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Entscheidung 8 Ob 132/02y×

Entscheidung 8 Ob 132/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob132/02y

Entscheidungsdatum

08.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** KEG, ***** vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Erwin F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Martina P***** Gesellschaft m.b.H, ***** wegen EUR 69.033,25 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. März 2002, GZ 4 R 240/01y-38, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass in der Berufungsverhandlung eine weitere Beweisaufnahme hinsichtlich einer Sachverhaltsdarstellung in einem Strafverfahren nicht vorgenommen wurde und geltend macht, dass aus dieser die Feststellung zur mangelnden Kenntnis der beklagten Partei über die Unrichtigkeit der Quartalsausweise widerlegt hätte werden können, ist er schon darauf zu verweisen, dass die Berufung eine Bekämpfung der Feststellungen in dieser Richtung gar nicht enthält. Auch kann nach ständiger Judikatur ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche etwa OGH 25. 6. 2001, 8 Ob 311/00v mwN = JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva) ebensowenig die Frage, ob eine Beweiswiederholung oder eine weitere Beweisaufnahme erforderlich war (MGA ZPO15 E 81 und E 82 jeweils mwN etwa SSV-NF 12/32; EFSlg 57.832 uva).

Die folgenden Ausführungen des Beklagten weichen von den Festsellungen ab, da sie davon ausgehen, dass der klagenden Partei die richtigen Umsatzzahlen vor der 2. "Versteigerung" bekannt gewesen wären. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht auch inhaltlich mit der vom Beklagten erhobenen Tatsachenrüge auseinandergesetzt. Auch mit seiner Rechtsrüge zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11. 6. 2001 zu 8 Ob 271/00m ( tw veröffentlicht zu ÖBA 2002/1026 und ZIK 2002/93) ausgeführt hat, bewirkt der Beschluss über die konkursgerichtliche Genehmigung einer - damals im Rahmen des Paragraph 120, Absatz 2, KO - vorgenommenen freihändigen Veräußerung, dass festgestellt wird, ob und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustande gekommen ist vergleiche hier zum Erfordernis der konkursgerichtlichen Genehmigung beim Unternehmensverkauf Paragraph 117, KO). Erst danach steht fest, dass "Nachbesserungen" nicht mehr erreicht und Anbote anderer Interessenten nicht mehr berücksichtigt werden können und dass der im Beschluss bezeichnete Käufer die nach dem Inhalt des Kaufvertrags ihn treffenden Pflichten zu erfüllen hat. Eine solche Genehmigung ist nie erfolgt und wurde vom Beklagten auch nie beantragt. Voraussetzung für die in den Verkaufsbedingungen bei der freihändigen Versteigerung für den Fall der "Wiederversteigerung" vorgesehene Haftung des Erstkäufers wäre es aber gewesen, dass der Kaufpreis nicht binnen 8 Tagen nach der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages erlegt wird. Die Voraussetzungen dafür liegen also nicht vor.

Der beklagte Masseverwalter hat vielmehr, nachdem er wegen des festgestellten massiven Abweichens der tatsächlichen Umsatzzahlen von den von ihm genannten Umsatzzahlen für ein bestimmtes Quartal mit der Androhung der gerichtlichen Anfechtung der Kaufverträge wegen Irrtum und laesio enormis und damit dem Begehren auf Aufhebung der Kaufverträge vergleiche auch RIS-Justiz RS0014332) konfrontiert wurde, den der Klägerin bereits überlassenen Verkaufsgegenstand wieder in seinen Besitz gebracht und erneut veräußert.

Das Berufungsgericht hat dies als schlüssige Zustimmung zur Auflösung der Kaufverträge beurteilt. Eine schlüssige ("stillschweigende") Erklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt. Dieser Erklärungswert ist vornehmlich auch aus den Begleitumständen zu erschließen. Insgesamt muss das Verhalten nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluß zulassen, dass die Partei diesen Vertrag - hier - aufheben will. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt. Dies kann nur nach den gesamten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche RIS-Justiz RS0109021 mzwN). Ob nun eine solche Erklärung im Einzelfall als abgegeben angesehen werden kann stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0043253 mwN etwa zuletzt OGH 2. 5. 2002 9 Ob 93/02w). Dies wäre nur dort der Fall , wo es die Rechtssicherheit erfordert, eine unrichtige, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bedeutung eines Verhaltens im Widerspruch stehende rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision zu korrigieren vergleiche RIS-Justiz RS0016489). Eine solche Rechtsprechung zeigt die Revision jedoch nicht auf. Auch sonst ist das konkrete Argument der Revision, dass der Beklagte bis zum 20. 10. 1999 versucht habe, die klagende Partei zum Festhalten am Vertrag zu bewegen, schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtsfrage im dargestellten Sinne nachzuweisen, weil die erneute Versteigerung ja erst am 27. 10. 1999 erfolgte.

Der Verkäufer kann eine vom Käufer begehrte Vertragsaufhebung auch dann wenn sie unberechtigt ist annehmen und den Vertrag als aufgelöst betrachten vergleiche RIS-Justiz RS0018412 mwN). Dies kann auch stillschweigend erfolgen vergleiche etwa RIS-Justiz RS0015913 und RS0015916; umso mehr, wenn die begehrte Vertragsaufhebung als berechtigt erscheinen muss). Dann bedarf es auch bei einer Anfechtung wegen eines Geschäftsirrtums keiner gerichtlichen Geltendmachung vergleiche RIS-Justiz RS0016238 mwN etwa 1 Ob 352/97i), die hier im übrigen ohnehin auch noch erfolgte vergleiche zur Geltendmachung mit dem Rückforderungsanspruch RIS-Justiz RS0016253 mwN etwa 9 Ob 308/99f). In diesem Zusammenhang ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass ganz allgemein die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens als eine Eigenschaft der Sache Gegenstand einer Qualitätszusage sein kann. Orientieren sich die Vorstellungen über die Kaufwürdigkeit des Unternehmens und die Angemessenheit des Kaufpreises doch regelmäßig daran. Angaben des Verkäufers über die Ertragsfähigkeit und die Grundlagen ihrer Berechnung - gerade die Umsätze - sind dann als zum Vertragsinhalt zählende bindende Qualitätszusagen und nicht bloß als rechtsfolgenlose allgemeine Anpreisungen des Unternehmens zu beurteilen, wenn der Verkäufer ihren maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Käufers erkennen musste und Letzterer unter den besonderen Umständen des Falles nach der Verkehrsauffassung und den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs sie in diesem Sinne verstehen durfte. Wenn sich herausstellt, daß die Ertragsfähigkeit des Unternehmens erheblich unter dem zugesicherten Betrag liegt, kann die dadurch bewirkte Störung der subjektiven Äquivalenz auch im Wege

des Paragraph 871, ABGB geltend gemacht werden vergleiche RIS-Justiz RS0016178 mwN =

SZ 54/88 = MietSlg 33110 ua; ebenso RIS-Justiz RS0016176 mwN, zuletzt

8 Ob 341/97y; ferner RIS-Justiz RS0016175). Hier hat nun der Beklagte die Versteigerung selbst als "Unternehmensversteigerung" angekündigt vergleiche auch Beil./ 2) und in dem von ihm schließlich der klagenden Partei übermittelten Kaufvertrag einen Betrag von 95.000 EUR allein für den Unternehmenswert angesetzt. Auch aus den Fragen der klagenden Partei musste dem Beklagte offensichtlich sein, dass der Höhe des Umsatzes erhebliche Bedeutung zukommt. Die von der Klägerin begehrte Aufhebung des Kaufvertrages wegen der deutlich von den wiederholt bestätigten Umsatzzahlen tatsächlich abweichenden bisher erzielten Quartalsumsätze gemäß Paragraph 871, ABGB konnte also durchaus als berechtigt erscheinen. Vor diesem Hintergrund kann in der Beurteilung des Berufungsgerichtes, aus der Aneigung des Kaufgegenstandes und der neuerlichen Versteigerung sei eine schlüssige Zustimmung des Beklagten zur Vertragsaufhebung abzuleiten, im Lichte der konkreten Argumente in der außerordentlichen Revision keine Fehlbeurteilung im obigen Sinne erblickt werden. Einen Vorbehalt hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche hat der Beklagte in diesem Zusammenhang vor der 3. Versteigerung nicht gesetzt. Insgesamt vermag es der Beklagten jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E66681 8Ob132.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00132.02Y.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0080OB00132_02Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008641 Rechtssatz 19.09.1990Zivilrecht
Der Zuschlag ist bei unbeweglichen (nicht jedoch bei beweglichen!) Sachen mit Beschluß zu erteilen, der jedoch nicht den Übergang des Eigentums, sondern nur die Feststellung darüber bedeutet, daß und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sa …
RS0015916 Rechtssatz 20.06.1956Zivilrecht
Stillschweigen als Zustimmung, wenn der Käufer vereinbarungswidrig durch eine Rechtsanwalt seinen Rücktritt erklärt und der Verkäufer sich dazu längere Zeit nicht äußert.
RS0016175 Rechtssatz 10.06.1953Zivilrecht
Eine Irreführung über die Ertragsfähigkeit einer Sache stellt einen Geschäftsirrtum und keinen Motivirrtum dar.
RS0016176 Rechtssatz 09.06.1981Zivilrecht
Es handelt sich bei der zugesagten Ertragsfähigkeit des verpachteten Unternehmens um eine Eigenschaft, die im abgeschlossenen Geschäft wertbildend, also für die Bestimmung der Gegenleistung (Pachtzins) maßgebend ist und deshalb zum Inhalt des Geschäftes geh …
RS0016178 Rechtssatz 09.06.1981Zivilrecht
Die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens ist eine Eigenschaft der Sache, die Gegenstand einer Qualitätszusage sein kann, denn der Ertrag ist ein, wenn nicht überhaupt der den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens charakterisierende Faktor, an dem sich Käufe …
RS0016238 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Wird die Ungültigkeit des Geschäfts außergerichtlich anerkannt, besteht kein Anlaß zur gerichtlichen Geltendmachung.
RS0016253 Rechtssatz 02.10.1957Zivilrecht
Gemäß §§ 877, 1487 ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden, doch kann dies auch in der Form geschehen, dass der Irrende unter der Behauptung der Ungültigkeit des Geschäftes auf Rückstellung der von ihm bewirkte …
RS0016489 Rechtssatz 25.05.1994Zivilrecht
Die Rechtssicherheit erfordert es, eine unrichtige, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens im Widerspruch stehende rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht auch im Rahmen einer außerord …
RS0018412 Rechtssatz 21.11.1979Zivilrecht
Der Verkäufer kann einen vom Käufer erklärten Vertragsrücktritt selbst wenn er unberechtigt war, annehmen und den Vertrag als aufgelöst betrachten. Einer Nachfristsetzung bedarf es in diesem Fall nicht (vergleiche SZ 37/47).
RS0043125 Rechtssatz 03.09.1952Zivilrecht
Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält, gehört der Beweiswürdigung an und ist nicht revisibel.
RS0043253 Rechtssatz 26.04.1995Zivilrecht
Ob im konkreten Einzelfall eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustandegekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG.
RS0109021 Rechtssatz 28.10.1997Zivilrecht
Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlo …
RS0115420 Rechtssatz 11.06.2001Zivilrecht
Als Tag der Erteilung des Zuschlags ist bei der freihändigen Veräußerung im Konkurs der Tag der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags anzusehen.