Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Zum notwendigen Inhalt einer Klage gehört ein bestimmtes Begehren, das ist der Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt. Bei Geldbeträgen bedeutet dies die genaue Benennung der Geldsumme, und zwar auch dann, wenn die Festlegung der Höhe dem Ermessen des Richters überlassen werden soll. Bei der Ableitung mehrerer Geldforderungen aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt ist zwar eine Aufgliederung im Urteilsbegehren selbst nicht erforderlich, doch müssen in der Klagserzählung die einzelnen Beträge ziffernmäßig aufgegliedert sein (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1044 und Kommentar III 26; vgl. auch EvBl. 1961/149). Beizupflichten ist den Vorinstanzen darin, daß der Kläger im Sinne der für den österreichischen Rechtsbereich geltenden Substantiierungstheorie auch die rechtserzeugenden Tatsachen, auf die er seinen Anspruch gründet, vollständig und knapp vorzubringen hat (Fasching aaO Rz 1040 und Kommentar III 36). Richtig ist auch, daß die Vorlage von Urkunden die erforderlichen Prozeßbehauptungen nicht ersetzen kann und daß eine lückenhaft oder unzureichend begründete Klage oder ein unbestimmtes Begehren erst nach erfolglosem Verbesserungsversuch zur Abweisung führen kann (Fasching aaO Rz 1042 und 1049; JBl. 1970, 623; 1 Ob 561-563/80 ua). Eng im Zusammenhang mit den Inhaltserfordernissen einer Klage steht die Frage der Schlüssigkeit des Klagebegehrens, die auch auf einer Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruhen kann (vgl. Fasching aaO Rz 513). Rechtlich schlüssig ist ein Klagebegehren immer dann, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (6 Ob 640/84). Der Schlüssigkeit des Klagebegehrens kommt Bedeutung vor allem bei Fällung eines Versäumungsurteils zu. Das Gericht hat vor Fällung eines echten Versäumungsurteils die Klage einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und das Klagebegehren in Form eines negativen Versäumungsurteils abzuweisen, wenn schon das Sachvorbringen unvollständig ist oder wenn bei zwar vollständigem Vorbringen das Begehren rechtlich nicht begründet ist. Dies gilt auch dann, wenn in der Klage schon die Grundtatsachen zur Ableitung der Anspruchshöhe fehlen (vgl. Fasching III 621 f). Nach Sacheinlassung des Beklagten ist ein echtes Versäumungsurteil jedoch ausgeschlossen.Zum notwendigen Inhalt einer Klage gehört ein bestimmtes Begehren, das ist der Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt. Bei Geldbeträgen bedeutet dies die genaue Benennung der Geldsumme, und zwar auch dann, wenn die Festlegung der Höhe dem Ermessen des Richters überlassen werden soll. Bei der Ableitung mehrerer Geldforderungen aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt ist zwar eine Aufgliederung im Urteilsbegehren selbst nicht erforderlich, doch müssen in der Klagserzählung die einzelnen Beträge ziffernmäßig aufgegliedert sein (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1044 und Kommentar römisch drei 26; vergleiche auch EvBl. 1961/149). Beizupflichten ist den Vorinstanzen darin, daß der Kläger im Sinne der für den österreichischen Rechtsbereich geltenden Substantiierungstheorie auch die rechtserzeugenden Tatsachen, auf die er seinen Anspruch gründet, vollständig und knapp vorzubringen hat (Fasching aaO Rz 1040 und Kommentar römisch drei 36). Richtig ist auch, daß die Vorlage von Urkunden die erforderlichen Prozeßbehauptungen nicht ersetzen kann und daß eine lückenhaft oder unzureichend begründete Klage oder ein unbestimmtes Begehren erst nach erfolglosem Verbesserungsversuch zur Abweisung führen kann (Fasching aaO Rz 1042 und 1049; JBl. 1970, 623; 1 Ob 561-563/80 ua). Eng im Zusammenhang mit den Inhaltserfordernissen einer Klage steht die Frage der Schlüssigkeit des Klagebegehrens, die auch auf einer Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruhen kann vergleiche Fasching aaO Rz 513). Rechtlich schlüssig ist ein Klagebegehren immer dann, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (6 Ob 640/84). Der Schlüssigkeit des Klagebegehrens kommt Bedeutung vor allem bei Fällung eines Versäumungsurteils zu. Das Gericht hat vor Fällung eines echten Versäumungsurteils die Klage einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und das Klagebegehren in Form eines negativen Versäumungsurteils abzuweisen, wenn schon das Sachvorbringen unvollständig ist oder wenn bei zwar vollständigem Vorbringen das Begehren rechtlich nicht begründet ist. Dies gilt auch dann, wenn in der Klage schon die Grundtatsachen zur Ableitung der Anspruchshöhe fehlen vergleiche Fasching römisch drei 621 f). Nach Sacheinlassung des Beklagten ist ein echtes Versäumungsurteil jedoch ausgeschlossen.
Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger auch mit seinem in der Tagsatzung am 13. Juli 1987 vorgetragenen Schriftsatz ON 11 keine konkreten anspruchsbegründenden Tatsachen vorgebracht habe. Aus diesem Vortrag ergibt sich immerhin die Behauptung der Umgestaltung der vorhandenen Elektroinstallationen, weil die vorhandenen nicht mehr den heutigen Bedürfnissen und Vorschriften entsprochen hätten und der Errichtung einer Gasheizungsanlage; ferner die Behauptung, daß der Fußboden in völlig desolatem Zustand gewesen und erneuert worden sei (vgl. AS 35, ON 11). Damit behauptet aber der Kläger konkret ersatzfähige Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 MRG. Daß diese Aufwendungen in dem nach § 10 Abs. 1 MRG maßgeblichen Zeitraum getätigt worden seien, der wesentlichen Verbesserung gedient hätten und noch wirksam und von Nutzen seien, wurde ebenfalls behauptet. Hinsichtlich der Bewertung kann die ziffernmäßige Benennung des gegenwärtigen Wertes unter Hinweis auf die Bewertungskriterien des § 10 MRG als ausreichend angesehen werden. Ob der Umstand, daß der Kläger offensichtlich auch noch andere, nicht näher bezeichnete Aufwendungen gemacht hat (vgl. AS 35 ON 8), deren Ersatzfähigkeit nach § 10 MRG fraglich ist (vgl. MietSlg. XXXVII/48), und die fehlende ziffernmäßige Aufgliederung des insgesamt begehrten Betrages nach den obigen Darlegungen der Erlassung eines echten Versäumungsurteiles entgegengestanden wären, braucht nicht erörtert zu werden, weil nach der vorliegenden Streiteinlassung der beklagten Parteien ein solches Urteil nicht mehr in Betracht kommt. Ein Anspruch des Klägers auf Geldleistung kann aus den vorgetragenen Tatsachenbehauptungen jedenfalls abgeleitet werden. Der Anspruch ist aufgrund des Sachvorbringens und der Beweisanbote überprüfbar. Ein umfänglich zu weit gefaßtes Begehren ändert daran nichts und hindert nicht einen allfälligen Zuspruch eines geringeren Betrages. Nach Streiteinlassung der Beklagten und ergänztem Sachvorbringen konnte daher die Klage nicht mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger auch mit seinem in der Tagsatzung am 13. Juli 1987 vorgetragenen Schriftsatz ON 11 keine konkreten anspruchsbegründenden Tatsachen vorgebracht habe. Aus diesem Vortrag ergibt sich immerhin die Behauptung der Umgestaltung der vorhandenen Elektroinstallationen, weil die vorhandenen nicht mehr den heutigen Bedürfnissen und Vorschriften entsprochen hätten und der Errichtung einer Gasheizungsanlage; ferner die Behauptung, daß der Fußboden in völlig desolatem Zustand gewesen und erneuert worden sei vergleiche AS 35, ON 11). Damit behauptet aber der Kläger konkret ersatzfähige Aufwendungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins und 2 MRG. Daß diese Aufwendungen in dem nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG maßgeblichen Zeitraum getätigt worden seien, der wesentlichen Verbesserung gedient hätten und noch wirksam und von Nutzen seien, wurde ebenfalls behauptet. Hinsichtlich der Bewertung kann die ziffernmäßige Benennung des gegenwärtigen Wertes unter Hinweis auf die Bewertungskriterien des Paragraph 10, MRG als ausreichend angesehen werden. Ob der Umstand, daß der Kläger offensichtlich auch noch andere, nicht näher bezeichnete Aufwendungen gemacht hat vergleiche AS 35 ON 8), deren Ersatzfähigkeit nach Paragraph 10, MRG fraglich ist vergleiche MietSlg. XXXVII/48), und die fehlende ziffernmäßige Aufgliederung des insgesamt begehrten Betrages nach den obigen Darlegungen der Erlassung eines echten Versäumungsurteiles entgegengestanden wären, braucht nicht erörtert zu werden, weil nach der vorliegenden Streiteinlassung der beklagten Parteien ein solches Urteil nicht mehr in Betracht kommt. Ein Anspruch des Klägers auf Geldleistung kann aus den vorgetragenen Tatsachenbehauptungen jedenfalls abgeleitet werden. Der Anspruch ist aufgrund des Sachvorbringens und der Beweisanbote überprüfbar. Ein umfänglich zu weit gefaßtes Begehren ändert daran nichts und hindert nicht einen allfälligen Zuspruch eines geringeren Betrages. Nach Streiteinlassung der Beklagten und ergänztem Sachvorbringen konnte daher die Klage nicht mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.