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Rechtssatz RS0047290×

Rechtssatz RS0047290

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047290

Geschäftszahl

8Ob517/95; 6Ob227/99x

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Norm

ABGB §1299 G
HVG §29 IIg2
ImmMV §8

Rechtssatz

Wenn der Vermittler weiß, daß die Liegenschaft aus dem Verkaufserlös lastenfrei gestellt werden soll, gehört es zu seinen vertraglichen Nebenpflichten, sich darum zu kümmern, ob dies mit dem in Aussicht genommenen Verkaufserlös überhaupt möglich sein würde. Unterläßt er dies, trifft ihn an der Undurchführbarkeit des Liegenschaftskaufs ein wesentliches Mitverschulden, das nicht nur eine allfällige Haftung der Auftraggeber für die von den Käufern nicht lukrierbare Käuferprovision beschränkt, sondern auch seinen Provisionsanspruch auf Zahlung der Verkaufsprovision schmälert.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 517/95
  • 6 Ob 227/99x
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 227/99x
    Vgl; Beisatz: Hier: Grundbuchstand widerspricht der weitergeleiteten Information. (T1) Beisatz: Eine Nachforschungspflicht des Maklers setzt aber voraus, dass die Prüfung des Nichtbestandes einer Pfandforderung überhaupt mit vernünftigen Mitteln durchführbar gewesen wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047290

Dokumentnummer

JJR_19950629_OGH0002_0080OB00517_9500000_001