Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerin ist nur zum Teil berechtigt.
Ein Verfahrensmangel oder eine Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Ein Verfahrensmangel oder eine Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, daß eine Vertragsübernahme nur bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise angenommen werden könne, braucht nicht erörtert zu werden. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß es zu der geplanten gemeinsamen Abwicklung des Geschäftes durch die Streitteile mangels finanzieller Unterstützung der Beklagten durch die Klägerin nicht kam und die Klägerin das Geschäft allein machen wollte. Letzteres scheiterte aber an der Haltung des deutschen Vertragspartners. Schließlich kam es aber im allgemeinen Einverständnis zur Herstellung eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem deutschen Käufer unter Zusage einer Provision an die Beklagte. Danach kann es nicht zweifelhaft sein, daß zwischen der Klägerin und dem deutschen Käufer ein selbständiges Vertragsverhältnis begründet wurde, in dem der Klägerin die volle Parteistellung und der Beklagten nur die Rechtsstellung eines Vermittlers zukam. Daß auch die Klägerin die fragliche Vereinbarung so verstanden hat, ergibt sich aus ihren Schreiben Beilagen G und K, in denen sie ausdrücklich zugesteht, daß das Geschäft von der Beklagten vermittelt wurde, und deren Ansprüche als Vermittlungsprovision bezeichnet. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht für die Beurteilung des Provisionsanspruches der Beklagten zu Recht die Bestimmungen des § 6 HVG herangezogen hat, weil diese zufolge § 29 HVG auch auf den bloßen Gelegenheitsmäkler Anwendung finden. Nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz HVG gilt bei Verkaufsgeschäften der Provisionsanspruch im Zweifel erst in dem Zeitpunkt erworben, wenn eine Zahlung beim Geschäftsherrn eingegangen ist und nur nach Verhältnis des eingegangenen Betrages. Im Zweifel bedeutet, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Ob bei der Besprechung der Streitteile am 16. Juni 1980 eine von der obgenannten Bestimmung abweichende Vereinbarung getroffen und nur die Fälligkeit des Provisionsanspruches durch den Zahlungseingang bestimmt wurde, kann hier unerörtert bleiben. Es ist nämlich unstrittig, daß das Geschäft von der Klägerin nur zum Teil ausgeführt wurde. Ist die Ausführung des Geschäftes aber infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, so gebührt dem Mäkler gemäß § 6 Abs. 3 HVG die volle Provision, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen. Ist die Ausführung des Geschäftes infolge eines nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigten Verhaltens des Geschäftsherrn unterblieben, steht dem Mäkler daher der Provisionsanspruch jedenfalls in dem Zeitpunkt zu, zu dem die Provision bei normaler Abwicklung des Geschäftes zu zahlen gewesen wäre (vgl. ZBl. 1931/111).Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, daß eine Vertragsübernahme nur bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise angenommen werden könne, braucht nicht erörtert zu werden. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß es zu der geplanten gemeinsamen Abwicklung des Geschäftes durch die Streitteile mangels finanzieller Unterstützung der Beklagten durch die Klägerin nicht kam und die Klägerin das Geschäft allein machen wollte. Letzteres scheiterte aber an der Haltung des deutschen Vertragspartners. Schließlich kam es aber im allgemeinen Einverständnis zur Herstellung eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem deutschen Käufer unter Zusage einer Provision an die Beklagte. Danach kann es nicht zweifelhaft sein, daß zwischen der Klägerin und dem deutschen Käufer ein selbständiges Vertragsverhältnis begründet wurde, in dem der Klägerin die volle Parteistellung und der Beklagten nur die Rechtsstellung eines Vermittlers zukam. Daß auch die Klägerin die fragliche Vereinbarung so verstanden hat, ergibt sich aus ihren Schreiben Beilagen G und K, in denen sie ausdrücklich zugesteht, daß das Geschäft von der Beklagten vermittelt wurde, und deren Ansprüche als Vermittlungsprovision bezeichnet. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht für die Beurteilung des Provisionsanspruches der Beklagten zu Recht die Bestimmungen des Paragraph 6, HVG herangezogen hat, weil diese zufolge Paragraph 29, HVG auch auf den bloßen Gelegenheitsmäkler Anwendung finden. Nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz HVG gilt bei Verkaufsgeschäften der Provisionsanspruch im Zweifel erst in dem Zeitpunkt erworben, wenn eine Zahlung beim Geschäftsherrn eingegangen ist und nur nach Verhältnis des eingegangenen Betrages. Im Zweifel bedeutet, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Ob bei der Besprechung der Streitteile am 16. Juni 1980 eine von der obgenannten Bestimmung abweichende Vereinbarung getroffen und nur die Fälligkeit des Provisionsanspruches durch den Zahlungseingang bestimmt wurde, kann hier unerörtert bleiben. Es ist nämlich unstrittig, daß das Geschäft von der Klägerin nur zum Teil ausgeführt wurde. Ist die Ausführung des Geschäftes aber infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, so gebührt dem Mäkler gemäß Paragraph 6, Absatz 3, HVG die volle Provision, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen. Ist die Ausführung des Geschäftes infolge eines nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigten Verhaltens des Geschäftsherrn unterblieben, steht dem Mäkler daher der Provisionsanspruch jedenfalls in dem Zeitpunkt zu, zu dem die Provision bei normaler Abwicklung des Geschäftes zu zahlen gewesen wäre vergleiche ZBl. 1931/111).
Das Vorliegen wichtiger Gründe für die Nichtausführung des Geschäftes hat der Geschäftsherr zu beweisen. Diese Gründe müssen aber nicht gerade in der Person des Vertragspartners liegen. Der Geschäftsherr ist auch dann entschuldigt, wenn nach objektiver Verkehrsauffassung maßgebliche Tatsachen sein Verhalten rechtfertigen (MietSlg. 33.555; HS 9775/9, 7572, 5675/8 uva.). Nach diesen Grundsätzen ist auch eine nachträgliche Vertragsstornierung zu beurteilen. Der Geschäftsherr darf einem Begehren des Vertragspartners auf Stornierung nicht ohne weiteres zustimmen, sondern hat seinen Standpunkt allenfalls auch im Rechtsweg geltend zu machen (HS 9775/9 mwN). Aussichtslose Prozesse braucht der Geschäftsherr aber nicht zu führen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann daher, wie die Klägerin richtig erkannt hat, einen wichtigen Grund für die Nichtausführung eines Geschäftes darstellen. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann aber nach dem Vorbringen der Klägerin keine Rede sein. Die ständig fortschreitende technische Entwicklung bedingt, daß technische Geräte in gewissen Zeitabständen in immer mit neuen, dem letzten Stand der Technik entsprechenden Modellen angeboten werden. Solche Änderungen sind voraussehbar und entsprechen einem normalen wirtschaftlichen und technischen Geschehensablauf. Das Risiko der Absetzbarkeit beim Kauf technischer Geräte auch in Form eines Rahmenvertrages trägt der Käufer. Dieser kann sich im Normalfall einer Änderung des technischen Entwicklungsstandes nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (vgl. Roth in MünchKomm. 2 II Rdz 596 zu § 242). Der Klägerin wäre es daher nach objektiver Verkehrsauffassung zumutbar gewesen, gegenüber dem Käufer auf Vertragszuhaltung zu bestehen. Mangels Wegfalls der Geschäftsgrundlage lag ein wichtiger Grund für die Nichtdurchführung des Geschäftes nicht vor.Das Vorliegen wichtiger Gründe für die Nichtausführung des Geschäftes hat der Geschäftsherr zu beweisen. Diese Gründe müssen aber nicht gerade in der Person des Vertragspartners liegen. Der Geschäftsherr ist auch dann entschuldigt, wenn nach objektiver Verkehrsauffassung maßgebliche Tatsachen sein Verhalten rechtfertigen (MietSlg. 33.555; HS 9775/9, 7572, 5675/8 uva.). Nach diesen Grundsätzen ist auch eine nachträgliche Vertragsstornierung zu beurteilen. Der Geschäftsherr darf einem Begehren des Vertragspartners auf Stornierung nicht ohne weiteres zustimmen, sondern hat seinen Standpunkt allenfalls auch im Rechtsweg geltend zu machen (HS 9775/9 mwN). Aussichtslose Prozesse braucht der Geschäftsherr aber nicht zu führen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann daher, wie die Klägerin richtig erkannt hat, einen wichtigen Grund für die Nichtausführung eines Geschäftes darstellen. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann aber nach dem Vorbringen der Klägerin keine Rede sein. Die ständig fortschreitende technische Entwicklung bedingt, daß technische Geräte in gewissen Zeitabständen in immer mit neuen, dem letzten Stand der Technik entsprechenden Modellen angeboten werden. Solche Änderungen sind voraussehbar und entsprechen einem normalen wirtschaftlichen und technischen Geschehensablauf. Das Risiko der Absetzbarkeit beim Kauf technischer Geräte auch in Form eines Rahmenvertrages trägt der Käufer. Dieser kann sich im Normalfall einer Änderung des technischen Entwicklungsstandes nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen vergleiche Roth in MünchKomm. 2 römisch zwei Rdz 596 zu Paragraph 242,). Der Klägerin wäre es daher nach objektiver Verkehrsauffassung zumutbar gewesen, gegenüber dem Käufer auf Vertragszuhaltung zu bestehen. Mangels Wegfalls der Geschäftsgrundlage lag ein wichtiger Grund für die Nichtdurchführung des Geschäftes nicht vor.
Aus dem Gesagten folgt, daß die Beklagte die vereinbarte Provision jedenfalls in dem Zeitpunkt begehren konnte, zu dem bei normaler Geschäftsabwicklung die Zahlung der Käufer eingehen hätte müssen. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß dies Ende 1980 war, zu welchem Zeitpunkt das Pumpengeschäft mit Deutschland nach dem Standpunkt der Klägerin selbst abgeschlossen sein sollte. Ende 1980 stand der Beklagten daher unter Berücksichtigung des bereits verrechneten Teiles der Provision von S 103.086 ein Anspruch auf restliche S 491.634 zu, dem eine Restforderung der Klägerin zuzüglich Verzugszinsen von S 434.438 gegenüberstand. Die Aufrechnungseinrede der Beklagten wirkte auf diesen Zeitpunkt zurück, zu dem sich Forderung und Gegenforderung zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden (Koziol-Welser aaO 254 mwN; vgl. auch Rummel aaO Rdz 11 zu § 1438), und hatte demnach das Erlöschen der Forderung der Klägerin zur Folge, was auch eine Beendigung der Verzugsfolgen auf Seiten der Beklagten bewirkte (Rummel aaO Rdz 15). Den Ausführungen zu Punkt 2 der Revision ist daher, insoweit sie von einem Zinsenlauf über den 31. Dezember 1980 hinaus ausgehen, nicht zu folgen. Im Ergebnis ist die Revision aber teilweise insofern berechtigt, als sich aus der dargestellten Aufrechnungslage nur mehr eine Restforderung der Beklagten von S 57.196 ergibt. Nur diesen Betrag konnte die Beklagte mit Widerklage erfolgreich geltend machen. Ein Zinsenverzicht wurde von keiner Seite behauptet. Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Nach herrschender Auffassung sind, soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, auch die Verzugszinsen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (SZ 52/42). Soweit ersichtlich, hat der Verwaltungsgerichtshof bisher keine andere Auffassung vertreten. Es war daher auch die Umsatzsteuer von den Verzugszinsen zuzusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Insoweit im verbundenen Rechtsstreit abgesondert verhandelt wurde, waren die Kosten gegenseitig aufzuheben. Im übrigen ergibt sich, daß die Beklagte nur mit rund 11 % unterlegen ist, sodaß ihr ein Anspruch auf 78 % der Kosten zusteht. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 ZPO war eine Kostenteilung vorzunehmen.Aus dem Gesagten folgt, daß die Beklagte die vereinbarte Provision jedenfalls in dem Zeitpunkt begehren konnte, zu dem bei normaler Geschäftsabwicklung die Zahlung der Käufer eingehen hätte müssen. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß dies Ende 1980 war, zu welchem Zeitpunkt das Pumpengeschäft mit Deutschland nach dem Standpunkt der Klägerin selbst abgeschlossen sein sollte. Ende 1980 stand der Beklagten daher unter Berücksichtigung des bereits verrechneten Teiles der Provision von S 103.086 ein Anspruch auf restliche S 491.634 zu, dem eine Restforderung der Klägerin zuzüglich Verzugszinsen von S 434.438 gegenüberstand. Die Aufrechnungseinrede der Beklagten wirkte auf diesen Zeitpunkt zurück, zu dem sich Forderung und Gegenforderung zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden (Koziol-Welser aaO 254 mwN; vergleiche auch Rummel aaO Rdz 11 zu Paragraph 1438,), und hatte demnach das Erlöschen der Forderung der Klägerin zur Folge, was auch eine Beendigung der Verzugsfolgen auf Seiten der Beklagten bewirkte (Rummel aaO Rdz 15). Den Ausführungen zu Punkt 2 der Revision ist daher, insoweit sie von einem Zinsenlauf über den 31. Dezember 1980 hinaus ausgehen, nicht zu folgen. Im Ergebnis ist die Revision aber teilweise insofern berechtigt, als sich aus der dargestellten Aufrechnungslage nur mehr eine Restforderung der Beklagten von S 57.196 ergibt. Nur diesen Betrag konnte die Beklagte mit Widerklage erfolgreich geltend machen. Ein Zinsenverzicht wurde von keiner Seite behauptet. Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Nach herrschender Auffassung sind, soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, auch die Verzugszinsen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (SZ 52/42). Soweit ersichtlich, hat der Verwaltungsgerichtshof bisher keine andere Auffassung vertreten. Es war daher auch die Umsatzsteuer von den Verzugszinsen zuzusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Insoweit im verbundenen Rechtsstreit abgesondert verhandelt wurde, waren die Kosten gegenseitig aufzuheben. Im übrigen ergibt sich, daß die Beklagte nur mit rund 11 % unterlegen ist, sodaß ihr ein Anspruch auf 78 % der Kosten zusteht. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO war eine Kostenteilung vorzunehmen.