Rechtssatz RS0062727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062727
Entscheidungsdatum
22.02.1990
Rechtssatz
Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und dem Zustandekommen eines Geschäftes, wenn der Nachweis der Vertragsgelegenheit beim Auftraggeber in Verstoß geraten ist und erst die neuerliche Nachweisung der Vertragsgelegenheit durch einen anderen Immobilienmakler nahezu eineinhalb Jahre danach allein Anlaß zum Abschluß des Vertrages wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0062727
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0060OB00514_9000000_001