Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Im Revisionsverfahren sind nur mehr der Kausalzusammenhang zwischen der Vermittlungstätigkeit der klagenden Partei und dem Zustandekommen des Hauptvertrages sowie die Frage strittig, ob die Berechtigung des Klagebegehrens auch nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei.
Der Immboilienmakler ist Zivilmakler, auf dessen Provisionsanspruch gemäß § 29 HVG die Bestimmung des § 6 HVG anzuwenden ist. Nach Abs 4 dieser Gesetzesstelle wird zwar, soweit für den betreffenden Geschäftszweig kein abweichender Gebrauch besteht, ein Anspruch auf die Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten nicht erworben, doch besteht im Geschäftszweig der Immobilienmakler ein solcher abweichender Gebrauch insoweit, als dessen Provisionsanspruch, sofern der Vermittlungsauftrag nichts anderes vorsieht, schon durch den bloßen Nachweis der Vertragsgelegenheit entsteht, ohne daß es von seiner Seite noch einer weiteren Vermittlungstätigkeit bedürfte (ImmZ 1985, 130 mwN).Der Immboilienmakler ist Zivilmakler, auf dessen Provisionsanspruch gemäß Paragraph 29, HVG die Bestimmung des Paragraph 6, HVG anzuwenden ist. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle wird zwar, soweit für den betreffenden Geschäftszweig kein abweichender Gebrauch besteht, ein Anspruch auf die Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten nicht erworben, doch besteht im Geschäftszweig der Immobilienmakler ein solcher abweichender Gebrauch insoweit, als dessen Provisionsanspruch, sofern der Vermittlungsauftrag nichts anderes vorsieht, schon durch den bloßen Nachweis der Vertragsgelegenheit entsteht, ohne daß es von seiner Seite noch einer weiteren Vermittlungstätigkeit bedürfte (ImmZ 1985, 130 mwN).
Allerdings darf der Immobilienmakler eine Provision nur für den Fall erfolgreicher Vermittlung vereinbaren. Erfolgreich ist die Vermittlung, wenn das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Makler genannten Interessenten zustande gekommen ist (§ 8 Abs 1 und 2 ImmMV). Ein Provisionsanspruch entsteht demnach nur, wenn die vom Makler entfaltete Tätigkeit für den Vertragsabschluß ursächlich war. Wie auch sonst im Bereich der Privatrechtsordnung ist daher im Sinne der Äquivalenztheorie jedenfalls erforderlich, wenn auch allein noch keineswegs ausreichend, daß der Makler eine Bedingung gesetzt hat, die nicht weggedacht werden kann, ohne daß auch der Erfolg - also das Zustandekommen des Kaufvertrages -Allerdings darf der Immobilienmakler eine Provision nur für den Fall erfolgreicher Vermittlung vereinbaren. Erfolgreich ist die Vermittlung, wenn das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Makler genannten Interessenten zustande gekommen ist (Paragraph 8, Absatz eins und 2 ImmMV). Ein Provisionsanspruch entsteht demnach nur, wenn die vom Makler entfaltete Tätigkeit für den Vertragsabschluß ursächlich war. Wie auch sonst im Bereich der Privatrechtsordnung ist daher im Sinne der Äquivalenztheorie jedenfalls erforderlich, wenn auch allein noch keineswegs ausreichend, daß der Makler eine Bedingung gesetzt hat, die nicht weggedacht werden kann, ohne daß auch der Erfolg - also das Zustandekommen des Kaufvertrages -
entfiele. Diesen Kausalzusammenhang hat zwar nach allgemeinen Grundsätzen der Makler nachzuweisen, doch genügt -
gerade auch im Falle bloßer Nachweistätigkeit - der Beweis des ersten Anscheins: Der Makler muß nur seine auf den Abschluß des Geschäftes gerichtete Tätigkeit und das Zustandekommen des Hauptvertrages beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, liegt es nun am Auftraggeber, seinerseits den Beweis dafür anzutreten, daß die Bemühungen des Vermittlers den abgeschlossenen Hauptvertrag weder verursacht noch auch nur mitverursacht haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Makler dem Auftraggeber bloß eine diesem schon bekannte Abschlußgelegenheit genannt hat oder wenn der Hauptvertrag erst nach dem entgültigen Scheitern der Bemühungen des Immobilienmaklers ausschließlich aufgrund anderer Umstände - etwa einer später einsetzenden Tätigkeit Dritter - zustande gekommen ist. Im vorliegenden Fall ist eine - unzweifelhaft - verdienstliche Tätigkeit der klagenden Partei festgestellt: Nach entsprechender Korrenspondenz besichtigte der mit der Beschaffung geeigneter Grundflächen betraute Sachbearbeiter der beklagten Partei mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei die Liegenschaft und fand sie nach Lage und Beschaffenheit für die Zwecke der beklagten Partei geeignet. Auch der Preis, zu dem die Liegenschaft in der Folge tatsächlich vom Eigentümer an die Leasinggesellschaft verkauft wurde, stand damals bereits fest. Zum Geschäftsabschluß war es allein deshalb nicht gekommen, weil der Sachbearbeiter der beklagten Partei erklärte, der Ankauf komme frühestens im folgenden Jahr (1983) in Frage, er werde, wenn es so weit sei, selbst mit der klagenden Partei zwecks Vertragsverhandlungen den Kontakt aufnehmen. Dazu kam es schon deshalb nicht mehr, weil der kurz zuvor neu bestellte Geschäftsführer der beklagten Partei dem Sachbearbeiter wenige Wochen nach dem Kontaktgespräch mit der klagenden Partei kündigte. Der Sachbearbeiter übergab zwar dem Geschäftsführer noch alle Unterlagen über vorhandene Kaufgelegenheiten, unterließ es jedoch, diesen über die Vertragsgelegenheit zu informieren. Da der Geschäftsführer in die ihm übergebenen Unterlagen - aus welchem Grunde immer - in der Folge nicht Einsicht nahm, geriet die von der klagenden Partei dem Sachbearbeiter nachgewiesene Vertragsgelegenheit bei der beklagten Partei derart außer Evidenz, daß der Wissenstand der beklagten Partei nach dem Ausscheiden des allein informierten Sachbearbeiters aus deren Unternehmen so war, wie wenn die Vertragsgelegenheit bei einer natürlichen Person als Auftraggeber in Vergessenheit geraten wäre. Erst nachdem die Immobilien Hartwig S*** Gesellschaft mbH die Vertragsgelegenheit dem Geschäftsführer der beklagten Partei etwa eineinhalb Jahre später neuerlich nachgewiesen hatte, besichtigte dieser die Liegenschaft in der Überzeugung, es handle sich dabei um den erstmaligen Nachweis dieser Vertragsgelegenheit. Erst infolge dieser Kontaktaufnahme entschloß sich die beklagte Partei, den Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Grundeigentümer und der Leasinggesellschaft zu veranlassen. Denkt man demnach im Sinne der Bedingungstheorie den Nachweis der Vertragsgelegenheit durch die Immobilien Hartwig S*** Gesellschaft mbH hinweg, wäre der Kaufvertrag, wie er in der Folge tatsächlich zustande kam, mangels Kenntnis der beklagten Partei von der Vertragsgelegenheit nicht abgeschlossen worden. Dächte man hingegen die in Verstoß geratene Nachweisung seitens der klagenden Partei weg, hätte dies keinerlei Einfluß auf den tatsächlichen Geschehnisablauf in bezug auf den erst etwa eineinhalb Jahre nach Beendigung der Kontakte zwischen den Streitteilen erfolgten Abschluß des Kaufvertrages.
Im deutschen Schrifttum wird bei vergleichbarer Rechtslage der Standpunkt vertreten, der Kausalzusammenhang zwischen Nachweis und Geschäftsabschluß sei unterbrochen, wenn der Auftraggeber die Mitteilung durch den Makler nicht bloß vorübergehend vergessen habe und auf die Vertragsgelegenheit später von anderer Seite ohne Zutun des ersten Maklers erneut hingewiesen werde (Mormann in Soergel, BGB11, § 652 Rz 25; vgl Schwerdtner in MünchKomm2, § 652 BGB Rz 161, der allerdings das Verstreichen eines größeren Zeitabstandes fordert). Einer Berufung auf die äußerst fragwürdige Konstruktion der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges (vgl hiezu Koziol, Haftpflichtrecht2, I, 61; Reischauer in Rummel, ABGB, § 1295 Rz 19;Im deutschen Schrifttum wird bei vergleichbarer Rechtslage der Standpunkt vertreten, der Kausalzusammenhang zwischen Nachweis und Geschäftsabschluß sei unterbrochen, wenn der Auftraggeber die Mitteilung durch den Makler nicht bloß vorübergehend vergessen habe und auf die Vertragsgelegenheit später von anderer Seite ohne Zutun des ersten Maklers erneut hingewiesen werde (Mormann in Soergel, BGB11, Paragraph 652, Rz 25; vergleiche Schwerdtner in MünchKomm2, Paragraph 652, BGB Rz 161, der allerdings das Verstreichen eines größeren Zeitabstandes fordert). Einer Berufung auf die äußerst fragwürdige Konstruktion der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges vergleiche hiezu Koziol, Haftpflichtrecht2, römisch eins, 61; Reischauer in Rummel, ABGB, Paragraph 1295, Rz 19;
Mayrhofer in Ehrenzweig3, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 261;
Jabornegg, HVG, 209) bedarf es aber nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, daß der Nachweis durch die klagende Partei in Verstoß geraten ist und erst die neuerliche Nachweisung der Vertragsgelegenheit durch einen anderen Immobilienmakler nahezu eineinhalb Jahre danach allein Anlaß zum Abschluß des Kaufvertrages mit der Leasinggesellschaft wurde (vgl Jabornegg, aaO, 213 mwN aus der Rechtsprechung), weil dann ausschließlich die Tätigkeit des anderen Immobilienmaklers für den Vertragsabschluß kausal war. Gegen diese Lösung können Erwägungen zum Schutz des Maklers vor Manipulationen des Auftraggebers, um dessen Provisionszahlungspflicht zu entgehen, nicht ins Treffen geführt werden. In Fällen, in welchen der Auftraggeber dem Immobilienmakler den Geschäftsabschluß - so wie hier - auf höchst unverbindliche Weise für einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt in Aussicht stellt, ist es Sache des Maklers, den Geschäftsfall möglichst genau in Evidenz zu halten und Vorkommnissen wie etwa dem Ausscheiden der Kontaktperson aus dem Unternehmen des Auftraggebers durch regelmäßige Rückfragen bei diesem vorzubeugen. Da das Zustandekommen des Geschäftsabschlusses ein Risiko ist, das typischerweise der Vermittler zu tragen hat, muß ihm wohl auch das weitere Risiko zur Last fallen, daß ihm infolge besonderer Zwischenfälle - wie hier der Wechsel in der Geschäftsführung des Auftraggebers, durch den der Nachweis der Vertragsgelegenheit in Verstoß geraten ist - trotz unbestrittenermaßen verdienstlicher Tätigkeit ein anderer Makler im kausalen Beitrag zuvorkommt (vgl Jabornegg, aaO, 223). Soweit die klagende Partei das Berufungsgericht eines diesem unterlaufenen Widerspruches zeiht, weil es ausgeführt habe, das selbstverschuldete Unkenntnis des Auftraggebers dessen Kenntnis gleichzuhalten sei, verkennt sie die Bedeutung dieser Schlußfolgerung. Um aufgrund eines Nachweises abzuschließen, bedarf es dessen Kenntnis. Ein unbekannt gebliebener (oder in Vergessenheit geratener) Nachweis ist für den Abschluß nicht ursächlich (Dieter Reuter in Staudinger, BGB12, §§ 652, 653 Rz 100 und 111). Lehre und Rechtsprechung (ImmZ 1985, 130 mwN; Mormann aaO Rz 26; Dieter Reuter aaO Rz 32 und 100; Thomas in Palandt, BGB48 § 652 Anm 6) setzen für die Entstehung des Provisionsanspruches nicht nur voraus, daß der Makler den beabsichtigten Vertrag nachgewiesen oder vermittelt habe. Es müsse darüberhinaus der Auftraggeber von der entfalteten Tätigkeit eines Maklers vor oder spätestens bei Abschluß des Hauptvertrages Kenntnis erlangt haben, damit er die Provisionsforderung bei der Preisgestaltung berücksichtigen könne. Nur insoweit wird die selbstverschuldete Unkenntnis des Auftraggebers, zB die Unterlassung einer gebotenen Rückfrage beim Makler, der Kenntnis gleichgehalten. Für die Frage des Kausalzusammenhanges können hingegen Sorgfaltserwägungen keine Rolle spielen.Jabornegg, HVG, 209) bedarf es aber nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, daß der Nachweis durch die klagende Partei in Verstoß geraten ist und erst die neuerliche Nachweisung der Vertragsgelegenheit durch einen anderen Immobilienmakler nahezu eineinhalb Jahre danach allein Anlaß zum Abschluß des Kaufvertrages mit der Leasinggesellschaft wurde vergleiche Jabornegg, aaO, 213 mwN aus der Rechtsprechung), weil dann ausschließlich die Tätigkeit des anderen Immobilienmaklers für den Vertragsabschluß kausal war. Gegen diese Lösung können Erwägungen zum Schutz des Maklers vor Manipulationen des Auftraggebers, um dessen Provisionszahlungspflicht zu entgehen, nicht ins Treffen geführt werden. In Fällen, in welchen der Auftraggeber dem Immobilienmakler den Geschäftsabschluß - so wie hier - auf höchst unverbindliche Weise für einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt in Aussicht stellt, ist es Sache des Maklers, den Geschäftsfall möglichst genau in Evidenz zu halten und Vorkommnissen wie etwa dem Ausscheiden der Kontaktperson aus dem Unternehmen des Auftraggebers durch regelmäßige Rückfragen bei diesem vorzubeugen. Da das Zustandekommen des Geschäftsabschlusses ein Risiko ist, das typischerweise der Vermittler zu tragen hat, muß ihm wohl auch das weitere Risiko zur Last fallen, daß ihm infolge besonderer Zwischenfälle - wie hier der Wechsel in der Geschäftsführung des Auftraggebers, durch den der Nachweis der Vertragsgelegenheit in Verstoß geraten ist - trotz unbestrittenermaßen verdienstlicher Tätigkeit ein anderer Makler im kausalen Beitrag zuvorkommt vergleiche Jabornegg, aaO, 223). Soweit die klagende Partei das Berufungsgericht eines diesem unterlaufenen Widerspruches zeiht, weil es ausgeführt habe, das selbstverschuldete Unkenntnis des Auftraggebers dessen Kenntnis gleichzuhalten sei, verkennt sie die Bedeutung dieser Schlußfolgerung. Um aufgrund eines Nachweises abzuschließen, bedarf es dessen Kenntnis. Ein unbekannt gebliebener (oder in Vergessenheit geratener) Nachweis ist für den Abschluß nicht ursächlich (Dieter Reuter in Staudinger, BGB12, Paragraphen 652, 653, Rz 100 und 111). Lehre und Rechtsprechung (ImmZ 1985, 130 mwN; Mormann aaO Rz 26; Dieter Reuter aaO Rz 32 und 100; Thomas in Palandt, BGB48 Paragraph 652, Anmerkung 6) setzen für die Entstehung des Provisionsanspruches nicht nur voraus, daß der Makler den beabsichtigten Vertrag nachgewiesen oder vermittelt habe. Es müsse darüberhinaus der Auftraggeber von der entfalteten Tätigkeit eines Maklers vor oder spätestens bei Abschluß des Hauptvertrages Kenntnis erlangt haben, damit er die Provisionsforderung bei der Preisgestaltung berücksichtigen könne. Nur insoweit wird die selbstverschuldete Unkenntnis des Auftraggebers, zB die Unterlassung einer gebotenen Rückfrage beim Makler, der Kenntnis gleichgehalten. Für die Frage des Kausalzusammenhanges können hingegen Sorgfaltserwägungen keine Rolle spielen.
Mangels Kausalität der Vermittlungstätigkeit der klagenden Partei für den Abschluß des Kaufvertrages haben die Vorinstanzen das auf Zahlung der Provision gerichtete Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend das Klagebegehren keiner schadenersatzrechtlichen Beurteilung unterzogen. Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist. Andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (RZ 1977/105 uva). Die klagende Partei hat im Verfahren erster Instanz lediglich Tatsachen behauptet, deren Nachweis die Entstehung der begehrten vertraglichen Provisionsforderung rechtfertigen sollen, dagegen aber kein Vorbringen erstattet, daß und inwieweit ihr durch das Verhalten der beklagten Partei ein Schaden zugefügt worden sei, in welcher Höhe ihr der Schaden erwachsen sei und auf welches Vertrags- und damit rechtswidrige Verhalten der beklagten Partei sie diesen Ersatzanspruch stütze. Nicht einmal in der Revision hat die klagende Partei die einen Schadenersatzanspruch rechtfertigenden Tatsachen näher bezeichnet.
Demnach war der Revision der klagenden Partei ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.