Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist zulässig, da Rechtsprechung zum Verhältnis des HGB zum MaklerG 1996 fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.
Grundsätzlich kann ein Maklervertrag mit dem Interessenten schlüssig
zustandekommen (8 Ob 702/89 = HS 22.319 - JBl 1991, 727 = ecolex
1991, 381 = RdW 1991, 355 = AnwBl 1992, 252). Von einem
Vertragsabschluss ist demgemäß schon auszugehen, wenn sich der
Interessent der Dienste des Maklers bedient und ihrer Leistung nicht
widerspricht (RIS-Justiz RS0062497, EvBl 1967/368, SZ 40/161). Wenn
allerdings der Makler - für den Interessenten erkennbar - bereits für
einen anderen arbeitet, so bedarf es, um einen Provisionsanspruch
gegen den Interessenten zu begründen, einer Provisionsvereinbarung
mit dem Interessenten, wobei ein Hinweis auf die Provisionserwartung
des Maklers genügt (vgl 1 Ob 563/95 = ecolex 1995, 800 = HS 26.347,
Fromherz, MaklerG, § 1, Rz 46, mwN). Das Recht, vom Dritten eine
Provision fordern zu können, beruht auf dem abweichenden
Handelsbrauch, wonach der Immobilienmakler entgegen dem sonst für den
Handelsvertreter bestehenden Verbot, ohne Einwilligung des
Geschäftsherrn vom Dritten eine Provision oder sonstige Belohnung
anzunehmen, vom Dritten Provision fordern kann (4 Ob 366/85 = SZ
58/157 = ÖBl 1986, 22 = MietSlg XXXVII/40).
Da die Klägerin für den Beklagten erkennbar bereits für einen anderen, nämlich die Verkäuferin, als Makler auftrat, hätte sie auf ihre Provisionserwartung hinweisen müssen, um sich später auf einen konkludent zustandegekommenen Maklervertrag berufen zu können. Die Klägerin konnte den Beweis, diesen Hinweis auch tatsächlich gegeben zu haben, nicht erbringen.
Ihr Argument, dieser Hinweis sei nicht notwendig gewesen, da beide Parteien Kaufleute seien und daher § 354 HGB greife, wonach die Klägerin für den in Ausübung ihres Handelsgewerbes den Beklagten geleisteten Dienst auch ohne Verabredung eine Provision verlangen könne, geht, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausführte, mangels Anwendbarkeit der in Frage stehenden Norm fehl:Ihr Argument, dieser Hinweis sei nicht notwendig gewesen, da beide Parteien Kaufleute seien und daher Paragraph 354, HGB greife, wonach die Klägerin für den in Ausübung ihres Handelsgewerbes den Beklagten geleisteten Dienst auch ohne Verabredung eine Provision verlangen könne, geht, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausführte, mangels Anwendbarkeit der in Frage stehenden Norm fehl:
Mit der Erlassung des MaklerG 1996 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das österreichische Maklerrecht zu vereinheitlichen und zu kodifizieren (RV, 2 BlgNR 20. GP, 12). Die unübersichtliche alte Rechtslage mit Regelungen für Handelsmäkler in den §§ 93 bis 104 HGB iVm Art 6 Nr 13 EVHGB sowie Regelungen für Zivilmäkler im (alten) Handelsvertretergesetz, BGBl 1921/348, und Regelungen in auf Grundlage der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen für Personalkreditvermittler (PKVV) und Immobilienmakler (IMV) sollte beseitigt werden (Fromherz, MaklerG 1996, 1; Weigand, Das neue Maklerrecht im Überblick, JAP 1996/97, 110).Mit der Erlassung des MaklerG 1996 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das österreichische Maklerrecht zu vereinheitlichen und zu kodifizieren (RV, 2 BlgNR 20. GP, 12). Die unübersichtliche alte Rechtslage mit Regelungen für Handelsmäkler in den Paragraphen 93 bis 104 HGB in Verbindung mit Artikel 6, Nr 13 EVHGB sowie Regelungen für Zivilmäkler im (alten) Handelsvertretergesetz, BGBl 1921/348, und Regelungen in auf Grundlage der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen für Personalkreditvermittler (PKVV) und Immobilienmakler (IMV) sollte beseitigt werden (Fromherz, MaklerG 1996, 1; Weigand, Das neue Maklerrecht im Überblick, JAP 1996/97, 110).
Mit den speziellen zivilrechtlichen Regelungen für den Bereich der Maklergeschäfte wurde somit eine lex specialis zum HGB geschaffen. Die Heranziehung von Normen des HGB ist nur dann denkbar, wenn das Maklergesetz für einen bestimmten Bereich keine Regelung vorsähe, also eine auslegungsbedürftige Lücke vorläge.
Der allgemeine Teil des Maklergesetzes enthält in seinen §§ 6, 7, 8, 10 und 11 detaillierte Regelungen betreffend die Provisionspflicht des Auftraggebers, das Entstehen des Provisionsanspruches, dessen Höhe und Fälligkeit sowie die Verjährung von Ansprüchen aus dem Maklervertrag. Diese Normen stellen eine lex specialis zum § 354 HGB dar und verdrängen diese; eine Heranziehung des § 354 HGB ist daher unzulässig.Der allgemeine Teil des Maklergesetzes enthält in seinen Paragraphen 6, 7, 8, 10 und 11 detaillierte Regelungen betreffend die Provisionspflicht des Auftraggebers, das Entstehen des Provisionsanspruches, dessen Höhe und Fälligkeit sowie die Verjährung von Ansprüchen aus dem Maklervertrag. Diese Normen stellen eine lex specialis zum Paragraph 354, HGB dar und verdrängen diese; eine Heranziehung des Paragraph 354, HGB ist daher unzulässig.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass - unabhängig von der Kaufmannseigenschaft des Beklagten - die Klägerin auf ihre Provisionserwartung hinweisen hätte müssen. Nur dann hätte ein Maklervertrag (schlüssig) zustandekommen können. Mangels Vorliegens eines solchen Vertrages besteht keine Provisionszahlungspflicht des Beklagten.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.