Rechtssatz RS0029700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029700
Entscheidungsdatum
17.02.2023
Norm
ABGB §873
HVG §6 Abs3 IIA
Rechtssatz
Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS II 39). Ist der Vermittler nicht nur als Bevollmächtigter des Verkäufers aufgetreten (und insoweit hinsichtlich der Irrtumsregeln nicht als ein von den Vertragschließenden verschiedener Dritter anzusehen; JBl 1968,365 ua), sondern wurde überdies seine persönliche Mietzinsgarantie und Ausfallshaftung zum wesentlichen Teil des "Kaufvorvertrages" bestimmt, also zur Geschäftsgrundlage erhoben, so betrifft ein Irrtum über die Person des Vermittlers daher die gesamte Vereinbarung. Ist der Geschäftsherr gemäß § 873 ABGB nicht zur Zuhaltung des Vertrages verpflichtet und hiezu auch nicht bereit, so steht dem Vermittler keine Provision zu.Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS römisch zwei 39). Ist der Vermittler nicht nur als Bevollmächtigter des Verkäufers aufgetreten (und insoweit hinsichtlich der Irrtumsregeln nicht als ein von den Vertragschließenden verschiedener Dritter anzusehen; JBl 1968,365 ua), sondern wurde überdies seine persönliche Mietzinsgarantie und Ausfallshaftung zum wesentlichen Teil des "Kaufvorvertrages" bestimmt, also zur Geschäftsgrundlage erhoben, so betrifft ein Irrtum über die Person des Vermittlers daher die gesamte Vereinbarung. Ist der Geschäftsherr gemäß Paragraph 873, ABGB nicht zur Zuhaltung des Vertrages verpflichtet und hiezu auch nicht bereit, so steht dem Vermittler keine Provision zu.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 185/73
Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 185/73
Veröff: ImmZ 1975,51
- 7 Ob 110/74
Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 110/74
nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS II 39). (T1) Veröff: ImmZ 1975,52 = MietSlg 25473
- 8 Ob 502/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 502/80
Auch; nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist. (T2); Beisatz: Kein Makleranspruch auf Abschluß des Geschäftes und demgemäß auf die erst für das zustandegekommene Geschäft gebührende Provision. (T3)
- 7 Ob 604/86
Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 604/86
Auch; nur T1; Beisatz: Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann einen wichtigen Grund für die Nichtausführung eines Geschäftes darstellen. (T4) Veröff: WBl 1987,66
- 1 Ob 352/97i
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 352/97i
nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird. (T5)
- 3 Ob 271/00z
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 271/00z
nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird. (T6)
- 2 Ob 202/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 202/11m
nur T6; Veröff: SZ 2012/94
- 2 Ob 131/13y
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 131/13y
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/60
- 8 Ob 113/18b
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 113/18b
nur T5
- 6 Ob 194/22f
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 194/22f
Vgl; nur T5
- 6 Ob 10/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.02.2023 6 Ob 10/23y
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029700
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19731121_OGH0002_0070OB00185_7300000_001