Den Vorinstanzen ist kein Rechtsirrtum anzulasten, soweit sie die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der aus dem Maklervertrag resultierenden Provision bejahten:
Gewiss hat der Makler gemäß § 3 Abs 1 MaklerG die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren und ist verpflichtet, diesem "die erforderlichen Nachrichten" zu geben. Zu diesen erforderlichen Nachrichten zählen sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Der Makler ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB, weshalb von ihm erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen (4 Ob 8/02h; 4 Ob 242/01v; JBl 2000, 314 uva). Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (4 Ob 242/01v). Dem haben die Vorinstanzen Rechnung getragen. Nach deren Feststellungen brachte die für den Beklagten tätig gewordene Schwägerin dem Makler gegenüber zum Ausdruck, die Kündigung der Mieter "dürfte kein Problem sein"; mit der Kündigung bzw Räumung durch die Mieter wurde er nicht betraut (S 6 des Ersturteils). In Anbetracht dessen durfte der Makler darauf vertrauen, dass der Beklagte der von ihm übernommenen Verpflichtung, die Wohnung bis 31. 12. 2000 geräumt zu übergeben, entsprechen werde; zu weiteren Nachforschungen oder gar zu einer Aufklärung, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichgekommen wäre, war er nicht verpflichtet (vgl JBl 2000, 314). Die vom Revisionswerber zitierten Fälle, in denen der Oberste Gerichtshof die Haftung des Maklers bejahte, weil er zu weitergehenden Handlungen verpflichtet gewesen wäre (ecolex 1995, 801; ecolex 1995, 799, HS XVI/XVII/8), sind mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.Gewiss hat der Makler gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MaklerG die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren und ist verpflichtet, diesem "die erforderlichen Nachrichten" zu geben. Zu diesen erforderlichen Nachrichten zählen sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Der Makler ist Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB, weshalb von ihm erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen (4 Ob 8/02h; 4 Ob 242/01v; JBl 2000, 314 uva). Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (4 Ob 242/01v). Dem haben die Vorinstanzen Rechnung getragen. Nach deren Feststellungen brachte die für den Beklagten tätig gewordene Schwägerin dem Makler gegenüber zum Ausdruck, die Kündigung der Mieter "dürfte kein Problem sein"; mit der Kündigung bzw Räumung durch die Mieter wurde er nicht betraut (S 6 des Ersturteils). In Anbetracht dessen durfte der Makler darauf vertrauen, dass der Beklagte der von ihm übernommenen Verpflichtung, die Wohnung bis 31. 12. 2000 geräumt zu übergeben, entsprechen werde; zu weiteren Nachforschungen oder gar zu einer Aufklärung, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichgekommen wäre, war er nicht verpflichtet vergleiche JBl 2000, 314). Die vom Revisionswerber zitierten Fälle, in denen der Oberste Gerichtshof die Haftung des Maklers bejahte, weil er zu weitergehenden Handlungen verpflichtet gewesen wäre (ecolex 1995, 801; ecolex 1995, 799, HS XVI/XVII/8), sind mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Das vom Makler vermittelte Geschäft (Kaufvertrag) war gültig zustande gekommen und wurde schließlich aus nicht vom Makler zu vertretenden Gründen rückgängig gemacht. Demnach stand dem Makler die vereinbarte Provision zu, weil keine einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels (vgl 3 Ob 271/00z; WoBl 1999, 275) erfolgte. Abgesehen davon kann der Beklagte dem Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, dieser sei nicht berechtigt, weil die Klägerin die Provision vom Makler zurückfordern könne, zumal der Schadenersatzanspruch mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht konkurriert, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist (JBl 1987, 388; HS XVI/XVII/8). Dass dem so wäre, hätte aber schon nach den allgemeinen Regeln der Beweislast, wonach der Beklagte die anspruchsvernichtenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, vom Revisionswerber behauptet und bewiesen werden müssen. Einer Anleitung hiezu - im Sinne des § 182 ZPO (vgl 7 Ob 542, 543/78) - bedurfte es nicht.Das vom Makler vermittelte Geschäft (Kaufvertrag) war gültig zustande gekommen und wurde schließlich aus nicht vom Makler zu vertretenden Gründen rückgängig gemacht. Demnach stand dem Makler die vereinbarte Provision zu, weil keine einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels vergleiche 3 Ob 271/00z; WoBl 1999, 275) erfolgte. Abgesehen davon kann der Beklagte dem Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, dieser sei nicht berechtigt, weil die Klägerin die Provision vom Makler zurückfordern könne, zumal der Schadenersatzanspruch mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht konkurriert, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist (JBl 1987, 388; HS XVI/XVII/8). Dass dem so wäre, hätte aber schon nach den allgemeinen Regeln der Beweislast, wonach der Beklagte die anspruchsvernichtenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, vom Revisionswerber behauptet und bewiesen werden müssen. Einer Anleitung hiezu - im Sinne des Paragraph 182, ZPO vergleiche 7 Ob 542, 543/78) - bedurfte es nicht.
Es ist aber auch dem Vertragsverfasser, dessen Honorar die Klägerin beglichen hat, keine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht anzulasten, denn er hat auf Basis seiner Informationen den Vertrag lege artis errichtet. Ob das Kreditinstitut letztlich zur Lastenfreistellung bereit sein werde, konnte vom Vertragsverfasser nicht vorweg geprüft werden, und er durfte auf die Übernahme der Verpflichtung zur Lastenfreistellung durch den Beklagten vertrauen, ohne weitwändige Erhebungen anzustellen, zumal für die Nichterfüllung keine Anhaltspunkte bestanden. Dem Wissen von der Vermietung der Wohnung (im Zeitpunkt der Vertragserrichtung) hat er dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er die Klägerin durch Vereinbarung eines Rücktrittsrechts absicherte; dass der Beklagte seiner Verpflichtung zum Bewirken der Räumung der Wohnung bis zum Jahresende nachkommen werde, musste für ihn nicht zweifelhaft sein.
Der Beklagte zeigt insgesamt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Der Beklagte zeigt insgesamt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Zur Höhe der Kosten ist auszuführen, dass für die Revisionsbeantwortung nur 60 % Einheitssatz gebührt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Zur Höhe der Kosten ist auszuführen, dass für die Revisionsbeantwortung nur 60 % Einheitssatz gebührt.