1.) Zur Revision der klagenden Partei
Zu Recht macht die klagende Partei geltend, daß dem berufungsgerichtlichen Urteil ein erheblicher Verfahrensmangel im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO anhafte, weil das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von der Feststellung des Erstgerichtes abgegangen sei, es sei für die Errichtung des verbücherungsfähigen Vertrages eine vierzehntägige Frist vereinbart worden.Zu Recht macht die klagende Partei geltend, daß dem berufungsgerichtlichen Urteil ein erheblicher Verfahrensmangel im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anhafte, weil das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von der Feststellung des Erstgerichtes abgegangen sei, es sei für die Errichtung des verbücherungsfähigen Vertrages eine vierzehntägige Frist vereinbart worden.
Das Abgehen von der erstgerichtlichen Feststellung ohne
Beweiswiederholung - es lag in diesem Punkte kein reiner
Urkundenbeweis vor denn das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung
lt S. 7 seines Urteiles im Hinblick auf die Aussagen AS 37 f, 51,
53 zurecht auch auf Zeugen- und Parteienangaben verwiesen; sein
späterer Hinweis lt. S. 8 des Urteiles erscheint daher nicht allein
maßgeblich - ist geeignet, die erschöpfende und gründliche
Beurteilung der Sache zu verhindern (SZ 57/142 uva; zuletzt 10 Ob S
122/93), weil es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes -
nicht unwesentlich ist, ob vereinbart war, die verbücherungsfähige
Urkunde binnen vierzehn Tagen zu errichten oder ob hiefür keine
bestimmte Frist vereinbart war. War keine Frist zur grundbücherlichen
Durchführung vereinbart, kann bei einer belasteten Liegenschaft,
deren Lastenfreistellung erst bewirkt werden soll, eine Frist von
vier Monaten noch nicht als ungewöhnlich lang bezeichnet werden, die
die Käufer bereits zum (wenn auch nur konkludent - durch Mitteilung
des zwischenzeitigen Wegfalls des Interesses am Erwerb - erklärten)
Rücktritt berechtigt hätte. In diesem Fall würde daher die Beklagte
keinesfalls auch für die Käuferprovision haften. War jedoch eine
Frist von vierzehn Tagen zur grundbücherlichen Durchführung des
Kaufvertrages vereinbart - der bloße Hinweis in Beilage ./C läßt
einen solchen Schluß nicht zu -, wäre noch zu prüfen, ob diese Frist
deshalb vereinbart worden war, weil die Kaufinteressenten nur am
sofortigen auch grundbücherlich durchgeführten Erwerb der
Liegenschaft interessiert waren.
Zutreffend macht die klagende Partei auch geltend, daß eine ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Verschuldens des Auftraggebers an der nicht (rechtzeitigen) grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages fehlt; die vorliegenden Entscheidungen befassen sich ganz überwiegend mit der Frage, was rechtens sei, wenn der Auftraggeber den Vertragsabschluß grundlos unterläßt, nicht aber mit der Frage, was rechtens sei, wenn es aus Verschulden des Auftraggebers nicht zur grundbücherlichen Durchführung kommt. Diese Frage ist hier sowohl für die Berechtigung des Anspruches auf Käufer- als auch Verkäuferprovision maßgeblich.
Sicherlich wäre das Verschweigen der grundbücherlichen Belastung der Liegenschaft durch die Beklagte dieser als Verschulden anzulasten. Die Beklagte hat jedoch die Belastung nicht verschwiegen; sie war nur über deren Höhe nicht hinreichend informiert. Wenn aber der Vermittler weiß, daß die Liegenschaft aus dem Verkaufserlös lastenfrei gestellt werden soll, gehört es zu seinen vertraglichen Nebenpflichten, sich darum zu kümmern, ob dies mit dem in Aussicht genommenen Verkaufserlös überhaupt möglich sein würde. Unterläßt er dies, trifft ihn an der Undurchführbarkeit des Liegenschaftskaufs ein wesentliches Mitverschulden, das nicht nur eine allfällige Haftung der Beklagten für die von den Käufern nicht lukrierbare Käuferprovision beschränkt, sondern auch seinen Provisionsanspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Verkaufsprovision schmälert. Eine einfache Einsicht in das Grundbuch hätte hier ergeben, daß die Liegenschaft mit Pfandrechten in einem Höchstbetrag von S 2,760.000,-
belastet war. Da der Verkaufserlös nur S 2,390.000,- betragen sollte und die Vermittlerin überdies wußte, daß die Beklagte aus dem Verkaufserlös noch S 400.000,- an ihren geschiedenen Mann für die Räumung des Hauses zahlen mußte, hätte sie als ein in solchen Angelegenheiten versierter Fachmann (§ 1299 ABGB) die Beklagte jedenfalls darauf hinweisen müssen, daß ein lastenfreier Verkauf aus den Mitteln des Verkaufserlöses unmöglich wäre, sollten die Pfandrechte tatsächlich bis zum Höchstbetrag ausgenützt sein, womit jedenfalls zu rechnen war. Der klagenden Partei könnte daher wegen Verletzung der Warn- und Aufklärungspflicht jedenfalls nur ein Teil der eingeklagten Provision zustehen, wobei hinsichtlich der Käuferprovision die zu Punkt 1) erfolgten Einschränkungen zu berücksichtigen wären.belastet war. Da der Verkaufserlös nur S 2,390.000,- betragen sollte und die Vermittlerin überdies wußte, daß die Beklagte aus dem Verkaufserlös noch S 400.000,- an ihren geschiedenen Mann für die Räumung des Hauses zahlen mußte, hätte sie als ein in solchen Angelegenheiten versierter Fachmann (Paragraph 1299, ABGB) die Beklagte jedenfalls darauf hinweisen müssen, daß ein lastenfreier Verkauf aus den Mitteln des Verkaufserlöses unmöglich wäre, sollten die Pfandrechte tatsächlich bis zum Höchstbetrag ausgenützt sein, womit jedenfalls zu rechnen war. Der klagenden Partei könnte daher wegen Verletzung der Warn- und Aufklärungspflicht jedenfalls nur ein Teil der eingeklagten Provision zustehen, wobei hinsichtlich der Käuferprovision die zu Punkt 1) erfolgten Einschränkungen zu berücksichtigen wären.
2.) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte beharrt zwar zu Unrecht darauf, daß ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei und der Vermittlerin daher die Verkäuferprovision nur dann zustünde, wenn sie den Abschluß des Kaufvertrages willkürlich verweigert hätte, was aber nicht der Fall sei. Diese Ausführungen legen den Schluß nahe, daß die Beklagte offensichtlich den durch Anbot und Annahme zustande gekommenen Abschluß des Kaufvertrages mit der Errichtung einer verbücherungsfähigen Kaufvertragsurkunde verwechselt.
Zu Recht wenngleich gerade noch mit der erforderlichen Deutlichkeit macht die Beklagte geltend, daß dann, wenn die Vorinstanzen die von ihr beantragten Beweise für ihre Behauptung aufgenommen hätten, sie sei bereits von einer anderen Vermittlerin auf die Bezahlung der Vermittlungsprovision geklagt worden, sie auch unter Beweis hätte stellen können, daß die klagende Partei nicht allein verdienstlich tätig geworden sei, weil den Kaufinteressenten das Objekt bereits durch eine andere Vermittlerin namhaft gemacht worden sei (vgl Jarbornegg, Handelsvertreter und Maklerrecht (1987/206 ff, [211 ff]). Da die Vorinstanzen die Aufnahme dieser Beweise aus rechtlichen Gründen abgelehnt haben, leidet das Verfahren auch insofern an einem noch vom Revisionsgericht wahrzunehmenden sekundären Verfahrensmangel, der im fortgesetzten Verfahren zu bereinigen sein wird.Zu Recht wenngleich gerade noch mit der erforderlichen Deutlichkeit macht die Beklagte geltend, daß dann, wenn die Vorinstanzen die von ihr beantragten Beweise für ihre Behauptung aufgenommen hätten, sie sei bereits von einer anderen Vermittlerin auf die Bezahlung der Vermittlungsprovision geklagt worden, sie auch unter Beweis hätte stellen können, daß die klagende Partei nicht allein verdienstlich tätig geworden sei, weil den Kaufinteressenten das Objekt bereits durch eine andere Vermittlerin namhaft gemacht worden sei vergleiche Jarbornegg, Handelsvertreter und Maklerrecht (1987/206 ff, [211 ff]). Da die Vorinstanzen die Aufnahme dieser Beweise aus rechtlichen Gründen abgelehnt haben, leidet das Verfahren auch insofern an einem noch vom Revisionsgericht wahrzunehmenden sekundären Verfahrensmangel, der im fortgesetzten Verfahren zu bereinigen sein wird.
Im vorliegenden Fall war die Ergänzung des Verfahrens dem
Berufungsgericht aufzutragen, weil dieses ohne Beweiswiederholung in
einem relevanten Teilbereich von den Tatsachenfeststellungen der
ersten Instanz abgegangen war. Das Berufungsgericht wird daher die
Erledigung der Beweisrüge in einwandfreier Form durchzuführen und in
diesem Zusammenhang zweckmäßigerweise (§ 496 Abs 3 ZPO) auch die
übrigen noch offenen Beweisfragen zu klären haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf
den §§ 41, 50 ZPO.