Rechtssatz RS0029675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029675
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Rechtssatz
Dem Vermittler gebührt grundsätzlich für einen ungültigen Vertrag keine Provision. Voraussetzung ist aber, dass die Rechtswirkung des nichtigen Grundgeschäftes entweder gar nicht eingetreten oder aufgehoben worden sind. Solange das nichtige Geschäft jedoch nicht für nichtig erklärt und in seinen Rechtswirkungen nicht behoben wurde, kann sich der zur Provisionszahlung Verpflichtete dem Vermittler gegenüber nicht auf die Nichtigkeit des Geschäftes berufen und damit seine Zahlungspflicht ablehnen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 194/54
Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 194/54
- 6 Ob 512/80
Entscheidungstext OGH 05.03.1980 6 Ob 512/80
nur: Dem Vermittler gebührt grundsätzlich für einen ungültigen Vertrag keine Provision. (T1)
- 2 Ob 610/79
Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 610/79
Vgl auch; Beisatz: Auch dann nicht wenn bewiesen würde, dass das Geschäft nur durch Umgehung der einschlägigen Normen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes bzw der einschlägigen devisenrechtlichen Bestimmungen, etwa durch Abschluss mit einem Strohmann, der österreichischen Staatsbürger und Devisenhändler ist, zustande gekommen wäre. (T2)
- 7 Ob 596/88
Entscheidungstext OGH 14.07.1988 7 Ob 596/88
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 509/89
Entscheidungstext OGH 18.01.1989 1 Ob 509/89
Veröff: SZ 62/7 = WoBl 1989,67 = JBl 1989,529 = MietSlg XLI/8
- 6 Ob 570/95
Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 570/95
Auch; nur T1; Beisatz: Auflösung des Vertrages wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels. (T3)
- 7 Ob 272/97v
Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 272/97v
Auch
- 1 Ob 352/97i
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 352/97i
Vgl aber; Beisatz: Das heißt allerdings nicht, dass der Entfall der Provisionspflicht nur durch gerichtliche Anfechtung des vermittelten Geschäfts herbeigeführt werden könnte. Vielmehr steht dem Vermittler ein Provisionsanspruch auch dann nicht zu, wenn die einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte. (T4)
- 9 Ob 308/99f
Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 Ob 308/99f
Auch
- 7 Ob 170/01b
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 170/01b
Vgl auch
- 3 Ob 271/00z
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 271/00z
nur T1
- 1 Ob 209/02w
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 209/02w
Vgl; Beisatz: Dem Makler steht die vereinbarte Provision zu, wenn keine einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte. (T5)
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
Auch; Beisatz: Eine vom Käufer wegen Irrtums erreichte ex tunc wirkende Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Provision der geminderte Kaufpreis heranzuziehen ist. (T6)
- 2 Ob 202/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 202/11m
Vgl; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung. (T7); Beisatz: In den Fällen, in denen der Vertrag nicht wegen eines „Wurzelmangels“, sondern wegen einer Leistungsstörung aufgelöst würde, also wegen einer Störung in der Abwicklung eines wirksam zustandegekommenen Vertrags, ist der Provisionsanspruch bereits entstanden (hier: ex tunc wirkende Wandlung). (T8); Veröff: SZ 2012/94
- 1 Ob 75/14g
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 75/14g
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Ein Provisionsanspruch steht auch gegen den Auftraggeber nicht zu, aus dessen Sphäre der Anfechtungsgrund stammt, der zum rückwirkenden Wegfall des vermittelten Geschäfts führt. (T9)
- 7 Ob 72/20v
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 72/20v
Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit des Verkäufers. (T10)
- 6 Ob 194/22f
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 194/22f
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8
- 5 Ob 87/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2024 5 Ob 87/24s
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029675
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19540519_OGH0002_0010OB00194_5400000_001