Rechtssatz RS0018118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018118
Entscheidungsdatum
02.07.1986
Rechtssatz
Unter "Erlös" wird eine Einnahme oder ein Gewinn verstanden. Unter dem "Brutto - Gewinn" oder "Rohgewinn" eines Unternehmens versteht man die Differenz zwischen Herstellungspreis und Anschaffungspreis einerseits und Verkaufspreis andererseits. Vom Bruttogewinn sind dann noch Zinsen, allgemeine Spesen und sonstige auf dem ganzen Unternehmen liegende Belastungen abzuziehen, um den Nettogewinn (Reingewinn) feststellen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018118
Dokumentnummer
JJR_19860702_OGH0002_0030OB00533_8600000_001