§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, der wiederum auf § 528 Abs 1 ZPO verweist, bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im außerstreitigen Mietrechtsverfahren an das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die konkrete Fallentscheidung abhängt. Rechtsfragen, die sich aus einer nicht tragenden Hilfsbegründung ergeben, umso mehr jene Rechtsprobleme, die sich nur bei einer anderen Sachlage stellen würden, können daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werdenParagraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, der wiederum auf Paragraph 528, Absatz eins, ZPO verweist, bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im außerstreitigen Mietrechtsverfahren an das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die konkrete Fallentscheidung abhängt. Rechtsfragen, die sich aus einer nicht tragenden Hilfsbegründung ergeben, umso mehr jene Rechtsprobleme, die sich nur bei einer anderen Sachlage stellen würden, können daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden
(vgl 6 Ob 1533/88).vergleiche 6 Ob 1533/88).
Im gegenständlichen Fall wurde die für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses maßgebliche Rechtsfrage, ob ein auf §§ 18 a und 18 b MRG gestützter Antrag, die Einhebung erhöhter Hauptmietzinse vorläufig für zulässig zu erklären, immer auch die Einleitung eines Verfahrens nach § 18 MRG nach sich zieht, nur in einem obiter dictum des Rekursgerichtes angesprochen. Die eigentlichen Entscheidungsgründe unterstellen ein derartiges Begehren auf Grund des Antragsvorbringens, erschöpfen sich also in der Interpretation eines konkreten Sachverhalts. Eine derartige Beurteilung ist der Überprüfung einer Klage auf ihre Schlüssigkeit vergleichbar. Auch sie setzt bei der Frage an, ob sich der erhobene Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt. Derartige Entscheidungen werden in der Regel durch die besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmt, eignen sich also nicht für eine die Rechtsentwicklung vorantreibende Leitjudikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl 4 Ob 1009/88; 1 Ob 666/90). Damit erweist sich der Revisionsrekurs, in dem der Antragsgegner selbst nur vorbringt, eine durch einen bestimmten Antrag festgelegte, rechtlich verfehlte Willenserklärung könne nicht im Wege einer extensiven Interpretation saniert werden, als unzulässig.Im gegenständlichen Fall wurde die für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses maßgebliche Rechtsfrage, ob ein auf Paragraphen 18, a und 18 b MRG gestützter Antrag, die Einhebung erhöhter Hauptmietzinse vorläufig für zulässig zu erklären, immer auch die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 18, MRG nach sich zieht, nur in einem obiter dictum des Rekursgerichtes angesprochen. Die eigentlichen Entscheidungsgründe unterstellen ein derartiges Begehren auf Grund des Antragsvorbringens, erschöpfen sich also in der Interpretation eines konkreten Sachverhalts. Eine derartige Beurteilung ist der Überprüfung einer Klage auf ihre Schlüssigkeit vergleichbar. Auch sie setzt bei der Frage an, ob sich der erhobene Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt. Derartige Entscheidungen werden in der Regel durch die besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmt, eignen sich also nicht für eine die Rechtsentwicklung vorantreibende Leitjudikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche 4 Ob 1009/88; 1 Ob 666/90). Damit erweist sich der Revisionsrekurs, in dem der Antragsgegner selbst nur vorbringt, eine durch einen bestimmten Antrag festgelegte, rechtlich verfehlte Willenserklärung könne nicht im Wege einer extensiven Interpretation saniert werden, als unzulässig.