Rechtssatz RS0075979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075979
Entscheidungsdatum
28.04.1988
Rechtssatz
Ist der Stornobetrag steuerrechtlich als eine echte Vertragsstrafe zu werten, liegt kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor. Stellt die Zahlung der vereinbarten Stornogebühr wirtschaftlich die Leistung des bereits auf Grund des Werkvertrages geschuldeten, wegen des unterbliebenen vollen Leistungsaustausches gemäß § 1168 ABGB zu kürzenden Entgelts dar, so besteht Umsatzsteuerpflicht.Ist der Stornobetrag steuerrechtlich als eine echte Vertragsstrafe zu werten, liegt kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor. Stellt die Zahlung der vereinbarten Stornogebühr wirtschaftlich die Leistung des bereits auf Grund des Werkvertrages geschuldeten, wegen des unterbliebenen vollen Leistungsaustausches gemäß Paragraph 1168, ABGB zu kürzenden Entgelts dar, so besteht Umsatzsteuerpflicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 784/78
Entscheidungstext OGH 14.03.1979 6 Ob 784/78
Veröff: SZ 52/42
- 3 Ob 533/86
Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 533/86
Vgl auch; Beisatz: Die Umsatzsteuer ist nicht aus den zu erzielenden Umsatzbeträgen zu entrichten, sondern aus der Ersatzeinnahme an Konventionalstrafe. (T1)
- 7 Ob 604/86
Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 604/86
Ähnlich; Beisatz: Soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, sind auch die Verzugszinsen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2)
- 7 Ob 529/88
Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 529/88
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Lediglich Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer und deren Zahlungszuschlägen wird nicht geschuldet. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0075979
Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0060OB00784_7800000_004