Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Nach § 847 ABGB kann die Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes einem Dritten nicht zum Nachteil gereichen. Auch § 277 AußStrG, der nach § 352 EO bei der Exekution durch Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft zur Zivilteilung anzuwenden ist, verlangt bei der Feilbietung unbeweglicher Güter die Berücksichtigung der Rechte der bücherlich Berechtigten: Im Edikt muß auch bemerkt werden, daß den auf das Gut versicherten Gläubigern ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten bleibe. Die Lasten beeinflussen die Bestimmung des Ausrufspreises nur insofern, als dieser entsprechend hoch anzusetzen ist, wenn ihn sonst die Gesamtlasten zu übersteigen drohen (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu § 843;Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 847, ABGB kann die Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes einem Dritten nicht zum Nachteil gereichen. Auch Paragraph 277, AußStrG, der nach Paragraph 352, EO bei der Exekution durch Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft zur Zivilteilung anzuwenden ist, verlangt bei der Feilbietung unbeweglicher Güter die Berücksichtigung der Rechte der bücherlich Berechtigten: Im Edikt muß auch bemerkt werden, daß den auf das Gut versicherten Gläubigern ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten bleibe. Die Lasten beeinflussen die Bestimmung des Ausrufspreises nur insofern, als dieser entsprechend hoch anzusetzen ist, wenn ihn sonst die Gesamtlasten zu übersteigen drohen (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu Paragraph 843,;
MietSlg. 36.053). Vom Erlös sind die Schulden abzuziehen; soweit sie im Meistbot nicht Deckung finden, muß sie der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen (Gamerith aaO;
Heller-Berger-Stix 2541 ff; SZ 39/90). Vorliegend wurden die diesen Anforderungen noch entsprechenden Versteigerungsbedingungen gerichtlich festgestellt, der Versteigerung zugrunde gelegt und der Zuschlag unter Zugrundelegung der Versteigerungsbedingungen mit Beschluß erteilt. Die Rechte der Pfandgläubiger waren nicht beeinträchtigt, denn es ergab sich nun, daß das Meistbot zu ihrer Befriedigung jedenfalls ausreichte, ja daß dazu auch das geringste Gebot, unter dem ein Zuschlag zu versagen war, genügte, denn es lag über den pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Pfandgläubiger. Die Gefahr, daß der Ersteher Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hatte, damit die Rechte der auf der Liegenschaft sichergestellten Pfandgläubiger nicht beeinträchtigt werden, bestand nicht. Es sollte zwar im Versteigerungsedikt bestimmt sein, ob sich der Ersteher den Gesamtbetrag der Lasten vom Meistbot abziehen kann, um die Bieter darüber nicht in Zweifel zu lassen (Heller-Berger-Stix 2542), doch gaben darauf die Versteigerungsbedingungen hinreichend Klarheit: Die Dienstbarkeiten hatte ein Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, alle anderen Lasten, also die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen dagegen nur unter Anrechnung auf das Meistbot, also nur den Rest zu erlegen, der nach Abzug der zu übernehmenden Lasten (von S 269.586,58) übrig blieb.
Der Meistbietende hat Anspruch darauf, daß mit Beschluß der Zuschlag erteilt wird, der im Fall der Feilbietung nach den §§ 272 bis 280 AußStrG über die freiwillige Schätzung und Feilbietung nicht den Eigentumsübergang, wohl aber die Feststellung darüber enthält, daß und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustande gekommen ist (so zuletzt 3 Ob 568/90). Diese Festlegung erfolgte mit dem rechtskräftigen Beschluß vom 30. März 1990 dahin, daß Vertragsinhalt die festgestellten Versteigerungsbedingungen (und nicht etwa die Bemerkung im Edikt) sind. Zu Unrecht beruft sich die betreibende Partei auf eine "Änderung" dieser Versteigerungsbedingungen. Nach ihrer Ansicht hätte ein Ersteher mindestens das geringste Gebot von S 365.500,-- und zusätzlich die pfandrechtlich sichergestellten Beträge von S 269.586,58 und damit schon mehr als den mit S 600.000,-- festgesetzten Schätzwert aufbringen müssen. Es mag sein, daß sich die durch die abweichende Belehrung im Edikt bewirkte Unsicherheit auf die Angebote der Mitbieter ausgewirkt hat, doch ließ die betreibende Partei den Beschluß unangefochten, mit dem der Ersteherin der Zuschlag zu den von ihr vorgeschlagenen und vom Gericht insoweit festgestellten Bedingungen erteilt wurde.Der Meistbietende hat Anspruch darauf, daß mit Beschluß der Zuschlag erteilt wird, der im Fall der Feilbietung nach den Paragraphen 272 bis 280 AußStrG über die freiwillige Schätzung und Feilbietung nicht den Eigentumsübergang, wohl aber die Feststellung darüber enthält, daß und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustande gekommen ist (so zuletzt 3 Ob 568/90). Diese Festlegung erfolgte mit dem rechtskräftigen Beschluß vom 30. März 1990 dahin, daß Vertragsinhalt die festgestellten Versteigerungsbedingungen (und nicht etwa die Bemerkung im Edikt) sind. Zu Unrecht beruft sich die betreibende Partei auf eine "Änderung" dieser Versteigerungsbedingungen. Nach ihrer Ansicht hätte ein Ersteher mindestens das geringste Gebot von S 365.500,-- und zusätzlich die pfandrechtlich sichergestellten Beträge von S 269.586,58 und damit schon mehr als den mit S 600.000,-- festgesetzten Schätzwert aufbringen müssen. Es mag sein, daß sich die durch die abweichende Belehrung im Edikt bewirkte Unsicherheit auf die Angebote der Mitbieter ausgewirkt hat, doch ließ die betreibende Partei den Beschluß unangefochten, mit dem der Ersteherin der Zuschlag zu den von ihr vorgeschlagenen und vom Gericht insoweit festgestellten Bedingungen erteilt wurde.
Es wäre auch ein allenfalls anderer Vertragsabschlußwille zwischen den Miteigentümern (betreibende und verpflichtete Partei) und dem Ersteher durch die Unterlassung der Bekämpfung des den Inhalt des Veräußerungsgeschäftes endgültig festlegenden Beschlusses des Exekutionsgerichtes überholt.
Diese Bedingungen hat die Ersteherin erfüllt. Sie hat daher den Anspruch, daß ihr mit Beschluß die im § 278 Abs. 2 AußStrG iVm § 352 EO die erforderliche Amtsurkunde über den erfolgten Verkauf ausgefertigt werde.Diese Bedingungen hat die Ersteherin erfüllt. Sie hat daher den Anspruch, daß ihr mit Beschluß die im Paragraph 278, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 352, EO die erforderliche Amtsurkunde über den erfolgten Verkauf ausgefertigt werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 352 a EO idF ZVN 1983. Auch im Rechtsmittelverfahren steht dem die Teilungsexekution betreibenden Gläubiger ein Kostenersatzanspruch nach § 74 EO nicht zu. Selbst wenn für einen Zwischenstreit mit dem Ersteher über § 78 EO die Bestimmungen der §§ 40 ff ZPO Anwendung finden, kommt eine Kostenersatzpflicht für das erfolglos gebliebene Einschreiten des betreibenden Gläubigers nicht in Betracht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 352, a EO in der Fassung ZVN 1983. Auch im Rechtsmittelverfahren steht dem die Teilungsexekution betreibenden Gläubiger ein Kostenersatzanspruch nach Paragraph 74, EO nicht zu. Selbst wenn für einen Zwischenstreit mit dem Ersteher über Paragraph 78, EO die Bestimmungen der Paragraphen 40, ff ZPO Anwendung finden, kommt eine Kostenersatzpflicht für das erfolglos gebliebene Einschreiten des betreibenden Gläubigers nicht in Betracht.