Begründung:
An der Klägerin wurde am 17.1.1990 an der E*****klinik in Wien unter Leitung des Erstbeklagten ein operativer Eingriff im Bereich der linken Schulter vorgenommen.
Die Klägerin begehrt Schmerzengeld, Verdienstentgang, eine monatliche Rente und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle der Klägerin aus diesem Eingriff in Zukunft entstehenden Schäden. Ihr Leiden habe sich nach der Operation erheblich verschlechtert, weil dem Erstbeklagten ein Kunstfehler unterlaufen sei. Zudem habe der Erstbeklagte seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er sinngemäß nur erklärt habe: "Wir müssen das aufmachen und schauen, was es ist", dann tatsächlich aber umfangreiche, in der Klage näher beschriebene Eingriffe vorgenommen habe, ohne die Klägerin über die Gefahren derselben zu informieren.
Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens und bestritten all diese Behauptungen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme ab, weil die Klagsbehauptungen nicht die Voraussetzungen des § 226 Abs.1 ZPO erfüllten. Die Klägerin habe trotz entsprechender Aufforderung nicht dargelegt, worin sie einen Kunstfehler des Erstbeklagten erblicke. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könne aus den Behauptungen der Klägerin nicht abgeleitet werden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme ab, weil die Klagsbehauptungen nicht die Voraussetzungen des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO erfüllten. Die Klägerin habe trotz entsprechender Aufforderung nicht dargelegt, worin sie einen Kunstfehler des Erstbeklagten erblicke. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könne aus den Behauptungen der Klägerin nicht abgeleitet werden.
Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Klägerin habe ihrer Behauptungspflicht zur Begründung ihrer Schadenersatzansprüche sowohl hinsichtlich des dem Erstbeklagten vorgeworfenen Kunstfehlers als auch hinsichtlich der Verletzung der Aufklärungspflicht genügt. Das Erstgericht werde daher ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen haben.
Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil die Frage, inwieweit das Tatsachenvorbringen in der Klage konkretisiert sein müsse, um dem Erfordernis nach Vollständigkeit im Sinn des § 226 Abs.1 ZPO zu genügen, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs.1 ZPO darstelle.Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil die Frage, inwieweit das Tatsachenvorbringen in der Klage konkretisiert sein müsse, um dem Erfordernis nach Vollständigkeit im Sinn des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO zu genügen, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle.