Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, sie habe sich nicht schadenersatzpflichtig gemacht. Sie verweist darauf, dass das Objekt „Hühnerstall" nach seinem Erscheinungsbild ein vollwertiges, bewohntes Haus und außerdem vermietet gewesen sei. Sie habe nicht daran gezweifelt, dass alle drei Gebäude bau- und benützungsbewilligt seien. Ihre Mitarbeiterin habe vor dem 26. 8. 1999 den Bauakt eingesehen. Selbst ein Fachmann hätte bei Einsicht in den Akt das Fehlen einer Baubewilligung insbesondere für das dritte Wohnhaus übersehen können. Die Beklagte habe nur Informationen weitergegeben, an deren Richtigkeit sie nicht gezweifelt habe. Einem Immobilienmakler sei es nicht zumutbar, die Übereinstimmung des Bauakts mit den tatsächlichen Verhältnissen zu überprüfen. Hiezu war zu erwägen:
Da dem festgestellten Sachverhalt nach die Kläger die Dienste der Beklagten als Immobilienmaklerin in Anspruch nahmen und mit dieser eine Provisionsvereinbarung trafen, schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Maklervertrag (WBl 1999, 130 mwN; 4 Ob 135/01h = immolex 2002/21). Dies ist im Rekursverfahren ebensowenig strittig wie, dass § 30b KSchG hier anzuwenden ist, weil die Kläger Verbraucher sind.Da dem festgestellten Sachverhalt nach die Kläger die Dienste der Beklagten als Immobilienmaklerin in Anspruch nahmen und mit dieser eine Provisionsvereinbarung trafen, schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Maklervertrag (WBl 1999, 130 mwN; 4 Ob 135/01h = immolex 2002/21). Dies ist im Rekursverfahren ebensowenig strittig wie, dass Paragraph 30 b, KSchG hier anzuwenden ist, weil die Kläger Verbraucher sind.
Gemäß § 3 Abs 1 MaklerG hat der Makler die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle sind Makler und Auftraggeber verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der vom Immobilienmakler namhaft gemachte Interessent wird dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt, zum "Auftraggeber" (SZ 71/78 mwN). Gemäß § 30b Abs 2 KSchG zählen zu den erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem Auftraggeber nach § 3 Abs 3 MaklerG zu geben hat, jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Nach den EBzRV 2 BlgNR 20. GP 39 f spricht diese Bestimmung die Fachkenntnisse des Immobilienmaklers an, der "seine Marktkenntnisse und sein Hintergrundwissen beratend einzubringen hat". Er soll nach dem Vorbild des § 4 Abs 1 Z 13 IMV 1978 den Verbraucher beispielsweise über die Beschaffenheit eines Hauses oder der Wohnung sowie Immissionen von Nachbargrundstücken informieren, soweit diese Umstände dem Auftraggeber als Laien nicht erkennbar sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MaklerG hat der Makler die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind Makler und Auftraggeber verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der vom Immobilienmakler namhaft gemachte Interessent wird dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt, zum "Auftraggeber" (SZ 71/78 mwN). Gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, KSchG zählen zu den erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem Auftraggeber nach Paragraph 3, Absatz 3, MaklerG zu geben hat, jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Nach den EBzRV 2 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 39 f spricht diese Bestimmung die Fachkenntnisse des Immobilienmaklers an, der "seine Marktkenntnisse und sein Hintergrundwissen beratend einzubringen hat". Er soll nach dem Vorbild des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, IMV 1978 den Verbraucher beispielsweise über die Beschaffenheit eines Hauses oder der Wohnung sowie Immissionen von Nachbargrundstücken informieren, soweit diese Umstände dem Auftraggeber als Laien nicht erkennbar sind.
Aus § 3 Abs 3 MaklerG folgt die Beratungspflicht des Maklers, die nicht nur im Verbrauchergeschäft besteht; § 30b Abs 2 KSchG konkretisiert diese Pflicht bloß näher (immolex 2002/21). Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB, weshalb - wie dies auch aus den genannten Materialien hervorgeht - von ihm erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen (SZ 71/78). Selbst bei bloß nachweisender Tätigkeit hat der Makler den Auftraggeber zumindest über erkennbare Vorteile und Nachteile des Objekts aufzuklären (SZ 71/78; immolex 2002/21). Er hat insbesondere alle wesentlichen Informationen über das Objekt zu erteilen. Zu diesen zählt etwa auch die Pflicht zur Aufklärung über dessen Eignung für die vom Auftraggeber angestrebte gewerbliche Nutzung. Zumindest wenn diese dem Immobilienmakler bekannt ist, muss er - allenfalls nach Einholung entsprechender Erkundigungen - auf das Vorhandensein oder Fehlen von für die angestrebte Nutzung erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen in Ansehung des Objekts oder wenigstens auf bestehende Unklarheiten hinweisen (SZ 71/78). Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder auf Grund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind (immolex 2002/21). Da über für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentliche Umstände zu informieren ist, müssen allenfalls erforderliche Erkundigungen vom Immobilienmakler eingeholt werden, bevor der auftraggebende Nachfrager eine Vertragserklärung in Bezug auf das zu vermittelnde Geschäft abgibt. Die Beratung soll dem Interessenten ja die Möglichkeit schaffen, zu entscheiden ob er überhaupt oder zu welchen Konditionen er abschließen oder ob er weitere Nachforschungen durchführen will.Aus Paragraph 3, Absatz 3, MaklerG folgt die Beratungspflicht des Maklers, die nicht nur im Verbrauchergeschäft besteht; Paragraph 30 b, Absatz 2, KSchG konkretisiert diese Pflicht bloß näher (immolex 2002/21). Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd Paragraph 1299, ABGB, weshalb - wie dies auch aus den genannten Materialien hervorgeht - von ihm erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen (SZ 71/78). Selbst bei bloß nachweisender Tätigkeit hat der Makler den Auftraggeber zumindest über erkennbare Vorteile und Nachteile des Objekts aufzuklären (SZ 71/78; immolex 2002/21). Er hat insbesondere alle wesentlichen Informationen über das Objekt zu erteilen. Zu diesen zählt etwa auch die Pflicht zur Aufklärung über dessen Eignung für die vom Auftraggeber angestrebte gewerbliche Nutzung. Zumindest wenn diese dem Immobilienmakler bekannt ist, muss er - allenfalls nach Einholung entsprechender Erkundigungen - auf das Vorhandensein oder Fehlen von für die angestrebte Nutzung erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen in Ansehung des Objekts oder wenigstens auf bestehende Unklarheiten hinweisen (SZ 71/78). Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder auf Grund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind (immolex 2002/21). Da über für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentliche Umstände zu informieren ist, müssen allenfalls erforderliche Erkundigungen vom Immobilienmakler eingeholt werden, bevor der auftraggebende Nachfrager eine Vertragserklärung in Bezug auf das zu vermittelnde Geschäft abgibt. Die Beratung soll dem Interessenten ja die Möglichkeit schaffen, zu entscheiden ob er überhaupt oder zu welchen Konditionen er abschließen oder ob er weitere Nachforschungen durchführen will.
Im vorliegenden Fall gehörte es - von der Rekurswerberin nicht in Frage gestellt - zu den wesentlichen allgemeinen Informationen, die die Beklagte den Klägern über die Objekte zu geben hatte, ob die erforderlichen Bau- und Benützungsbewilligungen vorhanden sind oder fehlen, zumindest aber, dass die Beklagte nicht feststellen könne, dass diese tatsächlich vorliegen. Zumindest Verbraucher, denen - wie hier - vom Immobilienmakler Wohnhäuser angeboten werden, werden nämlich regelmäßig erwarten, dass der Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken keine rechtlichen, möglicherweise gar nicht behebbare Hindernisse entgegenstehen, die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen also vorliegen (vgl SZ 67/231). Davon muss der Immobilienmakler ausgehen, sofern der Interessent Gegenteiliges nicht zu erkennen gibt. Feststeht, dass die Beklagte die Kläger nicht über die im vorliegenden Fall fehlenden baubehördlichen Bewilligungen - als einen wesentlichen Umstand für das zu vermittelnde Geschäft - informierte. Sie verletzte ihre nebenvertragliche Beratungspflicht schuldhaft. Zu Unrecht beruft sie sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Makler eine Information weitergeben darf und zu Nachforschungen über deren Wahrheit nicht verpflichtet ist, wenn für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln (7 Ob 272/97v = ecolex 1998, 465 [Wilhelm] = wobl 1998/123 [Ch. Prader] = immolex 1998/178; 6 Ob 227/99x = JBl 2000, 314 = ecolex 2000/84 = MietSlg 51.605). Der auftraggebende Verkäufer gab ja der Beklagten nach den Feststellungen keine Information über Bau- und Benützungsbewilligungen. Die Beklagte brachte auch nie vor, dass diese Frage je Gegenstand der Erörterung zwischen ihr und dem Verkäufer gewesen sei. Zweifellos gehört es aber zum Fachwissen eines Immobilienmaklers, dass die Baubehörde Bau- und Benützungsbewilligungen mit Bescheid erteilt. Der Verkäufer legte solche nicht vor. Erkundigungen mussten sich deshalb für die Beklagte aufdrängen. Nächstliegend wäre es gewesen, den Verkäufer nach entsprechenden Bescheiden zu fragen und diese vorlegen zu lassen. War er dazu nicht im Stande, hätte die Beklagten Interessenten - wie die Kläger - eben auf diesen Umstand hinweisen können und müssen. Eine Mitarbeiterin nahm zwar in den Bauakt Einsicht, erkannte aber nicht, dass daraus gerade nicht hervorging, dass für jedes der drei Gebäude eine Bau- und Benützungsbewilligung vorlag, die die Nutzung zu Wohnzwecken gestattete; auf Grund der einen Immobilienmakler treffenden Sorgfaltspflicht hätte das aber erkannt werden müssen.Im vorliegenden Fall gehörte es - von der Rekurswerberin nicht in Frage gestellt - zu den wesentlichen allgemeinen Informationen, die die Beklagte den Klägern über die Objekte zu geben hatte, ob die erforderlichen Bau- und Benützungsbewilligungen vorhanden sind oder fehlen, zumindest aber, dass die Beklagte nicht feststellen könne, dass diese tatsächlich vorliegen. Zumindest Verbraucher, denen - wie hier - vom Immobilienmakler Wohnhäuser angeboten werden, werden nämlich regelmäßig erwarten, dass der Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken keine rechtlichen, möglicherweise gar nicht behebbare Hindernisse entgegenstehen, die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen also vorliegen vergleiche SZ 67/231). Davon muss der Immobilienmakler ausgehen, sofern der Interessent Gegenteiliges nicht zu erkennen gibt. Feststeht, dass die Beklagte die Kläger nicht über die im vorliegenden Fall fehlenden baubehördlichen Bewilligungen - als einen wesentlichen Umstand für das zu vermittelnde Geschäft - informierte. Sie verletzte ihre nebenvertragliche Beratungspflicht schuldhaft. Zu Unrecht beruft sie sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Makler eine Information weitergeben darf und zu Nachforschungen über deren Wahrheit nicht verpflichtet ist, wenn für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln (7 Ob 272/97v = ecolex 1998, 465 [Wilhelm] = wobl 1998/123 [Ch. Prader] = immolex 1998/178; 6 Ob 227/99x = JBl 2000, 314 = ecolex 2000/84 = MietSlg 51.605). Der auftraggebende Verkäufer gab ja der Beklagten nach den Feststellungen keine Information über Bau- und Benützungsbewilligungen. Die Beklagte brachte auch nie vor, dass diese Frage je Gegenstand der Erörterung zwischen ihr und dem Verkäufer gewesen sei. Zweifellos gehört es aber zum Fachwissen eines Immobilienmaklers, dass die Baubehörde Bau- und Benützungsbewilligungen mit Bescheid erteilt. Der Verkäufer legte solche nicht vor. Erkundigungen mussten sich deshalb für die Beklagte aufdrängen. Nächstliegend wäre es gewesen, den Verkäufer nach entsprechenden Bescheiden zu fragen und diese vorlegen zu lassen. War er dazu nicht im Stande, hätte die Beklagten Interessenten - wie die Kläger - eben auf diesen Umstand hinweisen können und müssen. Eine Mitarbeiterin nahm zwar in den Bauakt Einsicht, erkannte aber nicht, dass daraus gerade nicht hervorging, dass für jedes der drei Gebäude eine Bau- und Benützungsbewilligung vorlag, die die Nutzung zu Wohnzwecken gestattete; auf Grund der einen Immobilienmakler treffenden Sorgfaltspflicht hätte das aber erkannt werden müssen.
Im Sinn dieser Ausführungen bejahte das Berufungsgericht zutreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Vertragsverletzung. Soweit die Beklagte meint, es überspannte die Pflichten eines Immobilienmaklers, wenn von diesem der Vergleich des Inhalts eines Bauakts mit dem Istzustand eines Bauwerks verlangt werde, ist ihr zu erwidern, dass sich diese Frage hier nicht stellt, weil der Bauakt eben nicht einmal eine Bau- und Benützungsbewilligung für jedes Gebäude auswies. Im übrigen befreit die Aufklärung über Risken - wie jeden anderen Fachmann - auch den Immobilienmakler von der Haftung (Reischauer in Rummel, ABGB² § 1299 Rz 35), sodass der Immobilienmakler nur deutlich machen muss, dass die Übereinstimmung des Istzustands mit dem konsensmäßigen Zustand nicht geprüft wurde und insofern ein Risiko besteht.Im Sinn dieser Ausführungen bejahte das Berufungsgericht zutreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Vertragsverletzung. Soweit die Beklagte meint, es überspannte die Pflichten eines Immobilienmaklers, wenn von diesem der Vergleich des Inhalts eines Bauakts mit dem Istzustand eines Bauwerks verlangt werde, ist ihr zu erwidern, dass sich diese Frage hier nicht stellt, weil der Bauakt eben nicht einmal eine Bau- und Benützungsbewilligung für jedes Gebäude auswies. Im übrigen befreit die Aufklärung über Risken - wie jeden anderen Fachmann - auch den Immobilienmakler von der Haftung (Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1299, Rz 35), sodass der Immobilienmakler nur deutlich machen muss, dass die Übereinstimmung des Istzustands mit dem konsensmäßigen Zustand nicht geprüft wurde und insofern ein Risiko besteht.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten eine Provisionsforderung gegen die Kläger nicht zusteht, wird im Rekurs nicht bekämpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.