Begründung:
Die Klage gegen die vormaligen Zweit- und Drittbeklagten wurde unter Anspruchsverzicht zurückgezogen und gegen die vormalige Erstbeklagte rechtskräftig zurückgewiesen. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin ihres am 29. September 1974 verstorbenen Vaters, der mit seinem, gleichfalls bereits verstorbenen Bruder (im folgenden Onkel der Klägerin) Gesellschafter der W***** OHG (im folgenden OHG) war. Der Beklagte (vormaliger Viertbeklagte) war kollektiv zeichnungsberechtigter Prokurist der OHG. Die Klägerin, ihr Onkel und eine Aktiengesellschaft als die damaligen Gesellschafter der OHG führten eine am 26. November 1976 vereinbarte Realteilung des Gesellschaftsunternehmens durch.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 35,000.000,-- sA, zusammengefaßt mit folgendem, zum Teil erst über Aufforderung durch das Erstgericht erstatteten Vorbringen:
Der Onkel der Klägerin habe im Zusammenwirken mit dem Beklagten und zwei weiteren Personen seit Beginn der 70-iger Jahre die OHG dadurch geschädigt, daß sie bei vorwiegend im Ausland durchgeführten Einkäufen die ausländischen Lieferanten dazu angehalten hätten, Wareneinkaufspreise überhöht in Rechnung zu stellen und die Differenzbeträge zum tatsächlich vereinbarten Warenpreis einem Privatkonto zufließen zu lassen, welches in erster Linie dem Onkel der Klägerin zugute gekommen sei, nicht jedoch dem Vater der Klägerin. Dadurch sei die OHG um "Millionenbeträge" geschädigt und der Anteil des Vaters der Klägerin am Firmenvermögen und folglich auch der Klägerin als Erbin nach ihrem Vater entsprechend vermindert worden. Die Klägerin hätte wesentlich mehr Kapital aus der OHG bei der Realteilung erhalten müssen. Der Klägerin sei aus dem schädigenden Verhalten ihres Onkels und des Beklagten ein finanzieller Nachteil von mindestens S 70,000.000,-- entstanden, wovon aus Gründen prozessualer Vorsicht nur 50 % geltend gemacht würden. Eine genaue Bezifferung des Schadens bzw eine genaue Detaillierung der einzelnen schädigenden Handlungen sei der Klägerin "naturgemäß" nicht möglich, müßte jedoch aus den Buchhaltungsunterlagen der OHG, die sich noch in Händen der Klägerin befinden, zu eruieren sein. Der Beklagte hafte als Mittäter aus dem Titel des Schadenersatzes. Auch der Beklagte habe Lieferfirmen veranlaßt, zu Lasten der OHG "Zuschläge" zu Einkaufspreisen auf Konten im Ausland zu seinen persönlichen Gunsten zu überweisen. Die der OHG angelasteten Geldbeträge seien auch zum Vorteil des Beklagten verwendet worden. Strafrechtlich sei das Verhalten des Beklagten zumindest als mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Untreue zu werten. Die Klägerin könne nicht konkret behaupten, "wann wer mit welchen Schadensbeträgen die behaupteten deliktischen Handlungen (Provisionsverschiebungen ins Ausland) gesetzt hat." Diese Handlungen seien aber laufend getätigt worden. Eine genaue Zusammensetzung des Klagsbetrages sei der Klägerin nicht möglich, sondern könne sie nur einige einzelne Schadenersatzbeträge, verursacht durch die behaupteten deliktischen Handlungen, unter Beweis stellen, jedoch nur beispielsweise. Eine genaue Detaillierung des Klagsbetrages sei der Klägerin naturgemäß nicht möglich, es handle sich beim Klagsbetrag um eine Schätzziffer des Schadens wobei sich die genaue Schadensermittlung aus einer Prüfung der Geschäftsunterlagen ergeben werde. Die Dauer der behaupteten Manipulationen könne nicht genau festgelegt werden, die Klägerin vermute jedoch den Manipulationsbeginn bereits in den 60-iger Jahren bis zu Realteilung 1976. Der Beklagte sei "Drahtzieher" dieser deliktischen Handlungen gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit ab. Die Klägerin habe zwar einen Klagegrund dargelegt und auch Beweismittel angeboten, jedoch keine konkrete Ausführungen getätigt, aus denen sich auch nur mit einiger Schlüssigkeit ableiten ließe, woraus sich der von der Klägerin begehrte Schadenersatzbetrag von S 35,000.000,-- zusammensetze. Obwohl sich die Buchhaltungsunterlagen in Händen der Klägerin befänden, habe sie trotz Aufforderung durch das Gericht konkrete Behauptungen in Ansehung der inkriminierten Vorgänge nicht aufstellen können, im besonderen nicht, welche Geschäftsvorgänge vom in der Klage behaupteten Sachverhalt im einzelnen umfaßt gewesen seien. Die Klägerin sei daher nicht in der Lage, alle rechtserheblichen und für die Schlüssigkeit des Begehrens erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen; das Verfahren würde auf die Einholung von, nach herrschender Rechtsprechung unzulässigen Erkundungsbeweisen hinauslaufen.
Das Rekursgericht hob über Berufung der Klägerin dieses Urteil auf. Die Klage sei schlüssig, es würden die Handlungen benannt, aus denen die Klägerin den gegenüber dem Beklagten erhobenen Schadenersatzanspruch ableite, es werde auch der Zeitraum, in welchem die schädigenden Handlungen gesetzt worden sein sollen, angeführt. Es würde eine überspitzte Anforderung darstellen, von der Klägerin eine absolut genaue Präzisierung jedes einzelnen Geschäftsfalls und des darauf entfallenden Schadensbetrages zu fordern. Ob sich die Behauptungen der Klägerin als wahr erweisen lassen, werde im Verfahren zu klären sein. Sollte sich das Vorbringen der Klägerin als wahr herausstellen, dann sei der Beklagte auch für einen allfällig entstandenen Schaden haftbar, wenn er diesen in Kenntnis des wahren Sachverhaltes als kollektiv zeichnungsberechtigter Prokurist mitverursacht habe. Bei dem von der Klägerin erstellten Beweisanbot handle es sich in diesem Sinn nicht um reine Erkundungsbeweise, wenngleich sich eine Detaillierung der Schadenersatzansprüche der Klägerin erst aufgrund von Beweisen ergeben werde. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ die zweite Instanz zu, weil das Vorliegen eines rechtlich unschlüssigen Klagebegehrens sehr sachbezogen und nicht immer eindeutig zu beantworten sei.
Der Rekurs des Beklagten ist nicht zulässig.