Rechtssatz RS0017647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017647
Entscheidungsdatum
02.10.1986
Rechtssatz
Änderungen im technischen Entwicklungsstand von Geräten sind voraussehbar und entsprechen einem normalen wirtschaftlichen und technischen Geschehensablauf. Das Risiko der Absetzbarkeit beim Kauf technischer Geräte auch in Form eines Rahmensvertrages trägt der Käufer. Dieser kann sich im Notfall einer Änderung des technischen Entwicklungsstandes nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017647
Dokumentnummer
JJR_19861002_OGH0002_0070OB00604_8600000_001