allgemeine Verteilungsmasse und damit den Gläubigern zu, die daraus noch nicht zum Zug gekommen seien. Angst akzeptiert diese Ansicht zwar als dogmatisch richtig, weil damit die doppelte Zuweisung von Zinsen für die Zeit nach der Zuschlagserteilung vermieden werde, hält es aber im Sinn des auch für das Exekutionsverfahren geltenden Grundsatzes der Verfahrensökonomie für gerechtfertigt und geboten, solchen Gläubigern aus den bereits bekannten Meistbotszinsen nichts zuzuweisen, soweit der auf sie entfallende Anteil den ihnen im Rahmen der Nebengebührensicherstellung für die Zeit nach der Zuschlagserteilung zugewiesenen Zinsbetrag übersteigt und gegebenenfalls den dann zur Verfügung stehenden Betrag im Rahmen der allgemeinen Verteilungsmasse zu verteilen, den der Höhe nach aber in der Regel nicht bekannten Anteil an den Fruktifikationszinsen auch ihnen im Verhältnis der ihnen sonst zugewiesenen Beträge prozentmäßig zuzuweisen. Nach Ansicht des erkennenden Senats können diese Überlegungen nur auf den Fall der tatsächlichen Zuweisung aus der Nebengebührensicherstellung im Verteilungsbeschluss zutreffen, sind jedoch dann nicht stichhaltig, wenn es lediglich zur zinstragenden Anlegung des auf die Nebengebührensicherstellung entfallenden Betrages kommt, weil darauf im Zuge einer allfälligen Nachtragsverteilung Bedacht genommen werden kann. Dem Gläubiger Philipp S***** sind daher anteilige Fruktifikationszinsen entsprechend dem ihm zugesprochenen Betrag an Kapital und Verzugszinsen zuzuweisen.
Der Revisionsrekurswerberin ist darin zuzustimmen, dass im
Zwangsversteigerungsverfahren mehrfach ausgesprochen wurde, der durch
das Jud 201 geprägte Grundsatz, im Meistbotsverteilungsverfahren
finde kein Kostenersatz statt, werde im Falle eines von einer Partei
ausgelösten Zwischenstreits durchbrochen, indem gemäß §§ 78 EO, 50,
41 ZPO der unterliegende Teil dem obsiegenden Teil die in diesem
Zwischenstreit entstehenden Kosten zu ersetzen habe (RIS-Justiz
RS0002195; RS0107415). Soweit überblickbar, ergingen alle
Entscheidungen in Exekutionsverfahren und betrafen nicht die
Verteilung auf Grund freihändiger Veräußerung im Konkurs. Gemäß § 171 KO sind auf das Konkursverfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze nur insoweit sinngemäß anzuwenden, als die Konkursordnung nichts anderes anordnet. Gemäß § 173 Abs 1 KO sind unter anderem die Bestimmungen über die Prozesskosten im Konkurs nicht anzuwenden. Damit mangelt es aber im Konkursverfahren an einer Rechtsgrundlage für einen Zuspruch von Kosten, mögen diese auch in einem Zwischenstreit entstanden sein. Der Revisionsrekurs ist nicht zu honorieren; eine Korrektur der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes hat - ungeachtet der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO - auch im Rahmen der teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht zu erfolgen.Verteilung auf Grund freihändiger Veräußerung im Konkurs. Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Konkursverfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze nur insoweit sinngemäß anzuwenden, als die Konkursordnung nichts anderes anordnet. Gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO sind unter anderem die Bestimmungen über die Prozesskosten im Konkurs nicht anzuwenden. Damit mangelt es aber im Konkursverfahren an einer Rechtsgrundlage für einen Zuspruch von Kosten, mögen diese auch in einem Zwischenstreit entstanden sein. Der Revisionsrekurs ist nicht zu honorieren; eine Korrektur der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes hat - ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - auch im Rahmen der teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht zu erfolgen.
Zum Revisionsrekurs des Gläubigers Philipp S*****:
Vorweg ist der Revisionsrekurswerber auf die bereits eingangs
dargestellte Rechtslage zu verweisen, wonach die Bestimmungen der
EO-Nov 2000 im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sind. Zu Grunde
zu legen ist daher die Bestimmung des § 210 EO idF vor dieser
Novelle, wonach die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen
Personen die zum Nachweise dienenden Urkunden, falls sich dieselben
nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in
Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen haben, widrigenfalls
ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden,
als sie aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen
Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet
erhellen. Nach völlig gesicherter Rechtsprechung zur alten Rechtslage
genügt die Vorlage unbeglaubigter Abschriften selbst dann nicht, wenn
es sich dabei um Ablichtungen handelt (RIS-Justiz RS0003212; 3 Ob
225/99f; Angst aaO § 210 Rz 14). Ebenso wurde einheitlich
ausgesprochen, dass das Exekutionsgericht nicht verpflichtet sei, zum
Nachweis eines Anspruchs dienende Urkunden in der Urkundensammlung
oder in anderen gerichtlichen Akten aufzusuchen (RIS-Justiz
RS0003108), sondern dass die amtswegige Berücksichtigung der
Urkundensammlung vielmehr einer Verletzung der allgemeinen
Verteilungsgrundsätze gleichzuhalten sei (3 Ob 151/82; 3 Ob 113/87).
Schließlich kann schon nach der dargestellten Formulierung des
Gesetzes kein Zweifel daran bestehen, dass die zur Bescheinigung der
angemeldeten Forderung gemäß § 210 EO erforderlichen Urkunden vom
Gläubiger spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorzulegen sind.
Die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formvorschrift könnte ein
Berechtigter trotz Unterlassung des Widerspruchs mit Rekurs bekämpfen
(RIS-Justiz RS0003096). Schließlich ist für den Revisionsrekurswerber
auch nichts aus der Tatsache zu gewinnen, dass in der erstreckten
Verteilungstagsatzung den Anwesenden ein Schriftsatz "zur
Präzisierung der erhobenen Widersprüche" aufgetragen wurde, weil
damit deutlich klargestellt ist, dass es gerade nicht um die
"Konkretisierung der Forderungsanmeldung" (vgl 3 Ob 228/97v) ging. Es
kann daher keine Rede davon sein, die Meistbotsverteilungstagsatzung
wäre nicht beendet gewesen und der Revisionsrekurswerber hätte die
eingeräumte Frist zur Ergänzung seiner Forderungsanmeldung verwenden
können. Es muss daher nicht näher auf die - nach Ansicht des
erkennenden Senats zutreffende - Kritik von Angst aaO § 210 Rz 19 an
der zitierten Entscheidung 3 Ob 228/97v eingegangen werden, wonach
eine erst nach der Meistbotsverteilungstagsatzung erstattete
"Konkretisierung der Forderungsanmeldung" mit § 211 Abs 4 EO, der eine Ergänzung der Anmeldung nach Beendigung der Verteilungstagsatzung als unstatthaft erklärt, nicht in Einklang zu bringen sei."Konkretisierung der Forderungsanmeldung" mit Paragraph 211, Absatz 4, EO, der eine Ergänzung der Anmeldung nach Beendigung der Verteilungstagsatzung als unstatthaft erklärt, nicht in Einklang zu bringen sei.
Kommt es gemäß § 212 Abs 1 EO zu einer Verhandlung über die bei der
Verteilung des Meistbots zu berücksichtigenden Ansprüche, so ist der
Richter gemäß §§ 78 EO, 182 ZPO verpflichtet, auf die Mängel einer
Anmeldung hinzuweisen, um deren Verbesserung zu erreichen (3 Ob
217/99d; NZ 2000, 185 ua). Entgegen der älteren Rechtsprechung (EvBl
1951/366) wird nunmehr überwiegend angenommen, die Anleitungspflicht
bestehe auch dann, wenn für den betreffenden Berechtigten ein
Rechtsanwalt einschreite (JBl 1975, 369; JBl 1977, 319; AnwBl 1991,
192 ua; Angst aaO § 210 Rz 18). Ob dies tatsächlich immer der Fall
ist, muss hier nicht abschließend geklärt werden, weil das Gericht
zweiter Instanz die im Rekurs als Mangel gerügte Unterlassung der
Anleitung in seiner Entscheidung verneint hat (S 24 der
Beschlussausfertigung). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken,
dass dem Revisionsrekurswerber zu Handen seines Rechtsfreundes
bereits in der Ladung zur Verteilungstagsatzung ON 92 der wesentliche
Inhalt des § 210 EO bekannt gegeben und er ausdrücklich auf das
Erfordernis der Vorlage der Urkunden in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift hingewiesen wurde. Schließlich soll nicht unerwähnt
bleiben, dass der Revisionsrekurswerber den Originalkaufvertrag erst
mit Schriftsatz ON 112 vom 4. 2. 1999 überreicht hat und dazu
ausführte, die Vorlage des Originalkaufvertrags sei erst zum jetzigen
Zeitpunkt möglich gewesen, da er zu einem früheren Zeitpunkt nicht
habe beschafft werden können, und im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens nicht auffindbar gewesen sei. Damit
entbehrt aber der behauptete Mangel der Relevanz, weil selbst im Falle einer Erörterung durch das Erstgericht nach dem eigenen Vorbringen des Revisionsrekurswerbers die Urkunde in der Meistbotsverteilungstagsatzung nicht hätte vorgelegt werden können. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat, kann dem Gesetz eine Pflicht zur Erstreckung der Verteilungstagsatzung nur um einem Gläubiger die Möglichkeit zur Verbesserung seiner mangelhaften Anmeldung zu geben, nicht entnommen werden.
Dass die Vorinstanzen dem Revisionsrekurswerber die begehrte Wertsicherung nicht zugewiesen haben, ist daher schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es an einem gesetzeskonformen Nachweis derselben mangelt. Es muss daher nicht näher darauf eingegangen werden, ob es unbeschadet der Aufhebung der Verordnung vom 16. 11. 1940 dRGBl I, 1521, über wertbeständige Rechte durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl I 125/1998) und der in Art XII § 2 angeordneten Weiterwirksamkeit der aufgehobenen Rechtsvorschriften für bestehende Rechtsverhältnisse nicht schon auf Grund der bereits genannten Entscheidung des verstärkten Senats Wertsicherungsbeträge im Rahmen des (Nebengebühren-)Höchstbetragspfandrechts beansprucht werden könnten, wie dies in der Entscheidung EvBl 2000/53 als überlegenswert dargestellt und auch in der Literatur (Angst aaO § 216 Rz 27; Schubert in Rummel ABGB3 §§ 988, 989 Rz 10 mwH) befürwortet wird.Dass die Vorinstanzen dem Revisionsrekurswerber die begehrte Wertsicherung nicht zugewiesen haben, ist daher schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es an einem gesetzeskonformen Nachweis derselben mangelt. Es muss daher nicht näher darauf eingegangen werden, ob es unbeschadet der Aufhebung der Verordnung vom 16. 11. 1940 dRGBl römisch eins, 1521, über wertbeständige Rechte durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 1998,) und der in Artikel römisch zwölf, Paragraph 2, angeordneten Weiterwirksamkeit der aufgehobenen Rechtsvorschriften für bestehende Rechtsverhältnisse nicht schon auf Grund der bereits genannten Entscheidung des verstärkten Senats Wertsicherungsbeträge im Rahmen des (Nebengebühren-)Höchstbetragspfandrechts beansprucht werden könnten, wie dies in der Entscheidung EvBl 2000/53 als überlegenswert dargestellt und auch in der Literatur (Angst aaO Paragraph 216, Rz 27; Schubert in Rummel ABGB3 Paragraphen 988, 989, Rz 10 mwH) befürwortet wird.
Auch für den Eintritt des behaupteten Terminsverlustes fehlt ein im
Sinn des § 210 EO tauglicher Nachweis. Das Vorbringen, gemäß § 14 Abs
2 KO seien betagte Forderungen im Konkurs als fällig zu werten,
weshalb die Fälligkeit sämtlicher aushaftender Forderungen mit dem
Tag der Konkurseröffnung, dem 6. 5. 1992, eingetreten sei, vermag den
fehlenden urkundlichen Nachweis nicht zu ersetzen, weil nach dem
eigenen Vorbringen des Revisionsrekurswerbers unter anderem in der
Forderungsanmeldung ON 96 auf die Schuld bis Jänner 1995 Zahlungen
geleistet wurden. Es wäre Sache des Revisionsrekurswerbers gewesen,
den Nachweis zu führen, dass diese Zahlungen auf Grund der
geschlossenen Verträge Verzugsfolgen nicht abwenden konnten.
Dem Rekursgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als der
unterbliebene ordnungsgemäße urkundliche Nachweis zu einem völligen
Verlust der verbücherten Verzugszinsen geführt habe, wurde doch
bereits dargestellt, dass bei einer mangelhaften Anmeldung der
Buchberechtigte nicht schlechter zu stellen sei, als hätte er
überhaupt nicht angemeldet (RIS-Justiz RS0003226). Dem Rekursgericht
ist zwar darin beizupflichten, dass der Revisionsrekurswerber den
Beginn des Laufs der pfandrechtlich sichergestellten Zinsen nicht
bewiesen hat, es hat jedoch übersehen, dass die übrigen
Verfahrensbeteiligten in ihren Rekursen die Feststellung des
Erstgerichts auf die pfandrechlich sichergestellte Schuld seien 193
Raten von insgesamt S 14,475.000 bezahlt worden, Verzug sei Anfang
März 1995 eingetreten (S 4 f des erstinstanzlichen Beschlusses) nicht
bekämpft haben und die B***** Aktiengesellschaft in ihrem
Rechtsmittel (S 3 in ON 123) dies auch ausdrücklich unbestritten
ließ. Damit hatte in Abänderung des angefochtenen Beschlusses ausgehend von dem der Höhe nach unbekämpft gebliebenen Zuspruch durch das Erstgericht eine Zuweisung von 12 % Verzugszinsen ab diesem Zeitpunkt bis zu dem - wie eingangs dargestellt - dem Zuschlag gleichzusetzenden Tag der gerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags zu erfolgen und war in diesem Umfang der von der B***** Aktiengesellschaft erhobene Widerspruch als unberechtigt zu erkennen.
Die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Berücksichtigung der Ansprüche der B***** Aktiengesellschaft wird vom Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel nicht bekämpft, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
Zum Revisionsrekurs KR Hans S*****:
Auch dieser Revisionsrekurswerber ist auf die bereits eingangs dargestellte Rechtslage zu verweisen, wonach auf die freihändige Veräußerung im Konkurs gemäß § 120 Abs 2 KO die Bestimmungen der Exekutionsordnung anzuwenden sind und daher gemäß § 216 Abs 2 EO unter anderem nur die nicht länger als drei Jahre vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen gleiche Priorität mit dem Kapitale genießen. Er ist weiters auf die bereits zum Revisionsrekurs des Pfandgläubigers Philipp S***** ausführlich erläuterte Rechtslage zu verweisen, dass gemäß § 211 Abs 4 EO nach Beendigung der Verteilungstagsatzung eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft ist und dass den Parteien vom Erstgericht ausdrücklich nur eine Frist zur Erstattung von Schriftsätzen zur "Präzisierung der erhobenen Widersprüche" eingeräumt wurde, sodass nicht einmal der Anschein entstehen konnte, dem Revisionsrekurswerber wäre die Möglichkeit eingeräumt worden, weitere (Kosten-)Forderungen anzumelden.Auch dieser Revisionsrekurswerber ist auf die bereits eingangs dargestellte Rechtslage zu verweisen, wonach auf die freihändige Veräußerung im Konkurs gemäß Paragraph 120, Absatz 2, KO die Bestimmungen der Exekutionsordnung anzuwenden sind und daher gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO unter anderem nur die nicht länger als drei Jahre vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen gleiche Priorität mit dem Kapitale genießen. Er ist weiters auf die bereits zum Revisionsrekurs des Pfandgläubigers Philipp S***** ausführlich erläuterte Rechtslage zu verweisen, dass gemäß Paragraph 211, Absatz 4, EO nach Beendigung der Verteilungstagsatzung eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft ist und dass den Parteien vom Erstgericht ausdrücklich nur eine Frist zur Erstattung von Schriftsätzen zur "Präzisierung der erhobenen Widersprüche" eingeräumt wurde, sodass nicht einmal der Anschein entstehen konnte, dem Revisionsrekurswerber wäre die Möglichkeit eingeräumt worden, weitere (Kosten-)Forderungen anzumelden.
Nach ständiger - vom Rekursgericht zutreffend wiedergegebener - Rechtsprechung setzt das Widerspruchs- und Rekursrecht einer Person voraus, dass sie bei Erfolg zum Zuge kommt (RIS-Justiz RS0002220; RS0003203). Dies wäre aber selbst dann nicht der Fall, wenn die Forderung der Pfandgläubigerin B***** Aktiengesellschaft als Eigenkapital ersetzend qualifiziert würde: Aus § 449 ABGB wird der Grundsatz der Akzessorietät des Pfandrechts abgeleitet, was bedeutet, dass ein Pfandrecht ohne Forderung nicht entstehen und fortbestehen kann (SZ 58/159; SZ 60/69; 7 Ob 75/98z; Hofmann in Rummel ABGB3 § 449 Rz 1). Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass die Rückforderung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens im Konkurs der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden kann (SZ 64/53; SZ 69/208; 9 ObA 53/00k ua). Aus dieser Tatsache leitet die Lehre ab, dass auch die für derartige Forderungen von der Gesellschaft bestellten dinglichen Sicherheiten nicht geltend gemacht werden können, diese vielmehr in die allgemeine Konkursmasse zur Befriedigung der Konkursgläubiger fallen (Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 48 Rz 157; Schulyok/Karollus, Eigenkapital ersetzende Leistungen, 100; Karsten Schmidt in Scholz, KommzGmbHG9 §§ 32a, 32b dGmbHG Rz 60). Schulyok aaO Rz 158 führt - für den hier allerdings nicht zu beurteilenden Fall - des Vorhandenseins nachrangiger Gläubiger aus, es ergebe sich in der Praxis die Schwierigkeit, dass die "frei" werdende Pfandstelle und der auf diese entfallende Pfanderlös keineswegs immer in die freie Konkursmasse falle, sondern den in diesem Pfandrang allenfalls nachrückenden Pfandgläubigern zufließe. Er nimmt damit offenkundig auf die das Verfügungsrecht des Eigentümers gemäß § 469 ABGB in Ansehung nachrangiger Gläubiger beschränkende Bestimmung des § 469a ABGB in Zusammenhalt mit § 470 ABGB Bezug. Nach der letztgenannten Bestimmung ist bei Verteilung des Erlöses dann auf das Pfandrecht keine Rücksicht zu nehmen, wenn nach Tilgung der Schuld (§ 469 ABGB) oder eingetretener Vereinigung (§ 1446 ABGB), bevor das Pfandrecht bücherlich gelöscht oder die Liegenschaft oder das Pfandrecht übertragen worden ist, das Hypothekargut zwangsweise versteigert oder dessen Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Nur insoweit die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung gegen einen Dritten noch fortbesteht oder dem Eigentümer der Ersatz für deren Tilgung gebührt (§ 1358 ABGB), wird der darauf entfallende Teil dem Eigentümer zugewiesen. Wäre diese gesetzliche Bestimmung anwendbar, müssten tatsächlich mangels nachrangiger Pfandgläubiger auch im Rang vorgehende Pfandgläubiger bei - hier gegebener - ausreichender Verteilungsmasse weitere Befriedigungsansprüche haben. Das Pfandrecht deckt nämlich nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Nebengebühren, wobei den nicht länger als drei Jahre rückständigen Zinsen zufolge § 17 GBG und § 216 Abs 2 EO der gleiche Rang mit dem Kapital zukommt, während ältere Zinsenrückstände, wenn ihre Verjährung unterbrochen worden ist (zur Verjährung von - wie hier urteilsmäßig zugesprochenen - Zinsen vgl Schubert in Rummel ABGB2 § 1478 Rz 7 und § 1480 Rz 3; Mader in Schwimann ABGB § 1478 Rz 14 und 15), ein Pfandrecht mit dem Rang hinter allen an der Pfandsache haftenden Rechten genießen und gemäß § 217 Abs 1 Z 2 EO aus dem Meistbot an letzter Stelle zu berichtigen sind (JBl 1991, 241; Hofmann aaO § 464 Rz 6).Nach ständiger - vom Rekursgericht zutreffend wiedergegebener - Rechtsprechung setzt das Widerspruchs- und Rekursrecht einer Person voraus, dass sie bei Erfolg zum Zuge kommt (RIS-Justiz RS0002220; RS0003203). Dies wäre aber selbst dann nicht der Fall, wenn die Forderung der Pfandgläubigerin B***** Aktiengesellschaft als Eigenkapital ersetzend qualifiziert würde: Aus Paragraph 449, ABGB wird der Grundsatz der Akzessorietät des Pfandrechts abgeleitet, was bedeutet, dass ein Pfandrecht ohne Forderung nicht entstehen und fortbestehen kann (SZ 58/159; SZ 60/69; 7 Ob 75/98z; Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 449, Rz 1). Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass die Rückforderung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens im Konkurs der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden kann (SZ 64/53; SZ 69/208; 9 ObA 53/00k ua). Aus dieser Tatsache leitet die Lehre ab, dass auch die für derartige Forderungen von der Gesellschaft bestellten dinglichen Sicherheiten nicht geltend gemacht werden können, diese vielmehr in die allgemeine Konkursmasse zur Befriedigung der Konkursgläubiger fallen (Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 48, Rz 157; Schulyok/Karollus, Eigenkapital ersetzende Leistungen, 100; Karsten Schmidt in Scholz, KommzGmbHG9 Paragraphen 32 a, 32 b, dGmbHG Rz 60). Schulyok aaO Rz 158 führt - für den hier allerdings nicht zu beurteilenden Fall - des Vorhandenseins nachrangiger Gläubiger aus, es ergebe sich in der Praxis die Schwierigkeit, dass die "frei" werdende Pfandstelle und der auf diese entfallende Pfanderlös keineswegs immer in die freie Konkursmasse falle, sondern den in diesem Pfandrang allenfalls nachrückenden Pfandgläubigern zufließe. Er nimmt damit offenkundig auf die das Verfügungsrecht des Eigentümers gemäß Paragraph 469, ABGB in Ansehung nachrangiger Gläubiger beschränkende Bestimmung des Paragraph 469 a, ABGB in Zusammenhalt mit Paragraph 470, ABGB Bezug. Nach der letztgenannten Bestimmung ist bei Verteilung des Erlöses dann auf das Pfandrecht keine Rücksicht zu nehmen, wenn nach Tilgung der Schuld (Paragraph 469, ABGB) oder eingetretener Vereinigung (Paragraph 1446, ABGB), bevor das Pfandrecht bücherlich gelöscht oder die Liegenschaft oder das Pfandrecht übertragen worden ist, das Hypothekargut zwangsweise versteigert oder dessen Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Nur insoweit die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung gegen einen Dritten noch fortbesteht oder dem Eigentümer der Ersatz für deren Tilgung gebührt (Paragraph 1358, ABGB), wird der darauf entfallende Teil dem Eigentümer zugewiesen. Wäre diese gesetzliche Bestimmung anwendbar, müssten tatsächlich mangels nachrangiger Pfandgläubiger auch im Rang vorgehende Pfandgläubiger bei - hier gegebener - ausreichender Verteilungsmasse weitere Befriedigungsansprüche haben. Das Pfandrecht deckt nämlich nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Nebengebühren, wobei den nicht länger als drei Jahre rückständigen Zinsen zufolge Paragraph 17, GBG und Paragraph 216, Absatz 2, EO der gleiche Rang mit dem Kapital zukommt, während ältere Zinsenrückstände, wenn ihre Verjährung unterbrochen worden ist (zur Verjährung von - wie hier urteilsmäßig zugesprochenen - Zinsen vergleiche Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1478, Rz 7 und Paragraph 1480, Rz 3; Mader in Schwimann ABGB Paragraph 1478, Rz 14 und 15), ein Pfandrecht mit dem Rang hinter allen an der Pfandsache haftenden Rechten genießen und gemäß Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, EO aus dem Meistbot an letzter Stelle zu berichtigen sind (JBl 1991, 241; Hofmann aaO Paragraph 464, Rz 6).
Allerdings hieße es die Rechtsprechung zum Eigenkapital ersetzenden Darlehen nur unvollständig wiedergeben, wollte man sie auf den Rechtssatz reduzieren, als Eigenkapital ersetzend qualifizierte Darlehensforderungen könnten im Konkurs nicht geltend gemacht werden. Diese Darlehen dürfen vielmehr nur bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Die darauf gegründeten Ansprüche haben in der Insolvenz hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sind Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen vor Berechnung der allgemeinen Verteilungsquote zu befriedigen (SZ 64/53; 7 Ob 366/98v, 6 Ob 235/99y, 9 ObA 53/00k). Ein Fall des § 470 ABGB liegt somit in Wahrheit nicht vor, weil die Schuld nicht getilgt wurde, sondern vielmehr, wenngleich nachrangig, fortbesteht und auch eine Vereinigung von Schuldner und Gläubiger nicht stattgefunden hat. Vielmehr ist der Erlös der Verwertung der Sicherheit entsprechend den Grundsätzen des Konkursrechts der Masse zuzuweisen, weil es anderenfalls zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der anderen Absonderungsgläubiger käme. Es würde nämlich dadurch einerseits dem Eigenkapital ersetzenden Darlehensgeber die Möglichkeit genommen werden, nach den oben dargestellten Kriterien aus der Konkursmasse doch noch Befriedigung zu erlangen und andererseits der Zweck der Regelungen über den Eigenkapitalersatz unterlaufen werden, alle Konkursgläubiger des zusätzlich entstandenen Befriedigungsfonds teilhaftig werden zu lassen.Allerdings hieße es die Rechtsprechung zum Eigenkapital ersetzenden Darlehen nur unvollständig wiedergeben, wollte man sie auf den Rechtssatz reduzieren, als Eigenkapital ersetzend qualifizierte Darlehensforderungen könnten im Konkurs nicht geltend gemacht werden. Diese Darlehen dürfen vielmehr nur bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Die darauf gegründeten Ansprüche haben in der Insolvenz hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sind Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen vor Berechnung der allgemeinen Verteilungsquote zu befriedigen (SZ 64/53; 7 Ob 366/98v, 6 Ob 235/99y, 9 ObA 53/00k). Ein Fall des Paragraph 470, ABGB liegt somit in Wahrheit nicht vor, weil die Schuld nicht getilgt wurde, sondern vielmehr, wenngleich nachrangig, fortbesteht und auch eine Vereinigung von Schuldner und Gläubiger nicht stattgefunden hat. Vielmehr ist der Erlös der Verwertung der Sicherheit entsprechend den Grundsätzen des Konkursrechts der Masse zuzuweisen, weil es anderenfalls zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der anderen Absonderungsgläubiger käme. Es würde nämlich dadurch einerseits dem Eigenkapital ersetzenden Darlehensgeber die Möglichkeit genommen werden, nach den oben dargestellten Kriterien aus der Konkursmasse doch noch Befriedigung zu erlangen und andererseits der Zweck der Regelungen über den Eigenkapitalersatz unterlaufen werden, alle Konkursgläubiger des zusätzlich entstandenen Befriedigungsfonds teilhaftig werden zu lassen.
Das Rekursgericht hat daher im Ergebnis den Widerspruch des Revisionsrekurswerbers zu Recht zurückgewiesen.
Dass in Anbetracht der Bestimmung des § 173 Abs 1 KO auch im Falle eines Zwischenstreits im Konkursverfahren kein Kostenersatzanspruch besteht, wurde bereits zum Revisionsrekurs der B***** Aktiengesellschaft dargelegt.Dass in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 173, Absatz eins, KO auch im Falle eines Zwischenstreits im Konkursverfahren kein Kostenersatzanspruch besteht, wurde bereits zum Revisionsrekurs der B***** Aktiengesellschaft dargelegt.