Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Rekursrecht steht im Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluß beeinträchtigt worden sind (SZ 50/41 uva). Dies hängt hier davon ab, welche Rechtsfolgen mit dem vom Erstgericht genehmigten Rücktritt verbunden sind.
Gemäß § 278 Abs.1 AußStrG steht es dem Eigentümer frei, sich die Genehmigung des Verkaufs auf eine bestimmte Zeit vorzubehalten, was aber im Edikt ausgedrückt werden muß. Ist kein Vorbehalt geschehen, so wird das Gut dem Meistbietenden zugeschlagen und der Kauf für unwiderruflich abgeschlossen angesehen.Gemäß Paragraph 278, Absatz eins, AußStrG steht es dem Eigentümer frei, sich die Genehmigung des Verkaufs auf eine bestimmte Zeit vorzubehalten, was aber im Edikt ausgedrückt werden muß. Ist kein Vorbehalt geschehen, so wird das Gut dem Meistbietenden zugeschlagen und der Kauf für unwiderruflich abgeschlossen angesehen.
Mit dem in den Versteigerungsbedingungen festgelegten Recht zum Rücktritt ist erkennbar der Vorbehalt der Genehmigung gemeint. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, was zu geschehen hat, wenn der Eigentümer die Genehmigung innerhalb der hiefür gesetzten Frist ausdrücklich verweigert. Es läßt sich aus der wiedergegebenen Bestimmung aber ableiten, daß im Fall des Vorbehalts der Genehmigung mit der Erteilung des Zuschlags bis zum Ablauf der für die Versagung offenstehenden Frist zugewartet werden muß. Läuft diese Frist ab, ohne daß die Genehmigung versagt wird, so ist der Zuschlag (durch Beschluß) zu erteilen, weil dann die Verhältnisse dieselben sind, wie wenn der Vorbehalt der Genehmigung nicht gemacht worden wäre. Der Meistbietende hat also nicht nur gemäß § 278 Abs.2 AußStrG Anspruch auf Ausstellung einer Amtsurkunde, sondern darüber hinaus auch auf einen Beschluß über die Erteilung des Zuschlags, der im Fall der freiwilligen Feilbietung nicht den Übergang des Eigentums, sondern nur die Feststellung darüber bedeutet, daß und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustandegekommen ist.Mit dem in den Versteigerungsbedingungen festgelegten Recht zum Rücktritt ist erkennbar der Vorbehalt der Genehmigung gemeint. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, was zu geschehen hat, wenn der Eigentümer die Genehmigung innerhalb der hiefür gesetzten Frist ausdrücklich verweigert. Es läßt sich aus der wiedergegebenen Bestimmung aber ableiten, daß im Fall des Vorbehalts der Genehmigung mit der Erteilung des Zuschlags bis zum Ablauf der für die Versagung offenstehenden Frist zugewartet werden muß. Läuft diese Frist ab, ohne daß die Genehmigung versagt wird, so ist der Zuschlag (durch Beschluß) zu erteilen, weil dann die Verhältnisse dieselben sind, wie wenn der Vorbehalt der Genehmigung nicht gemacht worden wäre. Der Meistbietende hat also nicht nur gemäß Paragraph 278, Absatz 2, AußStrG Anspruch auf Ausstellung einer Amtsurkunde, sondern darüber hinaus auch auf einen Beschluß über die Erteilung des Zuschlags, der im Fall der freiwilligen Feilbietung nicht den Übergang des Eigentums, sondern nur die Feststellung darüber bedeutet, daß und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustandegekommen ist.
Daraus folgt, daß dann, wenn der Eigentümer die Genehmigung des Verkaufs wirksam abgelehnt hat, der Zuschlag versagt und damit das Nichtzustandekommen des Kaufs durch Beschluß festgestellt werden muß, weil nur auf diese Weise die aus der dargestellten Regelung hervorleuchtende Absicht, dem Meistbietenden Klarheit über das Zustandekommen des Kaufs zu verschaffen, erreicht werden kann. Der Rücktritt selbst und daher auch dessen abhandlungsbehördliche Genehmigung hat auf die Rechte des Meistbietenden keinen Einfluß. In diese Rechte wird erst durch den Beschluß eingegriffen, mit dem über den Zuschlag entschieden wird. Der Meistbietende kann in dem Rekurs, der ihm gegen die Versagung des Zuschlags offensteht, geltend machen, daß die Genehmigung des Verkaufs nicht wirksam abgelehnt wurde und der Zuschlag daher an ihn zu erteilen ist. Durch die abhandlungsbehördliche Genehmigung des Rücktritts wird dieser Entscheidung nicht vorgegriffen und wird seine Rechtsstellung daher hiedurch nicht beeinflußt. Es besteht kein Grund, den Meistbietenden in Fällen, in denen der Rücktritt einer behördlichen Genehmigung bedarf, anders als in jenen Fällen zu behandeln, in denen eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.
An all dem ändert nichts, daß nach den Feilbietungsbedingungen das Rechtsgeschäft vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Selbst wenn durch diese Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß bei Vornahme eines Rücktritts über die Erteilung des Zuschlags nicht mehr zu entscheiden ist, wäre sie unbeachtlich, weil damit gegen eine an das Gericht gerichtete und somit zwingende (Fasching, Lehrbuch2, Rz 123) Verfahrensvorschrift verstoßen würde.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß einem Dritten kein Rekursrecht gegen einen dem Verlassenschaftskurator erteilten Auftrag zusteht, selbst wenn die Interessen des Dritten durch den Auftrag berührt waren (SZ 21/112). Es ist auch ständige Rechtsprechung, daß der Beschluß über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages Ausfluß des Pflegschaftsverfahrens ist, das ausschließlich im Interesse des Pflegebefohlenen geführt und allein von dessen Wohl bestimmt wird, und daß daher im Genehmigungsverfahren einem Dritten, der behauptet, daß seine Rechte durch einen mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vertrag verletzt werden, keine Parteistellung oder Rekurslegitimation zukommt (JBl 1984, 618; EF 52.554 ua). Diese Erwägungen treffen auch hier zu, weil bei der Entscheidung über die Genehmigung des Rücktritts ausschließlich Interessen der Verlassenschaft zu berücksichtigen waren.
Das Rekursgericht ist von der soeben wiedergegebenen, vom Obersten Gerichtshof bereits in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 19.9.1990, 3 Ob 568/90, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht im wesentlichen mit der Begründung abgegangen, der Meistbietende müsse die Möglichkeit haben, falls ihm seiner Meinung nach ungerechtfertigt der Zuschlag verweigert wird, darüber eine Sachentscheidung der übergeordneten Rechtsmittelinstanz zu fordern. Gerade dies, daß nämlich dem Meistbietenden gegen die Versagung des Zuschlags ein Rekurs offensteht, wurde aber in der Entscheidung 3 Ob 568/90 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, sodaß die Ablehnung dieser Entscheidung durch das Rekursgericht nicht begründet erscheint.
Das Rekursgericht hätte den Rekurs des Meistbietenden sohin als unzulässig zurückweisen müssen. Für den Revisionsrekurs fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, was Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist (EvBl 1984/84 ua). Die Rechtsstellung des Revisionsrekurswerbers ist im Fall der Zurückweisung seines Rekurses dieselbe wie im Fall der Abweisung. Er hat daher kein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dieser Richtung, weshalb der Revisionsrekurs ebenfalls unzulässig ist.