Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Hinsichtlich der von beiden Vorinstanzen zugesprochenen 23.580 S an offenen Abrechnungsbeträgen ist die Revision inhaltsleer, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß die beklagte Partei diesen Teilbetrag nicht mehr in Zweifel zieht, abgesehen davon, daß sich nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen die Berechtigung dieses Teiles des Klagebegehrens ohnedies von selbst ergibt. Die beklagte Partei bekämpft im Revisionsverfahren auch nicht mehr die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die beklagte Partei dadurch vertragsbrüchig geworden ist, daß sie ohne Vorliegen eines Auflösungsgrundes die weitere Aufstellung der strittigen Automaten in ihrem Lokal verweigerte. Mit den Vorinstanzen ist daher jedenfalls davon auszugehen, daß der von den Parteien in Punkt 12 ihres Vertrages vorgesehene Fall eingetreten ist und daher die beklagte Partei zur Zahlung der dort vereinbarten Konventionalstrafe verpflichtet ist.
In der Auslegung dieser Vertragsbestimmung bezüglich der Höhe der geschuldeten Konventionalstrafe ist jedoch der Rechtsansicht der beiden Vorinstanzen nicht zu folgen. Die Konventionalstrafe beträgt weder 100 % der für ein Jahr durchschnittlich zu erzielenden "Einspielergebnisse" (Standpunkt des Erstgerichtes) noch 50 % derselben (Standpunkt des Berufungsgerichtes), sondern die auf ein Jahr umgerechneten vor Verletzung des Vertrages durchschnittlich erzielten "Bruttoerlöse", und zwar eindeutig nur jene der Klägerin. Weil die Parteien, welche nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht näher erörtert haben, was sie unter dem Ausdruck "Bruttoerlös" genau verstanden haben, in ihrem Vertrag einerseits den Ausdruck "Einspielergebnis" bzw. genauer: "das ganze Einspielergebnis" (in den besonderen Vereinbarungen nach Punkt 15), bzw. "Kasseninhalt" (in Punkt 8) und andererseits den davon verschiedenen Ausdruck "Bruttoerlös" (im strittigen Punkt 12) verwendeten, können diese Begriffe nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Während die Worte "Kassen-Inhalt" und "ganzes ... Ergebnis" eher auf eine rein tatsächliche Größe abstellen, nämlich die bei den jeweiligen Zählungen tatsächlich vorhandenen Geldbeträge, enthält der Begriff "Erlös" schon ein wirtschaftliches Moment. Unter "Erlös" wird eine Einnahme oder ein Gewinn verstanden (österreichisches Wörterbuch). Und unter dem "Brutto-Gewinn" oder "Rohgewinn" eines Unternehmens versteht man nicht alle z.B. durch den Verkauf von Waren schlechthin erzielten Geldeingänge, sondern die Differenz zwischen Herstellungs- oder Anschaffungspreis einerseits und Verkaufspreis andererseits. Vom Bruttogewinn sind dann noch Zinsen, allgemeine Spesen und sonstige auf dem ganzen Unternehmen liegende Belastungen abzuziehen, um den Nettogewinn (Reingewinn) feststellen zu können (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie 17 Band 3, 369).In der Auslegung dieser Vertragsbestimmung bezüglich der Höhe der geschuldeten Konventionalstrafe ist jedoch der Rechtsansicht der beiden Vorinstanzen nicht zu folgen. Die Konventionalstrafe beträgt weder 100 % der für ein Jahr durchschnittlich zu erzielenden "Einspielergebnisse" (Standpunkt des Erstgerichtes) noch 50 % derselben (Standpunkt des Berufungsgerichtes), sondern die auf ein Jahr umgerechneten vor Verletzung des Vertrages durchschnittlich erzielten "Bruttoerlöse", und zwar eindeutig nur jene der Klägerin. Weil die Parteien, welche nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht näher erörtert haben, was sie unter dem Ausdruck "Bruttoerlös" genau verstanden haben, in ihrem Vertrag einerseits den Ausdruck "Einspielergebnis" bzw. genauer: "das ganze Einspielergebnis" (in den besonderen Vereinbarungen nach Punkt 15), bzw. "Kasseninhalt" (in Punkt 8) und andererseits den davon verschiedenen Ausdruck "Bruttoerlös" (im strittigen Punkt 12) verwendeten, können diese Begriffe nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Während die Worte "Kassen-Inhalt" und "ganzes ... Ergebnis" eher auf eine rein tatsächliche Größe abstellen, nämlich die bei den jeweiligen Zählungen tatsächlich vorhandenen Geldbeträge, enthält der Begriff "Erlös" schon ein wirtschaftliches Moment. Unter "Erlös" wird eine Einnahme oder ein Gewinn verstanden (österreichisches Wörterbuch). Und unter dem "Brutto-Gewinn" oder "Rohgewinn" eines Unternehmens versteht man nicht alle z.B. durch den Verkauf von Waren schlechthin erzielten Geldeingänge, sondern die Differenz zwischen Herstellungs- oder Anschaffungspreis einerseits und Verkaufspreis andererseits. Vom Bruttogewinn sind dann noch Zinsen, allgemeine Spesen und sonstige auf dem ganzen Unternehmen liegende Belastungen abzuziehen, um den Nettogewinn (Reingewinn) feststellen zu können vergleiche etwa Brockhaus, Enzyklopädie 17 Band 3, 369).
Gerade im Zusammenhang mit der Einführung der Mehrwertsteuer hat sich aber auch noch ein anderer Sprachgebrauch eingebürgert. Man spricht von Nettopreisen, wenn dazu noch die Umsatzsteuer tritt und von Bruttopreisen, wenn die Umsatzsteuer schon inbegriffen ist (vgl. dazu auch den Fall der Entscheidung MietSlg. 29.107 = ImmZ 1977, 205, wo der Pachtzins in einem bestimmten Prozentsatz der "Bruttoeinnahmen" aus dem Treibstoffverkauf - hier war also der Umsatz und nicht etwa der Gewinn gemeint - ausgedrückt war). Aus dem gesamten Vertragsinhalt und vor allem der zwischen den Streitteilen gehandhabten und feststehenden Abrechnungsweise läßt sich der Schluß ziehen, daß die Parteien mit dem Wort "Bruttoerlös" den Betrag verstanden, der sich nach ihrer jeweiligen Monatsabrechnung am Ende als jeweiliger Rohgewinn beider Vertragspartner ergab ("Vertragspartner erhalten ..... S ....."). Wenn die Revision geltend macht, die beiden Abrechnungen Beilage D seien nicht voll verständlich, so trifft das nicht zu. Der in der ersten Zeile angeführte als "Einspielung" bezeichnete Betrag stellt offenbar den jeweils im Automaten am Stichtag tatsächlich vorgefundenen Betrag an Spielereinsätzen dar. Daß dieser Betrag zwecks Berechnung der von der klagenden Partei abzuführenden Umsatzsteuer mit 1,6 multipliziert werden muß, findet seine Erklärung in der Tatsache, daß gemäß § 4 Abs 5 UStG 1972 beim Spiel mit Gewinnmöglichkeiten und bei einer Wette die Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder die einzelne Wette ist, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert (dazu ausführlich unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte Dorazil-Frühwald-Hoch-Mayer-Pankowitsch, Komm zum UStG 1972, Anm. 1 und Anm. 10 a zu § 4, vgl. auch die Entscheidung des VwGH Sammlung F 5465 sowie zur Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs 5 UStG 1982 die Entscheidung des VfGH Sammlung 8457). Die zweite Zeile der Abrechnungen enthält also den zu versteuernden Umsatz, nämlich die wirklichen Einsätze zusätzlich der sogenannten Freispiele, woraus die darin enthaltene Umsatzsteuer von 18 % durch Multiplikation mit der Kennzahl 15,25 in der dritten Zeile ermittelt wird. Wird von der "Einspielung ohne Freispiele" (vierte Zeile) diese Umsatzsteuer "unter Berücksichtigung von 40 % Freispielen" (fünfte Zeile) und die mit einem fixen Betrag geschuldete monatliche Vergnügungssteuer (sechste Zeile) abgezogen, so ergibt sich in der siebenten Zeile die sogenannte "Nettoeinspielung" (was nach dem oben Gesagten nicht mit "Nettoerlös" identisch ist), in der achten Zeile wird mit der Bezeichnung "50 % an Vertragspartner" der Nettoerlös dieses Vertragspartners der Aufstellfirma ermittelt und zu diesem Nettoerlös wird die von diesem Vertragspartner abzuführende Umsatzsteuer von 18 % (neunte Zeile) addiert, was dann in der zehnten Zeile den Bruttoerlös des Vertragspartners ergibt. Es sei noch darauf hingewiesen, daß in den Abrechnungsformularen die beiden Erlösbeträge und dieser Umsatzsteuerbetrag durch Einrahmung besonders hervorgehoben werden.Gerade im Zusammenhang mit der Einführung der Mehrwertsteuer hat sich aber auch noch ein anderer Sprachgebrauch eingebürgert. Man spricht von Nettopreisen, wenn dazu noch die Umsatzsteuer tritt und von Bruttopreisen, wenn die Umsatzsteuer schon inbegriffen ist vergleiche dazu auch den Fall der Entscheidung MietSlg. 29.107 = ImmZ 1977, 205, wo der Pachtzins in einem bestimmten Prozentsatz der "Bruttoeinnahmen" aus dem Treibstoffverkauf - hier war also der Umsatz und nicht etwa der Gewinn gemeint - ausgedrückt war). Aus dem gesamten Vertragsinhalt und vor allem der zwischen den Streitteilen gehandhabten und feststehenden Abrechnungsweise läßt sich der Schluß ziehen, daß die Parteien mit dem Wort "Bruttoerlös" den Betrag verstanden, der sich nach ihrer jeweiligen Monatsabrechnung am Ende als jeweiliger Rohgewinn beider Vertragspartner ergab ("Vertragspartner erhalten ..... S ....."). Wenn die Revision geltend macht, die beiden Abrechnungen Beilage D seien nicht voll verständlich, so trifft das nicht zu. Der in der ersten Zeile angeführte als "Einspielung" bezeichnete Betrag stellt offenbar den jeweils im Automaten am Stichtag tatsächlich vorgefundenen Betrag an Spielereinsätzen dar. Daß dieser Betrag zwecks Berechnung der von der klagenden Partei abzuführenden Umsatzsteuer mit 1,6 multipliziert werden muß, findet seine Erklärung in der Tatsache, daß gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UStG 1972 beim Spiel mit Gewinnmöglichkeiten und bei einer Wette die Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder die einzelne Wette ist, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert (dazu ausführlich unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte Dorazil-Frühwald-Hoch-Mayer-Pankowitsch, Komm zum UStG 1972, Anmerkung 1 und Anmerkung 10 a zu Paragraph 4,, vergleiche auch die Entscheidung des VwGH Sammlung F 5465 sowie zur Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 4, Absatz 5, UStG 1982 die Entscheidung des VfGH Sammlung 8457). Die zweite Zeile der Abrechnungen enthält also den zu versteuernden Umsatz, nämlich die wirklichen Einsätze zusätzlich der sogenannten Freispiele, woraus die darin enthaltene Umsatzsteuer von 18 % durch Multiplikation mit der Kennzahl 15,25 in der dritten Zeile ermittelt wird. Wird von der "Einspielung ohne Freispiele" (vierte Zeile) diese Umsatzsteuer "unter Berücksichtigung von 40 % Freispielen" (fünfte Zeile) und die mit einem fixen Betrag geschuldete monatliche Vergnügungssteuer (sechste Zeile) abgezogen, so ergibt sich in der siebenten Zeile die sogenannte "Nettoeinspielung" (was nach dem oben Gesagten nicht mit "Nettoerlös" identisch ist), in der achten Zeile wird mit der Bezeichnung "50 % an Vertragspartner" der Nettoerlös dieses Vertragspartners der Aufstellfirma ermittelt und zu diesem Nettoerlös wird die von diesem Vertragspartner abzuführende Umsatzsteuer von 18 % (neunte Zeile) addiert, was dann in der zehnten Zeile den Bruttoerlös des Vertragspartners ergibt. Es sei noch darauf hingewiesen, daß in den Abrechnungsformularen die beiden Erlösbeträge und dieser Umsatzsteuerbetrag durch Einrahmung besonders hervorgehoben werden.
Daß in der Abrechnung für Mai 1983 die Vergnügungssteuer nicht abgezogen wurde, findet ihre selbstverständliche Erklärung darin, daß der Automat bei der Steuerbehörde verspätet zur Entrichtung der Vergnügungssteuer angemeldet wurde und von der klagenden Partei ohnedies - in dritter Instanz nicht mehr ausdrücklich bekämpft - gesondert eingeklagt wurde.
Als der Bruttoerlös, den die Streitteile im Punkt 12 ihres Vertrages als Bemessungsgrundlage der Konventionalstrafe vorsahen, kann daher für den letzten Monat (Juni 1983) vor dem Vertragsbruch nur der Betrag von 5.007,69 S angesehen werden (Nettoerlös hätte hingegen den Betrag von 4.243,80 S bedeutet).
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß nach dem Vertragsinhalt beide Teile grundsätzlich einen gleich hohen Ertrag erzielen sollten. Dieser Bruttoerlösbetrag der beklagten Partei ist daher auch als Bruttoerlösbetrag der klagenden Partei anzusehen, mag sich auch die Abrechnung Beilage D selbst nur auf die Ermittlung des Bruttoerlöses der beklagten Partei beziehen. Dies deckt sich übrigens mit folgender Kontrollrechnung: Auf Grund der Abrechnung für Juni 1983 kassierte die klagende Partei tatsächlich 27.100 S abzüglich 5.007,69 S ist 22.092,31 S, bezahlte hievon 12.000 S Vergnügungssteuer und führte 6.612,40 S Umsatzsteuer ab, was den Betrag von nur 3.479,91 S ergäbe, welcher Betrag sich aber um die der beklagten Partei bezahlte Umsatzsteuer von 763,89 S im Wege des Vorsteuerabzugsrechtes auf 4.243,80 S (ist Nettoerlös) erhöht. Da im Fall der Konventionalstrafe die klagende Partei die Umsatzsteuer nicht mehr aus den zu erzielenden wirklichen und um die Freispiele vermehrten fiktiven Umsatzbeträgen zu entrichten hat, wohl aber aus der Ersatzeinnahme an Konventionalstrafe (vgl. dazu SZ 52/42), wollten die Parteien offenbar festlegen, daß die Konventionalstrafe zwar nicht den vollen Ertrag für die mit mindestens fünf Jahren festgelegte Vertragsdauer, wohl aber den Ertrag für ein Jahr zuzüglich der davon zu entrichtenden Umsatzsteuer (daher "Brutto"-Erlös !) ausmachen solle.In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß nach dem Vertragsinhalt beide Teile grundsätzlich einen gleich hohen Ertrag erzielen sollten. Dieser Bruttoerlösbetrag der beklagten Partei ist daher auch als Bruttoerlösbetrag der klagenden Partei anzusehen, mag sich auch die Abrechnung Beilage D selbst nur auf die Ermittlung des Bruttoerlöses der beklagten Partei beziehen. Dies deckt sich übrigens mit folgender Kontrollrechnung: Auf Grund der Abrechnung für Juni 1983 kassierte die klagende Partei tatsächlich 27.100 S abzüglich 5.007,69 S ist 22.092,31 S, bezahlte hievon 12.000 S Vergnügungssteuer und führte 6.612,40 S Umsatzsteuer ab, was den Betrag von nur 3.479,91 S ergäbe, welcher Betrag sich aber um die der beklagten Partei bezahlte Umsatzsteuer von 763,89 S im Wege des Vorsteuerabzugsrechtes auf 4.243,80 S (ist Nettoerlös) erhöht. Da im Fall der Konventionalstrafe die klagende Partei die Umsatzsteuer nicht mehr aus den zu erzielenden wirklichen und um die Freispiele vermehrten fiktiven Umsatzbeträgen zu entrichten hat, wohl aber aus der Ersatzeinnahme an Konventionalstrafe vergleiche dazu SZ 52/42), wollten die Parteien offenbar festlegen, daß die Konventionalstrafe zwar nicht den vollen Ertrag für die mit mindestens fünf Jahren festgelegte Vertragsdauer, wohl aber den Ertrag für ein Jahr zuzüglich der davon zu entrichtenden Umsatzsteuer (daher "Brutto"-Erlös !) ausmachen solle.
Im konkreten Fall führt dies abgerundet (bzw. aufgerundet bei Heranziehung der Maiabrechnung unter Einbeziehung der Vergnügungssteuer wie an sich vorgesehen) zu einem Bruttoerlös von 5.000 S für einen Monat oder 60.000 S für ein Jahr. Dieser Betrag steht auch in keinem krassen Mißverhältnis zu dem vorgesehenen Mindestbetrag von 20.000 S, der offenbar auf besonders geringe Umsätze abzielt; die Gesamtvereinbarung über die Konventionalstrafe erweist sich damit als durchaus verständlich und sinnvoll, sie kann - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin - auch nicht als sittenwidrig angesehen werden (vgl. zu den diesbezüglichen Grundsätzen Entscheidungen wie HS 10.636).Im konkreten Fall führt dies abgerundet (bzw. aufgerundet bei Heranziehung der Maiabrechnung unter Einbeziehung der Vergnügungssteuer wie an sich vorgesehen) zu einem Bruttoerlös von 5.000 S für einen Monat oder 60.000 S für ein Jahr. Dieser Betrag steht auch in keinem krassen Mißverhältnis zu dem vorgesehenen Mindestbetrag von 20.000 S, der offenbar auf besonders geringe Umsätze abzielt; die Gesamtvereinbarung über die Konventionalstrafe erweist sich damit als durchaus verständlich und sinnvoll, sie kann - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin - auch nicht als sittenwidrig angesehen werden vergleiche zu den diesbezüglichen Grundsätzen Entscheidungen wie HS 10.636).
Auf die in der Revision behandelte Problematik im Zusammenhang mit der Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Betrages einschließlich Umsatzsteuer und dem allfälligen Rückersatzanspruch gemäß Art. XII Z 3 EGUStG 1972 ist nach ständiger Rechtsprechung im vorliegenden Rechtsstreit nicht einzugehen (EvBl 1976/22, EvBl 1978/28 u.a.).Auf die in der Revision behandelte Problematik im Zusammenhang mit der Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Betrages einschließlich Umsatzsteuer und dem allfälligen Rückersatzanspruch gemäß Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG 1972 ist nach ständiger Rechtsprechung im vorliegenden Rechtsstreit nicht einzugehen (EvBl 1976/22, EvBl 1978/28 u.a.).
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß der Klage nur mit dem nicht mehr strittigen Betrag von 23.580 S, zuzüglich eines Betrages an Konventionalstrafe von 60.000 S, das sind zusammen 83.580 S samt Anhang, stattgegeben wird. Bei diesem Prozeßausgang ist die klagende Partei in erster und zweiter Instanz nur mit etwa einem Viertel durchgedrungen und hat der beklagten Partei daher 50 % der Kosten erster und zweiter Instanz zu ersetzen, während sich in dritter Instanz Erfolg und Mißerfolg ungefähr die Waage halten, sodaß hier die Kostenaufhebung stattzufinden hat (§§ 50, 43 Abs 1 ZPO).Die Urteile der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß der Klage nur mit dem nicht mehr strittigen Betrag von 23.580 S, zuzüglich eines Betrages an Konventionalstrafe von 60.000 S, das sind zusammen 83.580 S samt Anhang, stattgegeben wird. Bei diesem Prozeßausgang ist die klagende Partei in erster und zweiter Instanz nur mit etwa einem Viertel durchgedrungen und hat der beklagten Partei daher 50 % der Kosten erster und zweiter Instanz zu ersetzen, während sich in dritter Instanz Erfolg und Mißerfolg ungefähr die Waage halten, sodaß hier die Kostenaufhebung stattzufinden hat (Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO).