Die Revision der Beklagten ist berechtigt.
Auf den nach dem 1.7.1996 zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits abgeschlossenen Maklervertrag sind sowohl das Maklergesetz (MaklerG) BGBl 1996/262 als auch die durch dieses Gesetz geänderten Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, insbesondere dessen § 30b, anzuwenden (Art III Abs 1 und 2 BGBl 1996/262). Daß die Beklagte bei Abschluß des Maklervertrags als eines Geschäfts, das eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt (§ 1 Abs 3 KSchG), als Verbraucherin im Sinne des KSchG anzusehen war, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Diese Ansicht wird auch in den Rechtsmittelschriften nicht in Zweifel gezogen.Auf den nach dem 1.7.1996 zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits abgeschlossenen Maklervertrag sind sowohl das Maklergesetz (MaklerG) BGBl 1996/262 als auch die durch dieses Gesetz geänderten Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, insbesondere dessen Paragraph 30 b,, anzuwenden (Artikel römisch drei, Absatz eins, und 2 BGBl 1996/262). Daß die Beklagte bei Abschluß des Maklervertrags als eines Geschäfts, das eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt (Paragraph eins, Absatz 3, KSchG), als Verbraucherin im Sinne des KSchG anzusehen war, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Diese Ansicht wird auch in den Rechtsmittelschriften nicht in Zweifel gezogen.
§ 30b Abs 1 KSchG normiert die Pflicht des Immobilienmaklers, dem Verbraucher vor Abschluß des Maklervertrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Erfüllt der Makler diese Pflicht nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG. Die nach dieser Gesetzessstelle mögliche Mäßigung des Provisionsanspruchs des Maklers hat das Berufungsgericht wegen der unterbliebenen Information der Beklagten über die zu erwartenden Kosten im Umfang der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung auch vorgenommen. Insoweit ist der Sachverhalt der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, zumal auch die Revisionswerberin nicht behauptet, aufgrund dieser Pflichtverletzung wäre eine weitergehende Minderung vorzunehmen gewesen.Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG normiert die Pflicht des Immobilienmaklers, dem Verbraucher vor Abschluß des Maklervertrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Erfüllt der Makler diese Pflicht nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG. Die nach dieser Gesetzessstelle mögliche Mäßigung des Provisionsanspruchs des Maklers hat das Berufungsgericht wegen der unterbliebenen Information der Beklagten über die zu erwartenden Kosten im Umfang der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung auch vorgenommen. Insoweit ist der Sachverhalt der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, zumal auch die Revisionswerberin nicht behauptet, aufgrund dieser Pflichtverletzung wäre eine weitergehende Minderung vorzunehmen gewesen.
Allerdings rügt die Revisionswerberin zu Recht, die Vorinstanzen hätten ihr weiteres Vorbringen, es mangle für das von ihr in Bestand genommene Lokal an einer Betriebsanlagengenehmigung, unbeachtet gelassen. Das Erstgericht hat dazu keinerlei Feststellungen getroffen. Das Gericht zweiter Instanz erachtete das Vorbringen deshalb als nicht relevant, weil dabei nicht aufgezeigt worden sei, daß der Beklagten dadurch in irgendeiner Weise Nachteile erwachsen seien. Diese Rechtsansicht ist - wie noch darzustellen sein wird - unzutreffend:
Gemäß § 30b Abs 2 KSchG zählen zu den erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem Auftraggeber nach § 3 Abs 3 MaklerG zu geben hat, jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäftes wesentlich sind. Mit dieser Bestimmung werden die allgemeinen, sich aus § 3 MaklerG ergebenden Pflichten des Maklers konkretisiert. Gemäß § 3 Abs 1 MaklerG hat der Makler die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Nach Abs 3 sind er und der Auftraggeber verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Oberste Gerichtshof hat zu den §§ 6 und 29 HVG, sowie den §§ 8 und 9 ImmV aF wiederholt ausgesprochen, daß auch der vom Immobilienmakler namhaft gemachte Interessent dadurch, daß er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt, zum „Auftraggeber“ wird (SZ 58/157; 8 Ob 305/97d; 1 Ob 352/97i). Daran ist auch für die neue Rechtslage unverändert festzuhalten, weshalb es keiner weiteren Erörterung bedarf, daß die Beklagte ihr Recht auf redliche und sorgfältige Wahrung ihrer Interessen auf § 3 MaklerG - hier: in Verbindung mit § 30b Abs 2 KSchG - stützen kann.Gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, KSchG zählen zu den erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem Auftraggeber nach Paragraph 3, Absatz 3, MaklerG zu geben hat, jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäftes wesentlich sind. Mit dieser Bestimmung werden die allgemeinen, sich aus Paragraph 3, MaklerG ergebenden Pflichten des Maklers konkretisiert. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MaklerG hat der Makler die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Nach Absatz 3, sind er und der Auftraggeber verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Oberste Gerichtshof hat zu den Paragraphen 6, und 29 HVG, sowie den Paragraphen 8 und 9 ImmV aF wiederholt ausgesprochen, daß auch der vom Immobilienmakler namhaft gemachte Interessent dadurch, daß er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt, zum „Auftraggeber“ wird (SZ 58/157; 8 Ob 305/97d; 1 Ob 352/97i). Daran ist auch für die neue Rechtslage unverändert festzuhalten, weshalb es keiner weiteren Erörterung bedarf, daß die Beklagte ihr Recht auf redliche und sorgfältige Wahrung ihrer Interessen auf Paragraph 3, MaklerG - hier: in Verbindung mit Paragraph 30 b, Absatz 2, KSchG - stützen kann.
Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB (Reischauer in Rummel ABGB2 § 1299 Rz 35; Fromherz, KommzMaklerG § 3 Rz 16). Es kann deshalb von ihm verlangt werden, daß er über einschlägige Probleme Bescheid weiß und richtige Auskünfte erteilt. Der Immobilienmakler hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen, zu welchen unter anderem auch die Pflicht zur Aufklärung über dessen Eignung für die vom Käufer angestrebte gewerbliche Nutzung zählt (vgl zur Pferdezucht: SZ 66/85). Als Mindeststandard ist festzuhalten, daß der Immobilienmakler selbst bei bloß nachweisender Tätigkeit den Auftraggeber zumindest über erkennbare Vor- und Nachteile des Objekts zu informieren hat (Fromherz aaO Rz 24). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß zu den den Immobilienmakler treffenden Informationspflichten zumindest dann, wenn ihm bekannt ist, daß das Bestandobjekt zu bestimmten gewerblichen Zwecken verwendet werden soll, auch die Pflicht zählt, auf das Vorhandensein oder Fehlen von für den Betrieb erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen in Ansehung des Bestandobjekts oder wenigstens auf bestehende Unklarheiten hinzuweisen. Es hieße den Pflichtenkreis eines Immobilienmaklers grob zu verkennen, wollte man in derartigen Fällen dessen Tätigwerden auf die Vermittlung des Bestandvertrags allein beschränken. Es ist unstrittig, daß der Klägerin die Absicht der Beklagten, im Bestandobjekt ein Gastlokal zu betreiben, bekannt war. Es wäre daher ihre Sache gewesen, die Beklagte - allenfalls nach Einholung entsprechender Erkundigungen - über die grundsätzliche Eignung des Bestandobjekts für den in Aussicht genommenen Betriebszweck zu unterrichten und sie somit auch über das Bestehen oder Fehlen einer Betriebsanlagegenehmigung aufzuklären.Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB (Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1299, Rz 35; Fromherz, KommzMaklerG Paragraph 3, Rz 16). Es kann deshalb von ihm verlangt werden, daß er über einschlägige Probleme Bescheid weiß und richtige Auskünfte erteilt. Der Immobilienmakler hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen, zu welchen unter anderem auch die Pflicht zur Aufklärung über dessen Eignung für die vom Käufer angestrebte gewerbliche Nutzung zählt vergleiche zur Pferdezucht: SZ 66/85). Als Mindeststandard ist festzuhalten, daß der Immobilienmakler selbst bei bloß nachweisender Tätigkeit den Auftraggeber zumindest über erkennbare Vor- und Nachteile des Objekts zu informieren hat (Fromherz aaO Rz 24). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß zu den den Immobilienmakler treffenden Informationspflichten zumindest dann, wenn ihm bekannt ist, daß das Bestandobjekt zu bestimmten gewerblichen Zwecken verwendet werden soll, auch die Pflicht zählt, auf das Vorhandensein oder Fehlen von für den Betrieb erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen in Ansehung des Bestandobjekts oder wenigstens auf bestehende Unklarheiten hinzuweisen. Es hieße den Pflichtenkreis eines Immobilienmaklers grob zu verkennen, wollte man in derartigen Fällen dessen Tätigwerden auf die Vermittlung des Bestandvertrags allein beschränken. Es ist unstrittig, daß der Klägerin die Absicht der Beklagten, im Bestandobjekt ein Gastlokal zu betreiben, bekannt war. Es wäre daher ihre Sache gewesen, die Beklagte - allenfalls nach Einholung entsprechender Erkundigungen - über die grundsätzliche Eignung des Bestandobjekts für den in Aussicht genommenen Betriebszweck zu unterrichten und sie somit auch über das Bestehen oder Fehlen einer Betriebsanlagegenehmigung aufzuklären.
Gemäß § 3 Abs 4 MaklerG kann bei Verletzung der Pflichten nach Abs 1 bis 3 Schadenersatz verlangt werden. Daneben kann der Auftraggeber, soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen. Da die Verletzung einer „Hauptpflicht“ des Maklers den eine Voraussetzung für das Mäßigungsrecht bildenden Provisionsanspruch gar nicht entstehen ließe, kommen als Pflichtverletzungen nach der genannten Gesetzesstelle nur Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten in Betracht. Die Frage, wann die verletzte Pflicht wesentlich ist, wird vom Gesetz nicht beantwortet. Die Beurteilung der Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (2 BlgNR 20.GP, 17). In der Regel wird jedoch von Wesentlichkeit auszugehen sein, wenn die verletzte Pflicht nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Fromherz aaO Rz 58).Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG kann bei Verletzung der Pflichten nach Absatz eins bis 3 Schadenersatz verlangt werden. Daneben kann der Auftraggeber, soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen. Da die Verletzung einer „Hauptpflicht“ des Maklers den eine Voraussetzung für das Mäßigungsrecht bildenden Provisionsanspruch gar nicht entstehen ließe, kommen als Pflichtverletzungen nach der genannten Gesetzesstelle nur Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten in Betracht. Die Frage, wann die verletzte Pflicht wesentlich ist, wird vom Gesetz nicht beantwortet. Die Beurteilung der Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (2 BlgNR 20.GP, 17). In der Regel wird jedoch von Wesentlichkeit auszugehen sein, wenn die verletzte Pflicht nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Fromherz aaO Rz 58).
Gerade im Stadium der Geschäftsanbahnung ist es oft schwer, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Maklers und einem konkreten Schaden zu beweisen. Die Sanktion der Provisionsmäßigung soll daher unabhängig von einem konkret beweisbaren Schaden immer schon dann eintreten, wenn wegen Vorliegens einer wesentlichen Pflichtverletzung davon auszugehen ist, daß der Makler nicht voll verdienstlich tätig geworden ist (2 BlgNR 20.GP, 17). Für die Mäßigung kommt es daher weder darauf an, ob ein Schaden überhaupt eingetreten ist, noch ob ein allfällig entstandener Schaden gegenüber dem schädigenden Makler geltend gemacht wurde (S.Bydlinski, Das neue Maklergesetz im Überblick, ecolex 1996, 587; Knittl, Neues Maklerrecht ab 1.7.1996, RdW 1996, 254; Weigand, Das neue Maklerrecht im Überblick, JAP 1996/97). Im Ergebnis erfüllt das Provisionsmäßigungsrecht für den Auftraggeber die Funktion einer Vertragsstrafe des Maklers. Die zu § 1336 ABGB entwickelten Voraussetzungen für die Vertragsstrafe (vgl dazu Reischauer in Rummel ABGB2 § 1336 Rz 5 und 9), nämlich das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ohne notwendigen Schadenseintritt, können daher sinngemäß auch auf das Rechtsinstitut der Provisionsmäßigung angewandt werden (Fromherz aaO Rz 55).Gerade im Stadium der Geschäftsanbahnung ist es oft schwer, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Maklers und einem konkreten Schaden zu beweisen. Die Sanktion der Provisionsmäßigung soll daher unabhängig von einem konkret beweisbaren Schaden immer schon dann eintreten, wenn wegen Vorliegens einer wesentlichen Pflichtverletzung davon auszugehen ist, daß der Makler nicht voll verdienstlich tätig geworden ist (2 BlgNR 20.GP, 17). Für die Mäßigung kommt es daher weder darauf an, ob ein Schaden überhaupt eingetreten ist, noch ob ein allfällig entstandener Schaden gegenüber dem schädigenden Makler geltend gemacht wurde (S.Bydlinski, Das neue Maklergesetz im Überblick, ecolex 1996, 587; Knittl, Neues Maklerrecht ab 1.7.1996, RdW 1996, 254; Weigand, Das neue Maklerrecht im Überblick, JAP 1996/97). Im Ergebnis erfüllt das Provisionsmäßigungsrecht für den Auftraggeber die Funktion einer Vertragsstrafe des Maklers. Die zu Paragraph 1336, ABGB entwickelten Voraussetzungen für die Vertragsstrafe vergleiche dazu Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1336, Rz 5 und 9), nämlich das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ohne notwendigen Schadenseintritt, können daher sinngemäß auch auf das Rechtsinstitut der Provisionsmäßigung angewandt werden (Fromherz aaO Rz 55).
Angesichts des festgestellten Sachverhalts stellt das Unterbleiben einer Information über die fehlende Betriebsanlagengenehmigung zweifelsohne eine wesentliche Pflichtverletzung dar. Daß diese nicht verschuldet sei, hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es komme auf den Einwand der Beklagten deshalb nicht an, weil sie das Gastlokal ohnehin uneingeschränkt betreibe, geht - wie die vorangestellten Erwägungen zu § 3 Abs 4 MaklerG zeigen - fehl. Es bedarf vielmehr im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber, ob eine Betriebsanlagegenehmigung vorliegt und verneinendenfalls, ob und unter welchen Bedingungen sie erreichbar wäre. Erst dann wird unter Berücksichtigung der der Klägerin erkennbaren Interessen der Beklagten beurteilt werden können, inwieweit durch eine allfällige Pflichtverletzung die Verdienstlichkeit der Klägerin bei Erbringung ihrer Tätigkeit (vgl hiezu Fromherz aaO Rz 71 ff) gemindert wurde und deshalb eine (weitere) Provisionsmäßigung zulässig ist. Hiebei werden - wie bereits das Berufungsgericht dargestellt hat - die verletzten Pflichten in Relation zur Summe und zum Umfang der ansonsten vereinbarten „Pflichten“ zu setzen sein (Fromherz aaO Rz 78).Angesichts des festgestellten Sachverhalts stellt das Unterbleiben einer Information über die fehlende Betriebsanlagengenehmigung zweifelsohne eine wesentliche Pflichtverletzung dar. Daß diese nicht verschuldet sei, hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es komme auf den Einwand der Beklagten deshalb nicht an, weil sie das Gastlokal ohnehin uneingeschränkt betreibe, geht - wie die vorangestellten Erwägungen zu Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG zeigen - fehl. Es bedarf vielmehr im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber, ob eine Betriebsanlagegenehmigung vorliegt und verneinendenfalls, ob und unter welchen Bedingungen sie erreichbar wäre. Erst dann wird unter Berücksichtigung der der Klägerin erkennbaren Interessen der Beklagten beurteilt werden können, inwieweit durch eine allfällige Pflichtverletzung die Verdienstlichkeit der Klägerin bei Erbringung ihrer Tätigkeit vergleiche hiezu Fromherz aaO Rz 71 ff) gemindert wurde und deshalb eine (weitere) Provisionsmäßigung zulässig ist. Hiebei werden - wie bereits das Berufungsgericht dargestellt hat - die verletzten Pflichten in Relation zur Summe und zum Umfang der ansonsten vereinbarten „Pflichten“ zu setzen sein (Fromherz aaO Rz 78).
Der Revision ist daher im Sinne des Aufhebungsantrags Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.