Gemäß § 7 Abs 1 des gemäß dessen Art 3 Abs 2 in Anbetracht des Datums des Abschlusses des Maklervertrags hier bereits anzuwendenden Maklergesetzes entsteht der Anspruch auf Provision mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Gemäß Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle entfällt der Anspruch auf Provision, wenn und soweit feststeht, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Abs 2 folgt dem bisher für Zivilmakler geltenden § 6 Abs 3 HVG nach und übernimmt die Vorgängerbestimmung zwar nicht wortgleich, jedoch inhaltlich im wesentlichen unverändert (S.Bydlinski, Das Maklergesetz, 31). Auftraggeber nach dem Maklergesetz ist - ebenso wie dies bereits zum HVG und der Immobilienmaklerverordnung judiziert wurde - nicht nur derjene, der den Vermittlungsauftrag erteilt, sondern auch der Interessent, der der Vermittlung durch den Makler zumindest schlüssig zustimmt (SZ 58/157; 1 Ob 195/97a; 8 Ob 305/97d ua). Der gegen den Kaufinteressenten gerichtete Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft insoweit abhängig, als er nicht gebührt, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustandegekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wurde (ImmZ 1975, 51; 8 Ob 502/80; WBl 1987, 66 ua). Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muß der Auftraggeber nachweisen, daß die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist (SZ 43/111; 9 Ob 706/91 ua).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des gemäß dessen Artikel 3, Absatz 2, in Anbetracht des Datums des Abschlusses des Maklervertrags hier bereits anzuwendenden Maklergesetzes entsteht der Anspruch auf Provision mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Gemäß Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle entfällt der Anspruch auf Provision, wenn und soweit feststeht, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Absatz 2, folgt dem bisher für Zivilmakler geltenden Paragraph 6, Absatz 3, HVG nach und übernimmt die Vorgängerbestimmung zwar nicht wortgleich, jedoch inhaltlich im wesentlichen unverändert (S.Bydlinski, Das Maklergesetz, 31). Auftraggeber nach dem Maklergesetz ist - ebenso wie dies bereits zum HVG und der Immobilienmaklerverordnung judiziert wurde - nicht nur derjene, der den Vermittlungsauftrag erteilt, sondern auch der Interessent, der der Vermittlung durch den Makler zumindest schlüssig zustimmt (SZ 58/157; 1 Ob 195/97a; 8 Ob 305/97d ua). Der gegen den Kaufinteressenten gerichtete Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft insoweit abhängig, als er nicht gebührt, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustandegekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wurde (ImmZ 1975, 51; 8 Ob 502/80; WBl 1987, 66 ua). Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muß der Auftraggeber nachweisen, daß die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist (SZ 43/111; 9 Ob 706/91 ua).
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß Verträge, die durch List oder Irreführung zustandekamen, aufrecht bleiben, wenn sie nicht angefochten werden (JBl 1982, 36; SZ 62/7 ua). Der Provisionsanspruch entfällt, wenn das vermittelte Geschäft wegen Bestehens von Willensmängeln erfolgreich angefochten wurde, weil die Verdienstlichkeit eines derart fehlerhaft abgeschlossenen und in der Folge wieder aufgelösten Rechtsgeschäftes zu verneinen ist. Das heißt allerdings nicht, daß der Entfall der Provisionspflicht nur durch gerichtliche Anfechtung des vermittelten Geschäfts herbeigeführt werden könnte. Vielmehr steht dem Vermittler ein Provisionsanspruch auch dann nicht zu, wenn die einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte (3 Ob 630/85; SZ 62/7; ImmZ 1995, 351).
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht kommt es daher auf die Frage, ob die (gerichtliche) Anfechtbarkeit des vermittelten Geschäfts dem Vermittler entgegengehalten werden kann, im hier zu entscheidenden Fall nicht an, weil das Erstgericht - wovon auch das Berufungsgericht ausging - festgestellt hat, daß die Beklagte vom Vertrag „zurückgetreten“ ist. Beide Parteien haben im Verfahren vorgebracht, daß das Geschäft nicht durchgeführt worden sei (Klägerin: S 9, Beklagte: S 15), weshalb ohneweiteres davon ausgegangen werden kann, daß die Verkäufer der Rücktrittserklärung der Beklagten nichts entgegengesetzt haben und somit tatsächlich der vermittelte Kaufvertrag aufgehoben wurde.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß der Irrtum über das Ausmaß einer Liegenschaft ein wesentlicher sein kann (in diesem Sinne: JBl 1956, 365; 7 Ob 765/83; 3 Ob 630/85; ImmZ 1995, 351). Die Frage, unter welchen Umständen eine abweichende Grundgröße zur Irrtumsanfechtung und damit auch zu einer den Provisionsanspruch vernichtenden einvernehmlichen Vertragsaufhebung führen kann, ist eine solche des Einzelfalls, die von den Vorinstanzen nicht offenkundig unrichtig beurteilt wurde. Daß der Irrtum von der Verkäuferin (zumindest) veranlaßt wurde (§ 871 erster Fall ABGB), kann zwanglos den Feststellungen entnommen werden; auch in der Revision finden sich keine Argumente, die dieser Beurteilung entgegenstehen.Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß der Irrtum über das Ausmaß einer Liegenschaft ein wesentlicher sein kann (in diesem Sinne: JBl 1956, 365; 7 Ob 765/83; 3 Ob 630/85; ImmZ 1995, 351). Die Frage, unter welchen Umständen eine abweichende Grundgröße zur Irrtumsanfechtung und damit auch zu einer den Provisionsanspruch vernichtenden einvernehmlichen Vertragsaufhebung führen kann, ist eine solche des Einzelfalls, die von den Vorinstanzen nicht offenkundig unrichtig beurteilt wurde. Daß der Irrtum von der Verkäuferin (zumindest) veranlaßt wurde (Paragraph 871, erster Fall ABGB), kann zwanglos den Feststellungen entnommen werden; auch in der Revision finden sich keine Argumente, die dieser Beurteilung entgegenstehen.
Mangels Vorliegens einer im § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Rechtsfrage erweist sich daher die Revision trotz des gegenteiligen, den Obersten Gerichtshof allerdings nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts als unzulässig.Mangels Vorliegens einer im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beschriebenen Rechtsfrage erweist sich daher die Revision trotz des gegenteiligen, den Obersten Gerichtshof allerdings nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts als unzulässig.
Die Beklagte, die in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, hat es zudem unterlassen, Kosten zu verzeichnen, sodaß ihr solche schon aus diesem Grunde nicht zugesprochen werden konnten.