Rechtssatz RS0008641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008641
Geschäftszahl
3Ob568/90; 3Ob9/91; 1Ob522/95 (1Ob523/95 - 1Ob528/95); 8Ob271/00m; 8Ob132/02y
Entscheidungsdatum
08.08.2002
Rechtssatz
Der Zuschlag ist bei unbeweglichen (nicht jedoch bei beweglichen!) Sachen mit Beschluß zu erteilen, der jedoch nicht den Übergang des Eigentums, sondern nur die Feststellung darüber bedeutet, daß und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustandegekommen ist; im Fall des Vorbehalts der Genehmigung muß mit der Erteilung des Zuschlags bis zum Ablauf der Vorbehaltsfrist zugewartet werden. Auch die Versagung des Zuschlags und damit das Nichtzustandekommen des Kaufes muß durch Beschluß festgestellt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 568/90
Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 568/90
- 3 Ob 9/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 9/91
nur: Der Zuschlag ist bei unbeweglichen Sachen mit Beschluß zu erteilen, der jedoch nicht den Übergang des Eigentums, sondern nur die Feststellung darüber bedeutet, daß und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustandegekommen ist. (T1) Veröff: RZ 1991/74 S 256
- 1 Ob 522/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 522/95
Auch
- 8 Ob 271/00m
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 74/104
- 8 Ob 132/02y
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 132/02y
Vgl; nur T1; Beisatz: Erst danach steht fest, dass "Nachbesserungen" nicht mehr erreicht und Anbote anderer Interessenten nicht mehr berücksichtigt werden können und dass der im Beschluss bezeichnete Käufer die nach dem Inhalt des Kaufvertrags ihn treffenden Pflichten zu erfüllen hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008641
Dokumentnummer
JJR_19900919_OGH0002_0030OB00568_9000000_002