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Rechtssatz RS0006862

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006862

Geschäftszahl

3Ob568/90; 1Ob522/95 (1Ob523/95 - 1Ob528/95)

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Rechtssatz

Der Meistbietende kann Rekurs nur gegen den Beschluß über die Versagung des Zuschlags erheben, nicht jedoch gegen die abhandlungsbehördlichen Genehmigung des im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, Satz 1 AußStrG vorbehaltenen Widerrufs.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 568/90
    Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 568/90
  • 1 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 522/95
    Auch; Beisatz: Der Rücktritt selbst und daher auch dessen abhandlungsbehördliche Genehmigung hat auf die Rechte des Meistbietenden keinen Einfluß. In diese Rechte wird erst durch den Beschluß eingegriffen, mit dem über den Zuschlag entschieden wird. Der Meistbietende kann in dem Rekurs, der ihm gegen die Versagung des Zuschlags offensteht, geltend machen, daß die Genehmigung des Verkaufs nicht wirksam abgelehnt wurde und der Zuschlag daher an ihn zu erteilen ist. Durch die abhandlungsbehördliche Genehmigung des Rücktritts wird dieser Entscheidung nicht vorgegriffen und wird seine Rechtsstellung daher hiedurch nicht beeinflußt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006862

Dokumentnummer

JJR_19900919_OGH0002_0030OB00568_9000000_001