Rechtssatz RS0047290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047290
Entscheidungsdatum
21.10.1999
Rechtssatz
Wenn der Vermittler weiß, daß die Liegenschaft aus dem Verkaufserlös lastenfrei gestellt werden soll, gehört es zu seinen vertraglichen Nebenpflichten, sich darum zu kümmern, ob dies mit dem in Aussicht genommenen Verkaufserlös überhaupt möglich sein würde. Unterläßt er dies, trifft ihn an der Undurchführbarkeit des Liegenschaftskaufs ein wesentliches Mitverschulden, das nicht nur eine allfällige Haftung der Auftraggeber für die von den Käufern nicht lukrierbare Käuferprovision beschränkt, sondern auch seinen Provisionsanspruch auf Zahlung der Verkaufsprovision schmälert.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 517/95
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 517/95
- 6 Ob 227/99x
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 227/99x
Vgl; Beisatz: Hier: Grundbuchstand widerspricht der weitergeleiteten Information. (T1) Beisatz: Eine Nachforschungspflicht des Maklers setzt aber voraus, dass die Prüfung des Nichtbestandes einer Pfandforderung überhaupt mit vernünftigen Mitteln durchführbar gewesen wäre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047290
Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0080OB00517_9500000_001