Rechtssatz RS0062497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062497
Entscheidungsdatum
20.09.2012
Rechtssatz
Wenn sich der Makler nicht darauf beschränkt, die Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes einander nur namhaft zu machen, sondern auf den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts einen mehr oder minder großen Einfluss nimmt, wird er häufig einer der beiden Parteien des abzuschließenden Rechtsgeschäftes stärker verbunden sein als der anderen, besonders wenn zunächst nur einer von ihnen sein Auftraggeber ist, er also nicht zwei Auftraggeber aus seinem vorhandenen Auftragsstand zusammenführt. Das drückt auch die Immobilienmaklerverordnung dadurch aus, dass sie einerseits vom Auftraggeber des Immobilienmaklers und andererseits von dem namhaft gemachten Interessenten spricht (zB § 8 Abs 2, § 9 Abs 1 ImmMV), wiewohl der namhaft gemachte Interessant dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt letztlich auch zum "Auftraggeber" wird.Wenn sich der Makler nicht darauf beschränkt, die Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes einander nur namhaft zu machen, sondern auf den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts einen mehr oder minder großen Einfluss nimmt, wird er häufig einer der beiden Parteien des abzuschließenden Rechtsgeschäftes stärker verbunden sein als der anderen, besonders wenn zunächst nur einer von ihnen sein Auftraggeber ist, er also nicht zwei Auftraggeber aus seinem vorhandenen Auftragsstand zusammenführt. Das drückt auch die Immobilienmaklerverordnung dadurch aus, dass sie einerseits vom Auftraggeber des Immobilienmaklers und andererseits von dem namhaft gemachten Interessenten spricht (zB Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, ImmMV), wiewohl der namhaft gemachte Interessant dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt letztlich auch zum "Auftraggeber" wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 366/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 366/85
Veröff: SZ 58/157 = ÖBl 1986,22 = MietSlg XXXVII/40
- 1 Ob 195/97a
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 195/97a
Auch
- 8 Ob 305/97d
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 Ob 305/97d
nur: Wiewohl der namhaft gemachte Interessant dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt letztlich auch zum "Auftraggeber" wird. (T1)
- 1 Ob 352/97i
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 352/97i
Auch; nur T1
- 1 Ob 372/97f
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 372/97f
Vgl; nur T1; Beisatz: Daran ist auch für die neue Rechtslage (Maklergesetz BGBl 1996/262) unverändert festzuhalten. (T2) Veröff: SZ 71/78
- 6 Ob 38/00g
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 38/00g
Vgl auch; Beisatz: Dazu reicht es aus, dass sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringend bedient hat, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. (T3)
- 8 Ob 33/02i
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 33/02i
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 Ob 124/03f
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 124/03f
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
Auch; nur T1
- 2 Ob 202/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 202/11m
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2012/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062497
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00366_8500000_001