Entscheidungsgründe:
Für im Auftrag der Beklagten erbrachte Baumeisterarbeiten begehrt der Kläger ein restliches Entgelt von S 2,218.571,24 s.A. Gegen die Klagsforderung wendeten die Beklagten unter anderem Gegenforderungen aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 1,039.084,40 zu Recht bestehe und die Gegenforderungen nicht zu Recht bestehen. Es gab demgemäß dem Klagebegehren mit S 1,039.084,40 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 1,179.486,72 s.A. ab. Nach seinen Feststellungen umfaßte der Auftrag an den Kläger die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit dazwischenliegender Tiefgarage. Die Beklagten hatten ursprünglich ein größeres Projekt geplant, das jedoch nicht verwirklicht werden konnte. Mit der Planung und der Bauüberwachung war von den Beklagten Architekt Walter N*** beauftragt worden. Dieser hatte die Massenberechnungen aufgrund des ursprünglich vorgesehenen Projektes vorgenommen. Schon bei den Vorgesprächen war zwischen den Parteien ausgemacht worden, daß der Kläger nach den neuen Plänen die Massen neu berechnet bzw. korrigiert. Architekt Walter N*** verfaßte das Leistungsverzeichnis Beilage A, aufgrund dessen der Kläger dann sein Anbot vom 18. November 1972 samt Begleitschreiben vom 20. November 1972 verfaßte. In dem Anbot war bereits eine Umsatzsteuer von 16 % einkalkuliert. Lohn- und Materialpreiserhöhungen sollten zur Anrechnung kommen, wenn diese 2,5 % der Anbotsumme übersteigen. Aufgrund dieses Anbots erfolgte am 4./11. April 1973 die Auftragserteilung an den Kläger zu einem als Pauschalpreis bezeichneten Entgelt von S 3,937.918,-. Die Vertragsparteien vereinbarten Teilzahlungen jeweils nach Fertigstellung der einzelnen Geschoßdecken. Der Kläger sollte 90 % der jeweiligen Kosten in Teilrechnungen geltend machen, die innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig waren. Die Endabrechnung sollte spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Anlage erfolgen. Die Neuberechnung der Massen durch den Kläger entsprach nicht den neuen Plänen. Bei richtiger Massenberechnung hätten sich eine Reduktion um 25 bis 30 % ergeben.
Der Kläger begann mit den Bauarbeiten am 27. April 1973. Am 30. Juli 1973 kündigte er Lohn- und Preiserhöhungen an. Er legte 7 Teilleistungsausweise (Teilrechnungen) und verrechnete in den Teilleistungsausweisen II bis VII 10 % Lohn- und Materialpreiserhöhung. Abrechnungsunterlagen waren den Teilleistungsausweisen nicht angeschlossen. Am 31. Juli 1974 legte der Kläger eine Rechnung über Regieleistungen von S 25.963,-Der Kläger begann mit den Bauarbeiten am 27. April 1973. Am 30. Juli 1973 kündigte er Lohn- und Preiserhöhungen an. Er legte 7 Teilleistungsausweise (Teilrechnungen) und verrechnete in den Teilleistungsausweisen römisch zwei bis römisch sieben 10 % Lohn- und Materialpreiserhöhung. Abrechnungsunterlagen waren den Teilleistungsausweisen nicht angeschlossen. Am 31. Juli 1974 legte der Kläger eine Rechnung über Regieleistungen von S 25.963,-
einschließlich Umsatzsteuer. Im Jahre 1974 verfaßte Architekt Walter N*** eine Aufstellung der vom Kläger tatsächlich erbrachten und der von ihm nicht erbrachten Leistungen sowie der vorhandenen Mängel und übermittelte die Mängelliste dem Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 1974. Gleichzeitig ersuchte Architekt Walter N*** den Kläger um eine Endabrechnung nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen mit Leistungsnachweis. Der Kläger legte jedoch keine Endabrechnung. Mit Schreiben vom 14. bzw. 17. April 1975 verständigte Architekt Walter N*** den Kläger, daß er die Arbeiten auf der Baustelle abzubrechen und ohne schriftlichen Auftrag der Beklagten keine weiteren Arbeiten mehr durchführen dürfe. Die noch offenen Restarbeiten wurden an einen Dritten vergeben. Unter Zugrundelegung der Massen und Leistungen, wie sie tatsächlich zur Ausführung gelangt sind, ermittelte das Erstgericht nach detaillierten Feststellungen über die einzelnen Leistungspositionen laut Leistungsverzeichnis eine "Abrechnung" mit einer Zwischensumme (ohne Umsatzsteuer) von S 2,992.602,-, Lohnerhöhungen per 1. Jänner 1973 von S 37.407,- (2,5 %) und per 1. April 1973 von S 124.230,- (8,2 %) und einer Regierechnung vom 31. Juli 1974 von S 5.066,- (AS 853 f). Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes wurden Arbeiten mit einer Gesamtsumme von S 19.950,- und S 113.163,64 vom Kläger nicht erbracht. Die Arbeiten weisen die näher (AS 857) festgestellten Mängel auf, aus denen sich eine Preisminderung von S 100.505,-
ergibt (AS 890). Der Einbau von Kilcherlagern war ursprünglich nur für die obersten Geschoße der beiden Häuser vorgesehen. Im Zuge der Bauarbeiten wurde jedoch vom Architekten der Beklagten der Entfall der Kilcherlager angeordnet.
Da die Beklagten die Teilrechnungen nicht vollständig bezahlten, ist dem Kläger eine Zinsenbelastung von S 138.279,10 erwachsen. Der Kläger nimmt seit dem Jahre 1974 bei verschiedenen Kreditinstituten Kredit in einem den Klagsbetrag übersteigenden Ausmaß in Anspruch, wofür ihm die vom Erstgericht detailliert (AS 881 f) festgestellten Zinssätze angelastet wurden.
Der Zweitbeklagte hat 5 Parteien, die an dem Objekt Wohnungseigentum erworben haben, auf Zahlung von S 371.760,83 für die Innen- und Außenputzarbeiten geklagt. Die Beklagten jenes Verfahrens wendeten unter anderem Verjährung ein. Es trat Ruhen des Verfahrens ein. Welche Vereinbarungen zwischen den Streitteilen jenes Rechtsstreites getroffen wurden, konnte nicht festgestellt werden. Der Zweitbeklagte hat die obgenannten 5 Wohnungseigentümer ferner auf Bezahlung einer Kaufpreisrestforderung von S 374.465,16 geklagt. Die Beklagten wendeten unter anderem das Vorliegen von Mängeln ein. Nach einem in jenem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ist die Wärmedämmung der obersten Geschoßdecke unzureichend. Mit dem Fünftbeklagten, auf den von der geltend gemachten Foderung ein Teilbetrag von rund S 133.000,-
entfiel, wurde ein Vergleich abgeschlossen, nach welchem sich dieser verpflichtete, S 100.000,- zu bezahlen. Mit dem Drittbeklagten wurde gleichfalls ein Vergleich abgeschlossen, wobei sich dieser zur Zahlung von S 20.000,- verpfichtete. Hinsichtlich der übrigen Beklagten trat Ruhen des Verfahrens ein. Ob und welche Vereinbarung mit diesen getroffen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Aus der fehlerhaften Wärmedämmung der obersten Geschoßdecke haben die Beklagten seitens der Wohnungseigentümer keine Forderung mehr zu erwarten. Es ist nicht erwiesen, daß Wohnungseigentümer noch Kaufpreisteilbeträge zurückbehalten.
Die Beklagten haben Zahlung teilweise mit Wechseln geleistet, die verspätet eingelöst wurden. Daraus sind dem Kläger Wechselspesen von S 30.994,- erwachsen.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei zwischen den Parteien ein Entgelt vereinbart worden, das in einem wesentlichen Teilbereich als Pauschalpreis, in einem Teilbereich als Einheitspreis und in einem Teilbereich als Regiepreis anzusehen und insgesamt daher als veränderlicher Preis zu beurteilen sei. Aus der Unterlassung der vom Kläger vertraglich übernommenen Neuberechnung bzw. Korrektur der Massen stehe den Beklagten ein Schadenersatzanspruch zu, der die Werklohnforderung des Klägers auf ein Maß reduziere, wie es sich bei richtiger Massenberechnung ergeben hätte. Das sich daraus ergebende Entgelt entspreche jenem, das vom Sachverständigen für die tatsächliche Ausführung des reduzierten Bauvorhabens errechnet worden sei. Das reduzierte angemessene Entgelt des Klägers betrage unter Berücksichtigung der zusätzlich in Auftrag gegebenen Leistungen S 2,992.605,- zuzüglich der Lohnerhöhungen per 1. Jänner 1973 von S 37.407,- und per 1. April 1973 von S 124.230,-
sowie zuzüglich der Regierechnung vom 31. Juli 1973 von S 5.066,-, zusammen sohin S 3,159.308,-. Dieser Entgeltanspruch vermindere sich jedoch um die nicht ausgeführten Arbeiten im Leistungsausmaß von S 19.950,- und S 113.163,64; ferner um den Entgeltminderungsanspruch der Beklagten aufgrund der festgestellten Mängel von S 100.505,-. Daraus ergebe sich ein Entgeltanspruch des Klägers von S 2,925.689,40 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer von S 468.110,30, zusammen S 3,393.799,70. Der Kläger habe ferner Anspruch auf Ersatz der Wechselspesen von S 30.994,- zuzüglich Umsatzsteuer von S 3.887,- und der Zinsenbelastung von S 138.279,10 zuzüglich Umsatzsteuer von S 22.124,65. Die Gesamtforderung des Klägers betrage demnach S 3.589.084,40. Abzüglich der geleisteten Teilzahlungen von S 2,550.000,- ergebe sich eine Restforderung des Klägers von S 1,039.084,40. Da die Beklagten mit der Bezahlung der sich aus den Teilleistungsausweisen ergebenden Forderungen des Klägers in Verzug geraten seien, habe der Kläger Anspruch auf Verzugszinsen im Ausmaß des von ihm bezahlten Zinssatzes für das in Anspruch genommene Fremdkapital. Von den kapitalisierten Zinsen gebührten jedoch nur Zinsen im gesetzlichen Ausmaß. Dem Kläger sei auch die Umsatzsteuer zuzuerkennen, ohne Rücksicht darauf, ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Bei den eingewendeten Gegenforderungen handle es sich im wesentlichen um Preisminderungsansprüche. Der Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens sei den Beklagten nicht gelungen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger nur S 973.075,40 s.A. zusprach. Im Umfang einer Teilabweisung von S 49.368,- hob das Berufungsgericht das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung und teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Hinsichtlich der Kosten der Baustelleneinrichtung sei jedoch eine anteilsmäßige Reduzierung (entsprechend dem reduzierten Auftragsvolumen) um S 66.009,- (nach dem Gutachten des Sachverständigen) gerechtfertigt. Nach der getroffenen Vereinbarung habe der Kläger auch Anspruch auf Abgeltung der Materialpreiserhöhungen. Mangels Feststellungen über deren Höhe sei das Verfahren in Ansehung des für Materialpreiserhöhung geltend gemachten Teilanspruches von S 49.368,- ergänzungsbedürftig.