Rechtssatz RS0062862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062862
Entscheidungsdatum
02.10.1986
Rechtssatz
Ist die Ausführung des Geschäftes infolge eines nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigten Verhaltens des Geschäftsherrn unterblieben, steht dem Mäkler der Provisionsanspruch jedenfalls in dem Zeitpunkt zu, zu dem die Provision bei normaler Abwicklung des Geschäftes zu zahlen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0062862
Dokumentnummer
JJR_19861002_OGH0002_0070OB00604_8600000_002