Die Revision ist rechtzeitig, zulässig und berechtigt.
Das angefochtene Urteil wurde der Erstbeklagten am 16. 11. 1998 zugestellt. Ihre Revision wurde nach der vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebung am 14. 12. 1998 zur Post gegeben. Das Rechtsmittel ist daher rechtzeitig.
Das Berufungsgericht hat die Haftung der erstbeklagten
Immobilienmaklerin zutreffend nach der Rechtslage vor dem
Inkrafttreten des MaklerG beurteilt. Die Kaufmannseigenschaft der
Erstbeklagten ergibt sich aus der Rechtsform (§ 2 HGB). Der
gewerbsmäßige Immobilienmakler ist ein Geschäftsvermittler, den gemäß
§ 29 HVG die im § 2 HVG beschriebenen Pflichten treffen (Jabornegg,
HVG 526). Danach haftet er für die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns. Er ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn (dem Auftraggeber
des Maklervertrages) die erforderlichen Nachrichten zu geben. Die
Erstbeklagte hatte mit der Verkäuferin als Auftraggeberin einen
Maklervertrag. Für den Geschäftszweig der Immobilienmakler bestand
nach der anzuwendenden Rechtslage ein in der Judikatur anerkannter
Geschäftsgebrauch, wonach eine Doppeltätigkeit des Maklers für den
Verkäufer und den Käufer zulässig war (SZ 59/61 uva), was zunächst im
§ 10 Immobilienmaklerverordnung (IMV) und dann vom Gesetzgeber im § 5
MaklerG festgeschrieben wurde. Die klagende Käuferin hat sich zur
Zahlung einer Vermittlungsvergütung bereit erklärt. Die Erstbeklagte
ist auch in ihrem Interesse tätig geworden. Es ist daher schlüssig
ein Maklervertrag auch mit der Klägerin zustandegekommen (vgl immolex
1998/177), sodass die Haftung für Schäden auf die Verletzung
vertraglicher Pflichten (Nebenpflichten) gestützt werden kann. Das
Gesetz umschreibt die Sorgfaltspflichten des Maklers (über den schon
erwähnten § 2 HVG hinaus) nicht näher. Aus den Standesvorschriften
der IMV lassen sich aber weitere Anhaltspunkte für die Art und den
Umfang der Sorgfaltspflicht eines Maklers gegenüber dem Auftraggeber
erschließen. Gemäß § 4 Abs 1 Z 13 IMV verhalten sich Immobilienmakler
im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern dann standeswidrig und
verletzen die im § 2 IMV angeführte Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns, wenn sie "über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder
über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes
wesentlich sind (zB die Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung,
Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende
Mitteilungen machen". Damit wird die Informationspflicht des Maklers
beschrieben, die sich weiters schon grundsätzlich aus dem Wesen des Maklervertrages mit dem Ziel, einen Geschäftsabschluss zu erreichen, ergibt. Unzweifelhaft ist die Haftung für Fehlinformationen des Maklers zu bejahen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insbesondere eines von zwei Auftraggebern, haftet der Makler aber grundsätzlich nicht. Dass mit der von der Hausverwaltung übermittelten Urkunde der falsche Anschein hervorgerufen wurde, die beiden Pfandrechte seien forderungsentkleidet, hat die Erstbeklagte lediglich durch die Vorlage der Urkunde mitverursacht. Ein Verschulden der beklagten Maklerin könnte nur darin liegen, dass eine allfällige Prüfpflicht verletzt wurde. Aus den von der Klägerin für eine solche Prüfpflicht ins Treffen geführten Belegstellen aus der Lehre und der Judikatur ist eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers aber nicht ableitbar. Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet (immolex 1998/178). Der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben, er ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern. Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft (Fromherz, Der Zivilmaklervertrag 73 f). Auch in der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Makler ihm bekannte, für das Geschäft wesentliche Umstände nicht verschweigen darf (HS 5654 ua), eingeholte Informationen muß er aber nicht prüfen, etwa die Richtigkeit eines eingeholten und vorgelegten Gutachtens (EvBl 1972/334). Die von der Klägerin zitierte Entscheidung 6 Ob 570/95, Leitsatz veröffentlicht in ecolex 1995, 801, steht dazu nicht im Widerspruch. Dort hatte der Makler die Angaben der Verkäuferin über die Grundstücksgröße nicht geprüft, deren Unrichtigkeit hätte ihm aber auffallen müssen. Die Haftung des Maklers wurde ebenso bejaht wie in dem der Entscheidung ecolex 1995, 799 zugrunde liegenden Fall, wo der Vermittler wusste, dass die Liegenschaft aus dem Verkaufserlös lastenfrei gestellt werden sollte und er seine vertragliche Nebenpflicht dadurch verletzte, dass er sich nicht darum kümmerte, ob mit dem in Aussicht genommenen Verkaufserlös eine Lastenfreistellung überhaupt möglich sein würde. Beiden Fällen lag somit ein dem Makler erkennbarer Sachverhalt vor, der zu einem weiteren Handeln nötigte. Die Klägerin steht nun auf dem Standpunkt, dass die vom Makler weitergegebene, von Verkäuferseite stammende Information eine Nachforschungspflicht deshalb ausgelöst hätte, weil der Grundbuchsstand gegen die Richtigkeit der Information gesprochen habe. Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, weil es im Alltag des Geschäftslebens immer wieder dazu kommt, dass im Grundbuch aufscheinende Pfandrechte nicht gelöscht werden, obwohl die gesicherten Forderungen längst bezahlt sind. Dafür, dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen sein konnte, sprach schon die Höhe der beiden Pfandforderungen, die den in Aussicht genommenen Kaufpreis weit überstiegen, sodass mit diesem keinesfalls eine Lastenfreistellung zu erreichen gewesen wäre. Wenn dennoch die Liegenschaft mit einer Gewährleistung der Lastenfreiheit durch die Verkäuferin zum Verkauf angeboten wurde, sprach dies dem ersten Anschein nach dafür, dass die Belastung wohl nicht mehr aufrecht bestand oder dass zumindest von der Verkäuferin eine Freilassung in Kürze erwirkt werden könne. Dagegen sprach allerdings die angemerkte Hypothekarklage. Eine Nachforschungspflicht des Maklers setzt aber voraus, dass die Prüfung des Nichtbestandes einer Pfandforderung überhaupt mit vernünftigen Mitteln durchführbar gewesen wäre. Der Makler hätte sich Gewissheit nur bei der Pfandgläubigerin, einer Bank, verschaffen können, was aber schon aus Gründen des Bankgeheimnisses oder auch des Datenschutzes nur mit Zustimmung der Verkäuferin möglich gewesen wäre. Bei Richtigkeit des Standpunktes der Klägerin über eine Nachforschungspflicht des Maklers hätte dieser die Tatsachenbehauptungen seiner Vertragspartnerin zu überprüfen gehabt. Er hätte in Kauf nehmen müssen, dass sein entsprechendes Ansinnen wegen des darin zum Ausdruck kommenden Misstrauens zurückgewiesen wird. Eine solche Nachforschungspflicht geht über den Geschäftszweck eines Maklervertrages zumindest dann weit hinaus, wenn eine zulässige Doppeltätigkeit für Verkäufer und Käufer vorliegt. Grundsätzlich ist es ja Sache der Vertragspartei des vermittelten Geschäfts, sich Gewissheit über die Bonität des Vertragspartners zu verschaffen. Der Makler hat die Interessen beider Parteien zu wahren. Eine Überprüfung der Bonität eines der beiden Vertragspartner wäre einseitig und würde einen der Auftraggeber unangemessen begünstigen. Es ist daher aus den angeführten Gründen eine Nachforschungspflicht des Maklers zu verneinen und die weitere Frage zu prüfen, ob die Erstbeklagte die Klägerin darüber aufzuklären gehabt hätte, die aus der Urkunde hervorgehende Lastenfreiheit im Hinblick auf den Grundbuchsstand genau zu prüfen und bei der Vertragsgestaltung durch den Rechtsanwalt auf die naheliegenden Risken Bedacht zu nehmen:
Der Standpunkt der Klägerin läuft im Ergebnis darauf hinaus, vom Makler eine beratende Tätigkeit zu verlangen. Die Erstbeklagte konnte im Hinblick auf den in das Anbot Eingang findenden Wunsch der Klägerin, dass der von ihr namhaft gemachte Rechtsanwalt den Vertrag formulieren werde, davon ausgehen, dass die im Anbot festgehaltene Zusage der Lastenfreiheit durch eine entsprechende Vertragsbestimmung abgesichert wird und die Käuferin nicht vor Vorliegen der Freilassungserklärungen den Kaufpreis als Vorleistung bezahlen muss. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht. Nach den Feststellungen kann davon ausgegangen werden, dass dem Rechtsvertreter der Klägerin und damit dieser selbst schon bei der Abfassung des verbücherungsfähigen Kaufvertrags die Problematik bewusst war, wurde doch im Punkt X des Kaufvertrages und in Abänderung des Textes des Anbots bestimmt, dass der Kaufpreis beim Rechtsanwalt zu erlegen und damit die Lastenfreistellung "in Ansehung der nicht übernommenen Verbindlichkeiten vorzunehmen" und nur ein Restbetrag an die Verkäuferin auszubezahlen ist. Dieser von der Verkäuferin akzeptierte Vertragstext deckt aber auch die Zurückbehaltung des Kaufpreises für den Fall, dass die vertraglich zugesicherte Lastenfreiheit bezüglich der beiden Pfandrechte, die nach dem Vertragstext forderungsentkleidet sein sollen, tatsächlich nicht besteht. Der Erstbeklagten könnte daher ausschließlich vorgeworfen werden, nicht auf die Existenz der beiden Pfandrechte im Grundbuch in Millionenhöhe ausdrücklich hingewiesen zu haben. Wenn man darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Maklers erblickte, wäre das Verschulden des Maklers gegenüber der Mitverantwortlichkeit der geschädigten Käuferin aber vernachlässigbar und die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden zu verneinen:Der Standpunkt der Klägerin läuft im Ergebnis darauf hinaus, vom Makler eine beratende Tätigkeit zu verlangen. Die Erstbeklagte konnte im Hinblick auf den in das Anbot Eingang findenden Wunsch der Klägerin, dass der von ihr namhaft gemachte Rechtsanwalt den Vertrag formulieren werde, davon ausgehen, dass die im Anbot festgehaltene Zusage der Lastenfreiheit durch eine entsprechende Vertragsbestimmung abgesichert wird und die Käuferin nicht vor Vorliegen der Freilassungserklärungen den Kaufpreis als Vorleistung bezahlen muss. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht. Nach den Feststellungen kann davon ausgegangen werden, dass dem Rechtsvertreter der Klägerin und damit dieser selbst schon bei der Abfassung des verbücherungsfähigen Kaufvertrags die Problematik bewusst war, wurde doch im Punkt römisch zehn des Kaufvertrages und in Abänderung des Textes des Anbots bestimmt, dass der Kaufpreis beim Rechtsanwalt zu erlegen und damit die Lastenfreistellung "in Ansehung der nicht übernommenen Verbindlichkeiten vorzunehmen" und nur ein Restbetrag an die Verkäuferin auszubezahlen ist. Dieser von der Verkäuferin akzeptierte Vertragstext deckt aber auch die Zurückbehaltung des Kaufpreises für den Fall, dass die vertraglich zugesicherte Lastenfreiheit bezüglich der beiden Pfandrechte, die nach dem Vertragstext forderungsentkleidet sein sollen, tatsächlich nicht besteht. Der Erstbeklagten könnte daher ausschließlich vorgeworfen werden, nicht auf die Existenz der beiden Pfandrechte im Grundbuch in Millionenhöhe ausdrücklich hingewiesen zu haben. Wenn man darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Maklers erblickte, wäre das Verschulden des Maklers gegenüber der Mitverantwortlichkeit der geschädigten Käuferin aber vernachlässigbar und die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden zu verneinen:
Der Klägerin musste der Umstand einer erheblichen bücherlichen Belastung auf Grund des übergebenen Grundbuchsauszuges selbst auffallen. Sie hat auf die Richtigkeit der die Lastenfreiheit bestätigenden Urkunde (Beil F) ohnehin nicht vertraut, hat sie doch nach den eigenen Klagebehauptungen selbst bei der Zweitbeklagten Rücksprache über die Pfandbelastung gehalten. Auch ihr Rechtsanwalt hat das Problem der notwendigen Absicherung des Kaufpreises erkannt und die Vertragsformulierung dahin vorgenommen, dass die Entrichtung des Kaufpreises an eine Treuhandregelung gebunden wurde. Damit fehlt schon die Kausalität einer allfälligen Pflichtverletzung des Maklers. Dazu kommt noch die Erwägung, dass bei der Prüfung der Verschuldensfrage im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes die Mitverantwortlichkeit der Geschädigten nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Schaden schon durch den Abschluss des Kaufvertrages eingetreten wäre. Richtig ist, dass der Kaufvertrag schon mit der Annahme des alle essentiala eines Kaufvertrages enthaltenden Anbots zustandekam (SZ 66/85). Ein Schaden trat dadurch aber noch nicht ein, weil die Verkäuferin die Lastenfreiheit ausdrücklich zusicherte und für eine Absicherung dieser Zusage noch im Zuge der Vertragsformulierung durch den Rechtsanwalt Gelegenheit bestand. Zwar wurde schon im Anbot festgelegt, dass der Kaufpreis "bei Vertragsunterfertigung" zu bezahlen sei. Dies lässt offen, ob damit die Fertigung des Anbots oder des verbücherungsfähigen Vertrags gemeint war. Die Käuferin hat sich jedenfalls die Formulierung im P X des vom Rechtsvertreter der Klägerin verfassten Kaufvertrages gefallen lassen und der Verwendung des Kaufpreises zur Lastenfreistellung zugestimmt. Damit ist der Schaden primär durch die Zahlung des Kaufpreises als Vorleistung der Klägerin entstanden. Die Frage des Mitverschuldens der Klägerin hängt eng mit der Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zusammen. Wohl war die Klägerin gehalten, den Kaufpreis schon bei Unterfertigung zu bezahlen und hätte als Gegenleistung hiefür entgegen der vertraglichen Zusage eine pfandbelastete Liegenschaft erhalten. Ein endgültig in ihrem Vermögen eingetretener Schaden setzt voraus, dass die Klägerin keine Möglichkeit gehabt hätte, ihren Erfüllungs- oder Gewährleistungsanspruch gegen die Verkäuferin durchzusetzen (vgl zur Problematik des Schadenseintritts HS XVI, XVII/8 und die dort zitierte Judikatur zu vergleichbaren Fällen). Ein Parteivorbringen der Klägerin zu diesem Thema fehlt völlig. Wenn man die Ansicht vertritt, dass ein Vermögensschaden der Klägerin in der Höhe des um die Pfandbelastung verminderten Werts der Eigentumswohnung nur dann eintreten konnte, wenn die Ansprüche der Klägerin gegen ihre Vertragspartnerin nicht durchsetzbar wären, hätte die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen über den Eintritt des Schadens nicht aufgestellt. Jedenfalls aber traf sie im Rahmen ihrer aus § 1304 ABGB ableitbaren Schadensminderungspflicht die Verpflichtung, den Eintritt des Schadens zu verhindern. Dass dies mit zumutbaren Schritten möglich gewesen wäre, wurde aber schon aufgezeigt. Bei der Bewertung der beiderseitigen Verschuldenskomponenten ist von einer so schwerwiegenden Verletzung der diligentia in suis der Klägerin auszugehen, dass der Verschuldensgrad der Erstbeklagten sich nicht mehr messbar auswirkt (zur gänzlichen Aufhebung der Haftung wegen weitaus überwiegenden Verschuldens des Geschädigten: MGA ABGB35 § 1304/47). Das Klagebegehren ist daher zur Gänze abzuweisen.Der Klägerin musste der Umstand einer erheblichen bücherlichen Belastung auf Grund des übergebenen Grundbuchsauszuges selbst auffallen. Sie hat auf die Richtigkeit der die Lastenfreiheit bestätigenden Urkunde (Beil F) ohnehin nicht vertraut, hat sie doch nach den eigenen Klagebehauptungen selbst bei der Zweitbeklagten Rücksprache über die Pfandbelastung gehalten. Auch ihr Rechtsanwalt hat das Problem der notwendigen Absicherung des Kaufpreises erkannt und die Vertragsformulierung dahin vorgenommen, dass die Entrichtung des Kaufpreises an eine Treuhandregelung gebunden wurde. Damit fehlt schon die Kausalität einer allfälligen Pflichtverletzung des Maklers. Dazu kommt noch die Erwägung, dass bei der Prüfung der Verschuldensfrage im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes die Mitverantwortlichkeit der Geschädigten nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Schaden schon durch den Abschluss des Kaufvertrages eingetreten wäre. Richtig ist, dass der Kaufvertrag schon mit der Annahme des alle essentiala eines Kaufvertrages enthaltenden Anbots zustandekam (SZ 66/85). Ein Schaden trat dadurch aber noch nicht ein, weil die Verkäuferin die Lastenfreiheit ausdrücklich zusicherte und für eine Absicherung dieser Zusage noch im Zuge der Vertragsformulierung durch den Rechtsanwalt Gelegenheit bestand. Zwar wurde schon im Anbot festgelegt, dass der Kaufpreis "bei Vertragsunterfertigung" zu bezahlen sei. Dies lässt offen, ob damit die Fertigung des Anbots oder des verbücherungsfähigen Vertrags gemeint war. Die Käuferin hat sich jedenfalls die Formulierung im P römisch zehn des vom Rechtsvertreter der Klägerin verfassten Kaufvertrages gefallen lassen und der Verwendung des Kaufpreises zur Lastenfreistellung zugestimmt. Damit ist der Schaden primär durch die Zahlung des Kaufpreises als Vorleistung der Klägerin entstanden. Die Frage des Mitverschuldens der Klägerin hängt eng mit der Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zusammen. Wohl war die Klägerin gehalten, den Kaufpreis schon bei Unterfertigung zu bezahlen und hätte als Gegenleistung hiefür entgegen der vertraglichen Zusage eine pfandbelastete Liegenschaft erhalten. Ein endgültig in ihrem Vermögen eingetretener Schaden setzt voraus, dass die Klägerin keine Möglichkeit gehabt hätte, ihren Erfüllungs- oder Gewährleistungsanspruch gegen die Verkäuferin durchzusetzen vergleiche zur Problematik des Schadenseintritts HS römisch sechzehn, XVII/8 und die dort zitierte Judikatur zu vergleichbaren Fällen). Ein Parteivorbringen der Klägerin zu diesem Thema fehlt völlig. Wenn man die Ansicht vertritt, dass ein Vermögensschaden der Klägerin in der Höhe des um die Pfandbelastung verminderten Werts der Eigentumswohnung nur dann eintreten konnte, wenn die Ansprüche der Klägerin gegen ihre Vertragspartnerin nicht durchsetzbar wären, hätte die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen über den Eintritt des Schadens nicht aufgestellt. Jedenfalls aber traf sie im Rahmen ihrer aus Paragraph 1304, ABGB ableitbaren Schadensminderungspflicht die Verpflichtung, den Eintritt des Schadens zu verhindern. Dass dies mit zumutbaren Schritten möglich gewesen wäre, wurde aber schon aufgezeigt. Bei der Bewertung der beiderseitigen Verschuldenskomponenten ist von einer so schwerwiegenden Verletzung der diligentia in suis der Klägerin auszugehen, dass der Verschuldensgrad der Erstbeklagten sich nicht mehr messbar auswirkt (zur gänzlichen Aufhebung der Haftung wegen weitaus überwiegenden Verschuldens des Geschädigten: MGA ABGB35 Paragraph 1304 /, 47,). Das Klagebegehren ist daher zur Gänze abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den § 41 und 50 ZPO. Die Erstbeklagte verzeichnete im Verfahren erster und zweiter Instanz teilweise falsche, über das jeweils strittige Klagebegehren hinausgehende Ansätze. Für die Tagsatzung vom 21. 2. 1997 steht mangels Bescheinigung zusätzlich zu dem nach TP 3 RAT zu bestimmenden Honorar kein weiteres nach TP 9 zu. Im Revisionsverfahren steht kein Streitgenossenzuschlag zu, weil der Rechtsvertreter der Erstbeklagten nicht mehrere Parteien vertritt und seiner Partei auch nicht mehrere Parteien gegenüberstehen (§ 15 RATG).Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraph 41 und 50 ZPO. Die Erstbeklagte verzeichnete im Verfahren erster und zweiter Instanz teilweise falsche, über das jeweils strittige Klagebegehren hinausgehende Ansätze. Für die Tagsatzung vom 21. 2. 1997 steht mangels Bescheinigung zusätzlich zu dem nach TP 3 RAT zu bestimmenden Honorar kein weiteres nach TP 9 zu. Im Revisionsverfahren steht kein Streitgenossenzuschlag zu, weil der Rechtsvertreter der Erstbeklagten nicht mehrere Parteien vertritt und seiner Partei auch nicht mehrere Parteien gegenüberstehen (Paragraph 15, RATG).