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Rechtssatz RS0018118

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018118

Geschäftszahl

3Ob533/86

Entscheidungsdatum

02.07.1986

Rechtssatz

Unter "Erlös" wird eine Einnahme oder ein Gewinn verstanden. Unter dem "Brutto - Gewinn" oder "Rohgewinn" eines Unternehmens versteht man die Differenz zwischen Herstellungspreis und Anschaffungspreis einerseits und Verkaufspreis andererseits. Vom Bruttogewinn sind dann noch Zinsen, allgemeine Spesen und sonstige auf dem ganzen Unternehmen liegende Belastungen abzuziehen, um den Nettogewinn (Reingewinn) feststellen zu können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 533/86
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 533/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018118

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0030OB00533_8600000_001