Rechtssatz RS0021845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021845
Entscheidungsdatum
22.11.2011
Rechtssatz
Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. Wenn bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit vorliegen, bleiben diese allerdings in Geltung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 98/59
Entscheidungstext OGH 22.04.1959 5 Ob 98/59
- 4 Ob 510/75
Entscheidungstext OGH 11.03.1975 4 Ob 510/75
Auch; Beisatz: Mangelnde Bereitschaft des Bestellers, den Bau fortzuführen oder doch einen Termin für die Wiederaufnahme der Arbeiten innerhalb einer zumutbaren Zeit zu vereinbaren. (T1)
- 7 Ob 529/88
Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 529/88
- 8 Ob 625/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 625/88
nur: Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. (T2) Veröff: ecolex 1990,212
- 1 Ob 167/99m
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 167/99m
- 9 Ob 279/99s
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 279/99s
Vgl auch; Beisatz: Verweigert der Besteller den Abruf endgültig, dann erübrigt sich jede Fälligstellung und dem Unternehmer gebührt, solange das Werk nicht hergestellt werden kann, seit dem Tag, an dem das Unterbleiben des Werks endgültig feststeht, der eingeschränkte Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB. (T3)
- 2 Ob 260/00z
Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 260/00z
Vgl auch
- 2 Ob 25/02v
Entscheidungstext OGH 13.02.2002 2 Ob 25/02v
Vgl auch
- 8 Ob 149/02y
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 149/02y
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 114/11i
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 114/11i
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0021845
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19590422_OGH0002_0050OB00098_5900000_001