Die Revision der klagenden Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Immobilienmakler ist Zivilmakler, auf dessen Provisionsanspruch gemäß § 29 HVG die Bestimmung des § 6 HVG anzuwenden ist (RdW 1993, 306; JBl 1991, 727 = ecolex 1991, 381 mit Anm von Puck; SZ 58/157). Der Provisionsanspruch eines solchen „anderen Geschäftsvermittlers“ setzt ua gemäß den - § 29 Abs 2 HVertrG 1993 zufolge weiter aufrechten - §§ 6 und 29 HVG einen zumindest schlüssig erteilten (WBl 1994, 95 = ecolex 1994, 160 = ZfRV 1994, 74; ImmZ 1993, 38; JBl 1991, 727; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 166, 170 je mwN) Vermittlungsauftrag voraus. Dazu reicht es aus, daß sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringend bedient hat, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht (ImmZ 1993, 38; JBl 1991, 727; JBl 1988, 181 = MietSlg 39/47 uva). Zwar wird die Auffassung vertreten, in der Annahme der Maklerdienste durch den Interessenten (hier präsumptiver Käufer) allein sei noch kein stillschweigender Vertragsabschluß zu sehen, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber (hier präsumptiver Verkäufer) handle (ImmZ 1993, 38; WBl 1993, 306; JBl 1991, 727 ua; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 170), doch kann sich ein Immobilienmakler auch in einem solchen Fall seinen Provisionsanspruch gegen den Interessenten jedenfalls durch den Hinweis auf seine Provisionserwartung wahren (SZ 59/61). Dies hat hier die klagende Immobilienmaklerin in ihrem Anbot an die beklagte Partei vom 15.Juli 1991 ausdrücklich getan. Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz und der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung liegt damit ein schlüssiger (§ 863 ABGB) Vermittlungsauftrag der beklagten Partei an die klagende Partei, die einen (befristeten) Vermittlungsauftrag der Verkäuferin hatte, in Ansehung der ihr vorher nicht bekannten Kaufgelegenheit vor. Im vorliegenden Fall muß auch noch berücksichtigt werden, daß es danach am 23.Juli 1991 zu einer Besprechung zwischen den Geschäftsführern beider Parteien und der Verkäuferin kam. Auf die feststellungsfremden Revisionsausführungen über weitere Bemühungen des Geschäftsführers der klagenden Partei kommt es nicht mehr an.Der Immobilienmakler ist Zivilmakler, auf dessen Provisionsanspruch gemäß Paragraph 29, HVG die Bestimmung des Paragraph 6, HVG anzuwenden ist (RdW 1993, 306; JBl 1991, 727 = ecolex 1991, 381 mit Anmerkung von Puck; SZ 58/157). Der Provisionsanspruch eines solchen „anderen Geschäftsvermittlers“ setzt ua gemäß den - Paragraph 29, Absatz 2, HVertrG 1993 zufolge weiter aufrechten - Paragraphen 6 und 29 HVG einen zumindest schlüssig erteilten (WBl 1994, 95 = ecolex 1994, 160 = ZfRV 1994, 74; ImmZ 1993, 38; JBl 1991, 727; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 166, 170 je mwN) Vermittlungsauftrag voraus. Dazu reicht es aus, daß sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringend bedient hat, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht (ImmZ 1993, 38; JBl 1991, 727; JBl 1988, 181 = MietSlg 39/47 uva). Zwar wird die Auffassung vertreten, in der Annahme der Maklerdienste durch den Interessenten (hier präsumptiver Käufer) allein sei noch kein stillschweigender Vertragsabschluß zu sehen, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber (hier präsumptiver Verkäufer) handle (ImmZ 1993, 38; WBl 1993, 306; JBl 1991, 727 ua; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 170), doch kann sich ein Immobilienmakler auch in einem solchen Fall seinen Provisionsanspruch gegen den Interessenten jedenfalls durch den Hinweis auf seine Provisionserwartung wahren (SZ 59/61). Dies hat hier die klagende Immobilienmaklerin in ihrem Anbot an die beklagte Partei vom 15.Juli 1991 ausdrücklich getan. Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz und der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung liegt damit ein schlüssiger (Paragraph 863, ABGB) Vermittlungsauftrag der beklagten Partei an die klagende Partei, die einen (befristeten) Vermittlungsauftrag der Verkäuferin hatte, in Ansehung der ihr vorher nicht bekannten Kaufgelegenheit vor. Im vorliegenden Fall muß auch noch berücksichtigt werden, daß es danach am 23.Juli 1991 zu einer Besprechung zwischen den Geschäftsführern beider Parteien und der Verkäuferin kam. Auf die feststellungsfremden Revisionsausführungen über weitere Bemühungen des Geschäftsführers der klagenden Partei kommt es nicht mehr an.
Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist weiters eine verdienstliche, für den Geschäftsabschluß adäquat kausale (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 205, 224 mwN aus der Rechtsprechung) Tätigkeit des Maklers. Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluß zu bewegen, wenn - bei Immobilienmaklern - die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrags nützlich war. Erst wenn dieses feststeht, ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen (Jabornegg, Zum Provisionsanspruch des Immobilienmaklers in ÖJZ 1992, 644 ff, 647). Im Geschäftszweig der Immobilienmakler begründet im Zweifel schon die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit als verdienstliche Tätigkeit den Provisionsanspruch des Vermittlers, ohne daß es noch einer weiteren Zuführungs- oder Vermittlungstätigkeit von seiner Seite bedürfte, soferne er für den späteren Abschluß des Rechtsgeschäfts ursächlich war (JBl 1988, 181 uva). Für den Kausalzusammenhang zwischen den Bemühungen des Vermittlers und dem Abschluß des Geschäftes genügt der Beweis des ersten Anscheins. Der Vermittler hat also nur seine auf den Abschluß des Geschäfts gerichtete Tätigkeit (die Nachweisung der Kaufgelegenheit) und das Zustandekommen des Geschäfts zu beweisen, während seinem Auftraggeber - bzw demjenigen, der den Provisionsanspruch bestreitet - der Beweis obliegt, daß die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlaßt noch auch nur mitveranlaßt haben (JBl 1988, 181 ua). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde ein solcher Gegenbeweis etwa dann als erbracht angesehen, wenn die Verhandlungen wegen der Höhe des geforderten Preises gescheitert waren und dann das angestrebte Geschäft ausschließlich auf Grund anderer Umstände - etwa wegen eigener Aktivitäten des Verkäufers zu einem wesentlichen niedrigeren Kaufpreis - abgeschlossen wurde (JBl 1988, 180 = MietSlg 39.707, 34.629 ua).
Bisweilen wird der Adäquanzgesichtspunkt durch die Formel von der „Unterbrechung des Kausalzusammenhangs“ zum Ausdruck gebracht (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 225 mwN aus der Rechtsprechung). Auch im deutschen Schrifttum wird bei vergleichbarer Rechtslage der Standpunkt vertreten, der Kausalzusammenhang zwischen Nachweis der Abschlußgelegenheit und Geschäftsabschluß sei unterbrochen, wenn der Auftraggeber die Mitteilung durch den Makler nicht bloß vorübergehend vergessen habe und auf die Vertragsgelegenheit später von anderer Seite ohne Zutun des ersten Maklers erneut hingewiesen werde (Schwerdtner in Münchener Kommentar2, Rz 161 zu § 652 BGB ua). Einer Berufung auf die nicht nur im Bereich des Schadenersatzrechts als äußerst fragwürdige beurteilte Konstruktion der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (6 Ob 514/90; Reischauer in Rummel2, Rz 19 zu § 1295 ABGB mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 61 f; Mayrhofer in Ehrenzweig3, Schuldrecht Allgemeiner Teil 261; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 209) bedarf es entgegen der Auffassung der zweiten Instanz und der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht, weil die an sich verdienstliche und (mit)kausale Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung (vgl Reischauer aaO Rz 19 zu § 1295 ABGB) der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muß (vgl Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 209, 224 f). Die beklagte Partei hat der klagenden Partei nicht nur das Scheitern der von dieser namhaft gemachten Kaufgelegenheit, sondern auch den im zu hohen Kaufpreis liegenden Grund hiefür schriftlich mitgeteilt. Daß es sich hier nicht um ein Hintergehungsmanöver der beklagten Partei zum Nachteil der klagenden Partei handelt, geht schon daraus hervor, daß der Ehegatte der Verkäuferin nach dem endgültigen Scheitern der Kaufverhandlungen im Herbst 1991 im Frühjahr 1992 von sich aus an die beklagte Partei zu weiteren Verkaufsverhandlungen herantrat und die Verkäuferin von sich aus und erstmals eine beträchtliche Reduktion des von ihr im Herbst 1991 geforderten Kaufpreises von 600 S/m2 auf 450 S/m2, somit um 25 % anbot. Die Reduktion machte auch gegenüber dem von der beklagten Partei im Herbst 1991 angebotenen (500 S/m2) und von der Verkäuferin damals abgelehnten Preis 10 % aus. Bei dieser Sachlage war die Vermittlungstätigkeit der klagenden Partei objektiv nicht geeignet, einen Vertragsabschluß nach Art des letztlich zustandegekommenen Geschäfts herbeizuführen.Bisweilen wird der Adäquanzgesichtspunkt durch die Formel von der „Unterbrechung des Kausalzusammenhangs“ zum Ausdruck gebracht (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 225 mwN aus der Rechtsprechung). Auch im deutschen Schrifttum wird bei vergleichbarer Rechtslage der Standpunkt vertreten, der Kausalzusammenhang zwischen Nachweis der Abschlußgelegenheit und Geschäftsabschluß sei unterbrochen, wenn der Auftraggeber die Mitteilung durch den Makler nicht bloß vorübergehend vergessen habe und auf die Vertragsgelegenheit später von anderer Seite ohne Zutun des ersten Maklers erneut hingewiesen werde (Schwerdtner in Münchener Kommentar2, Rz 161 zu Paragraph 652, BGB ua). Einer Berufung auf die nicht nur im Bereich des Schadenersatzrechts als äußerst fragwürdige beurteilte Konstruktion der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (6 Ob 514/90; Reischauer in Rummel2, Rz 19 zu Paragraph 1295, ABGB mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 61 f; Mayrhofer in Ehrenzweig3, Schuldrecht Allgemeiner Teil 261; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 209) bedarf es entgegen der Auffassung der zweiten Instanz und der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht, weil die an sich verdienstliche und (mit)kausale Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung vergleiche Reischauer aaO Rz 19 zu Paragraph 1295, ABGB) der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muß vergleiche Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 209, 224 f). Die beklagte Partei hat der klagenden Partei nicht nur das Scheitern der von dieser namhaft gemachten Kaufgelegenheit, sondern auch den im zu hohen Kaufpreis liegenden Grund hiefür schriftlich mitgeteilt. Daß es sich hier nicht um ein Hintergehungsmanöver der beklagten Partei zum Nachteil der klagenden Partei handelt, geht schon daraus hervor, daß der Ehegatte der Verkäuferin nach dem endgültigen Scheitern der Kaufverhandlungen im Herbst 1991 im Frühjahr 1992 von sich aus an die beklagte Partei zu weiteren Verkaufsverhandlungen herantrat und die Verkäuferin von sich aus und erstmals eine beträchtliche Reduktion des von ihr im Herbst 1991 geforderten Kaufpreises von 600 S/m2 auf 450 S/m2, somit um 25 % anbot. Die Reduktion machte auch gegenüber dem von der beklagten Partei im Herbst 1991 angebotenen (500 S/m2) und von der Verkäuferin damals abgelehnten Preis 10 % aus. Bei dieser Sachlage war die Vermittlungstätigkeit der klagenden Partei objektiv nicht geeignet, einen Vertragsabschluß nach Art des letztlich zustandegekommenen Geschäfts herbeizuführen.
Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.