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Entscheidung 1 Ob 195/97a×

Entscheidung 1 Ob 195/97a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob195/97a

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard F*****, vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Klaus H*****, vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 54.000,- infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 15.April 1997, GZ 6 R 77/97f-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Revisionswerber gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil sich das Gericht zweiter Instanz mit dem Berufungsvorbringen ausführlich auseinandergesetzt hat und der Revisionswerber unter diesem Rechtsmittelgrund lediglich unzulässigerweise versucht, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Das Berufungsgericht ist zudem ohnedies nicht vom Zustandekommen eines Kaufvertrags ausgegangen, sondern hat die Zahlungspflicht des Beklagten auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, IMV gestützt, wonach vereinbart werden kann, daß der Auftraggeber bei treuwidriger Vereitelung des Zustandekommens des vermittelten Rechtsgeschäfts provisionspflichtig wird. Die Zugrundelegung dieses der Klage gerade noch zu entnehmenden Rechtsgrunds wird vom Revisionswerber nicht bekämpft. Nach den vom Berufungsgericht wiedergegebenen Feststellungen liegt eine wirksame vergleiche hiezu SZ 55/111; ImmZ 1992, 170; 9 Ob 1630/94 u.a.). Vereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IMV vor. Auftraggeber im Sinne der zitierten Norm ist auch der Kaufinteressent, wenn er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt (SZ 58/157). Die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist einer Frage der Beurteilung des Einzelfalls, die vom Berufungsgericht nicht offenkundig unrichtig gelöst wurde. Der Revisionswerber vermag dagegen nichts Stichhaltiges auszuführen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E48034 01A01957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00195.97A.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19971028_OGH0002_0010OB00195_97A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung