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Entscheidung 8 Ob 341/97y×

Entscheidung 8 Ob 341/97y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob341/97y

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter G*****, vertreten durch Dr.Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter H*****, vertreten durch Dr.Karl Schaumüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 150.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28.Mai 1997, GZ 39 R 229/97h-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die stets an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (7 Ob 523/95; 1 Ob 2063/96f u.a.). Daß den Vorinstanzen bei Verneinung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens ein erheblicher Rechtsirrtum unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich: Für die Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs ist es notwendig, daß nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern auch - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren - die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (4 Ob 376/84; ArbSlg. 10.427). Auch bei möglicher Anwendung des Paragraph 273, ZPO ist eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich. Die Ermittlung des Schadens kann nicht einem aufzunehmenden Sachverständigengutachten überlassen werden (SZ 23/67; ArbSlg. 10.147; 4 Ob 409/81). Daß das erhobene Begehren nicht entsprechend konkretisiert wurde, gesteht der Kläger selbst zu, wenn er in der Revision ausführt (AS 70), es reiche die Behauptung aus, einen Schaden in bestimmter Höhe erlitten zu haben, die Konkretisierung könne durch das Beweisverfahren, insbesondere das einzuholende Sach- verständigengutachen, erfolgen. Damit will der Kläger offenbar den Erkundungsbeweis in das Verfahren einführen, der nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (EFSlg 20.757; ZAS 1980, 139 u.a.). Gleiches gilt auch für die angestrebte Pachtzinsminderung, weshalb es sich erübrigt darauf näher einzugehen, daß der Irrtum über den Ertragswert eines zu pachtenden Unternehmens bei Vorliegen bestimmter (hier ebenfalls nur ungenügend behaupteter) jeweils im Einzelfall zu beurteilender Voraussetzungen Geschäftsirrtum sein kann (SZ 54/88; 1 Ob 686/84; 9 Ob 312/97s).

Anmerkung

E50082 08A03417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00341.97Y.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19980416_OGH0002_0080OB00341_97Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016176 Rechtssatz 09.06.1981Zivilrecht
Es handelt sich bei der zugesagten Ertragsfähigkeit des verpachteten Unternehmens um eine Eigenschaft, die im abgeschlossenen Geschäft wertbildend, also für die Bestimmung der Gegenleistung (Pachtzins) maßgebend ist und deshalb zum Inhalt des Geschäftes geh …
RS0036757 Rechtssatz 29.01.1966Zivilrecht
Zur Frage der Schlüssigkeit einer Schadenersatzklage.
RS0037550 Rechtssatz 27.11.1984Zivilrecht
Für die Substantiierung eines auf eine Markenverletzung gestützten Schadenersatzanspruches ist es notwendig, dass nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern auch - neben dem ziffernmäßig bestimmten Schadenersatzbe …
RS0037599 Rechtssatz 15.03.1950Zivilrecht
Auch bei Anwendung des § 273 ZPO ist eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich. Es muß also ein ziffernmäßig bestimmter Anspruch erhoben werden, die Ermittlung kann nicht einem aufzunehmenden Sachverstän …
RS0037780 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 …
RS0039880 Rechtssatz 04.12.1986Zivilrecht
Ein Erkundungsbeweis ist jedenfalls dann unzulässig, wenn ein dem Beweisführer zuzurechnendes Tatbestandsmerkmal (eine klagebegründende oder einwendungsbegründende Tatsache) gar nicht behauptet wurde, aber durch den Beweisantrag erwiesen werden soll.
RS0040023 Rechtssatz 09.04.1952Zivilrecht
Erkundungsbeweise (zB der Antrag, bei einer Gemeinde zu erheben, "ob die außereheliche Mutter in der empfängniskritischen zeit mit anderen Männern zu tun hatte") sind grundsätzlich unzulässig.